# Verstoß gegen die DSGVO: Bußgeld gegen Telekommunikationsdienstleister reduziert

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- Published: 2020-11-12T11:44:44+01:00
- Author: Thomas Stuppy

LG Bonn, Pressemitteilung vom 11.11.2020

Die 9. Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Bonn hat am 11.11.2020 entschieden,
dass das Bußgeld, welches der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit(
BfDI) gegen einen Telekommunikationsdienstleister aufgrund eines Verstoßes gegen
die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verhängt hat, dem Grunde nach berechtigt,
aber unangemessen hoch sei. Die Kammer hat das Bußgeld von ursprünglich 9,55 Millionen
Euro daher auf 900.000 Euro herabgesetzt.

Anlass für das Bußgeldverfahren war eine Strafanzeige wegen Nachstellung („Stalking“)
eines Kunden des Telekommunikationsdienstleisters. Dessen ehemalige Lebensgefährtin
hatte über das Callcenter des Telekommunikationsdienstleisters die neue Telefonnummer
ihres Ex-Partners erfragt, indem sie sich als dessen Ehefrau ausgegeben hatte. Zur
Legitimierung musste sie lediglich den Namen und das Geburtsdatum des Kunden nennen.
Die neue Telefonnummer hatte sie dann zu belästigenden Kontaktaufnahmen genutzt.

Der BfDI verhängte deshalb im November 2019 gegen den Telekommunikationsdienstleister
ein Bußgeld in Höhe von 9,55 Millionen Euro wegen grob fahrlässigen Verstoßes gegen
Art. 32 Abs. 1 DSGVO. Zur Begründung führte der BfDI aus, dass die bloße Abfrage
von Name und Geburtsdatum zur Authentifizierung von Telefonanrufern keinen ausreichenden
Schutz für die Daten im Callcenter gewährleiste.

Gegen diesen Bescheid hat der Telekommunikationsdienstleister Einspruch eingelegt,
weshalb die Sache an fünf Hauptverhandlungstagen vor der 9. Kammer für Bußgeldsachen
verhandelt wurde.

Die Kammer hat entschieden, dass die Verhängung eines Bußgelds gegen ein Unternehmen
nicht davon abhänge, dass der konkrete Verstoß einer Leitungsperson des Unternehmens
festgestellt werde. Das nach Auffassung der Kammer anwendbare europäische Recht 
stelle anders als das deutsche Ordnungswidrigkeitenrecht kein entsprechendes Erfordernis
auf.

In der Sache liege ein Datenschutzverstoß vor, da der Telekommunikationsdienstleister
die Daten seiner Kunden im Rahmen der Kommunikation über die sog. Callcenter nicht
durch ein hinreichend sicheres Authentifizierungsverfahren geschützt habe. Auf diese
Weise sei es nicht berechtigten Anrufern durch ein geschicktes Nachfragen und unter
Vorgabe einer Berechtigung möglich gewesen, nur mithilfe des vollständigen Namens
und des Geburtsdatums an weitere Kundendaten, wie z. B. die aktuelle Telefonnummer,
zu gelangen. Sensible Daten wie Einzelverbindungsnachweise, Verkehrsdaten oder Kontoverbindungen
hätten auf diesem Wege indes nicht abgefragt werden können.

Die Betroffene habe sich hinsichtlich der Angemessenheit des Schutzniveaus in einem
Rechtsirrtum befunden. Mangels verbindlicher Vorgaben an den Authentifizierungsprozess
in Callcentern sei dieser Rechtsirrtum zwar verständlich, aber vermeidbar gewesen.

Die Höhe des Bußgeldes hat die Kammer in ihrer Entscheidung auf 900.000 Euro herabgesetzt.
Das Verschulden des Telekommunikationsdienstleisters sei gering. Im Hinblick auf
die über Jahre geübte Authentifizierungspraxis, die bis zu dem Bußgeldbescheid nicht
beanstandet worden sei, habe es dort an dem notwendigen Problembewusstsein gefehlt.
Zudem sei zu berücksichtigten, dass es sich – auch nach der Ansicht des BfDI – nur
um einen geringen Datenschutzverstoß handele. Diese habe nicht zur massenhaften 
Herausgabe von Daten an Nichtberechtigte führen können.

_Quelle: LG Bonn_

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