# Vertragsauslegung – Verbreitung von Fußballsammelbildern

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- Veröffentlicht: 2022-12-01T12:05:59+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 01.12.2022 zum Beschluss 16 W 52/22 vom 30.11.2022

**Die Einwilligung in die Verbreitung von Fußballbildern als Clubspieler umfasst
auch Bilder als Nationalspieler.**

Ob die Einwilligung eines Berufsfußballspielers im Rahmen des mit einem englischen
Fußballverein geschlossenen Vertrags, sein Bildnis u. a. auf Fußball-Tausch- und
Sammelkarten zu veröffentlichen, auch die Verbreitung seiner Bilder als Nationalspieler
umfasst, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Das Oberlandesgericht Frankfurt
am Main (OLG) konnte dem Vertrag keine Beschränkung auf Bilder als Clubspieler entnehmen.
Der Vertrieb der Karten ist demnach nicht rechtswidrig, entschied das OLG am 30.11.2022.

Der Antragsteller ist als Berufsfußballer unter Vertrag eines englischen Fußballvereins
und Mitglied der deutschen Nationalmannschaft. Die Antragsgegnerin vertreibt Fußball-
Tausch- und Sammelkarten mit Bildnissen u. a. des Antragstellers in einem schwarzen
Trikot nebst Spielernummer und im Hintergrund die Farben der deutschen Nationalflagge,
nicht aber das DFB-Logo. Die Karten werden über Kioske und das Internet vertrieben.
Der Antragsteller wendet sich gegen diesen Vertrieb. Er meint, das Verbreiten seiner
Bilder als Nationalspieler erfolge ohne seine Einwilligung. Er habe nur in das Verwenden
der Bilder, die ihn als Clubspieler zeigten eingewilligt. Das Landgericht hatte 
den auf Unterlassen gerichteten Eilantrag zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Dem Antragsteller
stehe kein Unterlassungsanspruch zu, entschied das OLG. Er habe vielmehr in die 
Veröffentlichung und die Verbreitung der Karten eingewilligt. Dies folge aus dem
Vertrag mit dem englischen Fußballverein. Dort sei der Antragsgegnerin das Recht
eingeräumt worden, „die definierten Eigenschaften des Antragstellers … zu nutzen.
Als Eigenschaften … sind … der Name, das Bildnis, das Konterfei/Erscheinungsbild
und Fotos des Antragstellers definiert“. Die Regelung erfasse nicht nur Bildnisse
des Antragstellers, die ihn als Spieler des englischen Fußballvereins zeigten, sondern
auch solche, die ihn als deutschen Nationalspieler zeigten. Dem Vertrag lasse sich
eine Beschränkung auf Bilder als Clubspieler nicht entnehmen. Soweit der Antragsteller
sich in dem Vertrag verpflichtete, pro Jahr zwei in UEFA-Spielen getragene Club-
Shirts zur Verfügung zu stellen, deute dies zwar möglicherweise darauf hin, dass„
die Parteien den Marketingwert des Antragstellers in erster Linie in seiner Rolle
als Clubspieler … gesehen haben“. Daraus folge aber nicht hinreichend sicher, dass
die Nutzung von Bildern in anderen, etwas neutralen Trikots oder in anderen Zusammenhängen
ausgenommen werden sollte. Eine solche Beschränkung folge auch nicht aus der weiteren
vertraglichen Regelung, wonach die Antragsgegnerin im Fall der längerfristigen Verschiebung
oder Absage der UEFA-Champions-League zur Kündigung berechtigt sei. Auch dies unterstreiche
zwar, dass die Antragsgegnerin ihr jedenfalls ganz überwiegendes Interesse an dem
Vertrieb der Bilder des Antragstellers in seinem Marketingwert als Clubspieler sehe.
Daraus folge aber nicht, dass sie nicht auch einen „Marktwert“ (mit)nutzen wollte,
den der Antragsteller als Nationalspieler mit hohem Bekanntheitsgrad habe. Schließlich
ergebe sich auch nichts Anderes daraus, dass der englische Fußballverein am Vertrag
über die Nutzung der Bilder beteiligt werde. Es sei davon auszugehen, dass der Wert
der Bilder auch im Fall eines neutralen Zusammenhangs oder als Nationalspieler mindestens
zu einem erheblichen Teil auch aus seiner Tätigkeit als Clubspieler resultiere.

_Quelle: OLG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/vertragsauslegung-verbreitung-von-fussballsammelbildern-90761)
