# Versicherte hat Anspruch auf Übergangsgeld während einer Reha-Maßnahme

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- Veröffentlicht: 2023-07-05T11:18:30+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 06.07.2023 zum Urteil L 2 R 61/21 vom 05.07.2023

**„Unmittelbar vor Beginn“ heißt nicht am Tag zuvor**

Während einer stationären Rehabilitation haben Versicherte gegenüber der Deutschen
Rentenversicherung Anspruch auf Übergangsgeld. Voraussetzungen ist, dass sie unmittelbar
vor Beginn der medizinischen Leistung Arbeitslosengeld oder eine vergleichbare Leistung
bezogen haben und Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Unmittelbarkeit
ist auch dann gegeben, wenn zwischen dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld und
der Bewilligung der Reha-Maßnahme neun Tage liegen. Dies entschied in einem am 05.07.2023
veröffentlichten Urteil der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

## Arbeitslose Frau beantragt Übergangsgeld für Zeit einer medizinischen Reha

Eine 54jährige Frau bezog bis Mitte April 2015 Arbeitslosengeld. Neun Tage später
bewilligte die Rentenversicherung medizinische Rehabilitation, welche nach weiteren
fünf Wochen durchgeführt wurde. Die Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit der
Reha-Maßnahme lehnte die Rentenversicherung ab. Die Frau habe nicht unmittelbar 
vor Beginn der Reha-Maßnahme Arbeitslosengeld oder eine entsprechende Sozialleistung
bezogen. Die Frau machte geltend, dass sie auf den Beginn der Reha keinen Einfluss
gehabt habe.

## Maßgeblich ist Zeitpunkt der Bewilligung und nicht des Beginns der Reha

Das Hessische Landesssozialgericht verurteilte die Rentenversicherung, der Frau 
Übergangsgeld für die Zeit der medizinischen Reha-Maßnahme zu gewähren. Der Begriff„
unmittelbar vor Beginn“ erfordere keinen nahtlosen Übergang. Bei der Auslegung dieses
unbestimmten Rechtsbegriffs seien Systematik sowie Sinn und Zweck der Gesamtregelung
zu berücksichtigen. Das Übergangsgeld solle während einer Reha die Entgelt- und 
Einkommensverhältnisse aufrechterhalten. Ein zeitlicher Abstand von vier Wochen 
zwischen dem Ende des früheren Leistungsbezuges und dem Beginn der Reha-Maßnahme
sei regelmäßig unschädlich.

Vorliegend komme es zudem nicht auf den Beginn der Reha-Maßnahme an. Maßgeblich 
sei vielmehr, wann die Rentenversicherung diese bewilligt habe. Denn die Versicherten
hätten regelmäßig keinen Einfluss darauf, wann sie die Reha-Maßnahme antreten könnten.
Es hätte an der Rentenversicherung gelegen, der Frau unverzüglich nach der Bewilligung
auch einen Platz in einer Reha-Klinik zu beschaffen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

_Quelle: Hessisches Landessozialgericht_
