# Verwendung einer Excel-Tabelle führt nicht zwingend zu einem Mangel der Kassenführung

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- Veröffentlicht: 2021-06-15T14:35:11+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Münster, Mitteilung vom 15.06.2021 zum Urteil 1 K 2214/17 vom 29.04.2021

Mit Urteil vom 29. April 2021 (Az. 1 K 2214/17 E,G,U,F) hat der 1. Senat des Finanzgerichts
Münster entschieden, dass die Erfassung von Bareinnahmen in einer Excel-Tabelle 
bei Verwendung einer elektronischen Registrierkasse keinen Kassenführungsmangel 
darstellt, wenn ansonsten alle Belege in geordneter Form vorliegen.

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren 2011 bis 2013 einen Irish Pub mit Getränke-
und Speisenangebot. Sie ermittelte ihren Gewinn durch Bilanzierung und verwendete
für die Erfassung der Bareinnahmen im Pub eine elektronische Registrierkasse. Die
in den vollständig vorliegenden Z-Bons ausgewiesenen Einnahmen übertrug die Klägerin
unter Ergänzung von Ausgaben und Bankeinzahlungen in eine Excel-Tabelle, mit der
sie täglich den Soll- mit dem Ist-Bestand der Kasse abglich. Darüber hinausgehende
Kassenberichte erstellte die Klägerin nicht.

Außerhalb des regulären Betriebs nahm die Klägerin auch an Sonderveranstaltungen
teil, bei denen sie Erlöse aus dem Verkauf über Außentheken erzielte. Hierfür nutzte
sie teilweise geliehene elektronische Registrierkassen, deren Einnahmen die Klägerin
in der gleichen Form erfasste wie die Erlöse im Haus. Teilweise erfasste sie Bareinnahmen
aber auch in offenen Ladenkassen, für die sie keine Kassenberichte führte. Die Einnahmen
der Sonderveranstaltungen trug sie ebenfalls in die Excel-Tabelle ein.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandete das Finanzamt – neben kleineren Mängeln,
z. B. in Bezug auf die Verbuchung von Gutscheinen – insbesondere die Verwendung 
der Excel-Tabelle im Rahmen der Kassenführung. Wegen der jederzeitigen Änderbarkeit
erfülle die Verwendung eines solchen Computer­programms nicht die Anforderungen 
an eine ordnungsgemäße Buchführung. Auf Grundlage einer überschlägigen Getränkekalkulation
nahm es zu den erklärten Umsätzen von jährlich gut 300.000 Euro Sicherheitszuschläge
zum Umsatz und Gewinn zwischen 15.000 Euro und 29.000 Euro pro Jahr vor. Hiergegen
wandte die Klägerin ein, dass ihre Buchführung ordnungs­gemäß sei, da die Ursprungsaufzeichnungen(
Z-Bons, Belege über EC-Kartenzahlungen und Ausgaben) unabänderlich seien.

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage überwiegend stattgegeben. 
Die Buchführung der Klägerin sei nur insoweit formell ordnungswidrig, als sie im
Rahmen der Sonderveranstaltungen offene Ladenkassen ohne Führung täglicher Kassenberichte
eingesetzt und die Gutscheine nicht ordnungsgemäß verbucht habe. Ein täglicher Kassenbericht,
der auf der Grundlage eines Auszählens der Bareinnahmen erstellt wird, sei nur im
Rahmen einer offenen Ladenkasse erforderlich. Soweit die Klägerin ihre Bareinnahmen
in einer elektronischen Registrierkasse erfasst habe, seien die Kassenaufzeichnungen
dagegen ordnungsgemäß. Hierfür genüge eine geordnete Ablage der Belege. Der tägliche
Abgleich von Soll- und Ist-Bestand durch Nutzung einer Excel-Tabelle sei unschädlich,
da ein derartiger Kassensturz nach den gesetzlichen Vorgaben nicht erforderlich 
sei. Da die einzelnen Mängel für jede verwendete Kasse gesondert zu beurteilen seien,
wirke sich die mangelhafte Führung der offenen Ladenkasse nicht auf die Verwendung
der elektronischen Registrierkassen aus.

Angesichts der nicht ordnungsgemäßen Kassenführung hinsichtlich der offenen Ladenkassen
bei den Sonderveranstaltungen und der Gutscheine hat der Senat einen Sicherheitszuschlag
i. H. v. 2.000 Euro pro Streitjahr als plausibel und wirtschaftlich realistisch 
erachtet. Die überschlägige Getränkekalkulation des Finanzamts könne nicht herangezogen
werden, da es wegen der fehlenden Trennung der Getränkeeinkäufe andererseits nicht
möglich sei, die Sonderveranstaltungen isoliert zu kalkulieren.

_Quelle: FG Münster, Newsletter Juni 2021_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/verwendung-einer-excel-tabelle-fuehrt-nicht-zwingend-zu-einem-mangel-der-kassenfuehrung-54838?pk_campaign=feed&pk_kwd=verwendung-einer-excel-tabelle-fuehrt-nicht-zwingend-zu-einem-mangel-der-kassenfuehrung)
