# Versetzung ins Ausland

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- Veröffentlicht: 2022-11-30T14:53:32+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BAG, Pressemitteilung vom 30.11.2022 zum Urteil 5 AZR 336/21 vom 30.11.2022

Der Arbeitgeber kann aufgrund seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts den Arbeitnehmer
anweisen, an einem Arbeitsort des Unternehmens im Ausland zu arbeiten, wenn nicht
im Arbeitsvertrag ausdrücklich oder den Umständen nach konkludent etwas anderes 
vereinbart worden ist. § 106 GewO begrenzt das Weisungsrecht des Arbeitgebers insoweit
nicht auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland. Die Ausübung des Weisungsrechts
im Einzelfall unterliegt nach dieser Bestimmung allerdings einer Billigkeitskontrolle.

Der Kläger ist seit Januar 2018 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin –
beides international tätige Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im europäischen Ausland–
als Pilot beschäftigt. Arbeitsvertraglich war die Geltung irischen Rechts und ein
Jahresgehalt von 75.325,00 Euro brutto vereinbart. Aufgrund eines von der Beklagten
mit der Gewerkschaft Vereinigung Cockpit (VC), deren Mitglied der Kläger ist, geschlossenen
Vergütungstarifvertrags verdiente er zuletzt 11.726,22 Euro brutto monatlich. Stationierungsort
des Klägers war der Flughafen Nürnberg. Der Arbeitsvertrag sieht vor, dass der Kläger
auch an anderen Orten stationiert werden könne. Aufgrund der Entscheidung, die Homebase
am Flughafen Nürnberg Ende März 2020 aufzugeben, versetzte die Beklagte den Kläger
mit Schreiben vom 20. Januar 2020 zum 30. April 2020 an ihre Homebase am Flughafen
Bologna. Vorsorglich sprach sie eine entsprechende Änderungskündigung aus, die der
Kläger unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung annahm.

Der Kläger hält seine Versetzung nach Bologna für unwirksam und hat im Wesentlichen
gemeint, das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 GewO erfasse nicht
eine Versetzung ins Ausland. Zumindest sei eine solche unbillig, weil ihm sein tariflicher
Vergütungsanspruch entzogen werde und ihm auch ansonsten erhebliche Nachteile entstünden.
Dagegen hat die Beklagte gemeint, § 106 Satz 1 GewO lasse auch eine Versetzung ins
Ausland zu, zumal als Alternative nur eine betriebsbedingte Beendigungskündigung
in Betracht gekommen wäre. Ihre Entscheidung wahre billiges Ermessen, es seien alle
an der Homebase Nürnberg stationierten Piloten ins Ausland versetzt worden, ein 
freier Arbeitsplatz an einem inländischen Stationierungsort sei nicht vorhanden 
gewesen. Zudem habe sie das mit der Gewerkschaft VC in einem „Tarifsozialplan bzgl.
Stilllegung/Einschränkung von Stationierungsorten“ vorgesehene Verfahren eingehalten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat unter 
Bejahung der Anwendbarkeit deutschen Rechts nach Art. 8 Rom I-Verordnung die Berufung
des Klägers zurückgewiesen und angenommen, die Versetzung des Klägers an die Homebase
der Beklagten am Flughafen Bologna sei nach § 106 Satz 1 GewO wirksam.

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers blieb vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts
ohne Erfolg. Soweit das Landesarbeitsgericht die Anwendbarkeit deutschen Rechts 
nach Art. 8 Rom I-Verordnung bejaht hat, sind hiergegen in der Revision von den 
Parteien keine Verfahrensrügen erhoben worden und revisible Rechtsfehler nicht ersichtlich.
Ist – wie im Streitfall – arbeitsvertraglich ein bestimmter inländischer Arbeitsort
nicht fest vereinbart, sondern ausdrücklich eine unternehmensweite Versetzungsmöglichkeit
vorgesehen, umfasst das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 GewO auch
die Versetzung an einen ausländischen Arbeitsort. Eine Begrenzung des Weisungsrechts
auf Arbeitsorte in der Bundesrepublik Deutschland ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht auch angenommen, dass die Maßnahme
billigem Ermessen entsprach und der Ausübungskontrolle standhält. Die Versetzung
ist Folge der unternehmerischen Entscheidung, die Homebase am Flughafen Nürnberg
aufzugeben. Damit ist die Möglichkeit, den Kläger dort zu stationieren, entfallen.
Die Beklagte hat das für einen solchen Fall in dem mit der Gewerkschaft VC geschlossenen
Tarifsozialplan vereinbarte Verfahren eingehalten. Offene Stellen an einem anderen
inländischen Stationierungsort gab es nicht, ein Einsatz als „Mobile Pilot“ war 
nicht möglich, eine Base-Präferenz hatte der Kläger nicht angegeben, alle am Flughafen
Nürnberg stationierten Piloten wurden an einen Standort in Italien versetzt. Die
Weisung der Beklagten lässt den Inhalt des Arbeitsvertrags, insbesondere das arbeitsvertragliche
Entgelt, unberührt. Dass der Kläger den Anspruch auf das höhere tarifliche Entgelt
verliert, liegt an dem von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Geltungsbereich
des Vergütungstarifvertrags, der auf die in Deutschland stationierten Piloten beschränkt
ist. Zudem sieht der Tarifsozialplan vor, dass Piloten, die an einen ausländischen
Stationierungsort verlegt werden, zu den dort geltenden Arbeitsbedingungen, insbesondere
den dortigen Tarifgehältern, weiterbeschäftigt werden. Es ist auch nicht unbillig
i. S. d. § 106 Satz 1 GewO, wenn die Beklagte mit der Versetzung verbundene sonstige
Nachteile des Klägers, der seinen

Wohnort Nürnberg nicht aufgeben will, finanziell nicht stärker ausgleicht, als es
im Tarifsozialplan vorgesehen ist. Weil die Versetzung des Klägers bereits aufgrund
des Weisungsrechts der Beklagten wirksam war, kam es auf die von ihr vorsorglich
ausgesprochene Änderungskündigung nicht mehr an.

Hinweis: Der Senat hat am heutigen Tag in drei Parallelverfahren (Az. 5 AZR 352/
21, 5 AZR 369/21 und 5 AZR 462/21) die Revisionen der Kläger ebenfalls zurückgewiesen.

_Quelle: Bundesarbeitsgericht_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/versetzung-ins-ausland-90625)
