# Verwendungszulage an Polizeibeamte – Klagen zu geringen Teilen erfolgreich

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- Veröffentlicht: 2020-11-12T15:34:05+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Bremen, Pressemitteilung vom 12.11.2020

Mit 11 Urteilen vom 20., 21. und 27.10.2020 hat das Verwaltungsgericht Bremen – 
6. Kammer – den Klagen von Polizeibeamten der Freien Hansestand Bremen auf Gewährung
von Verwendungszulagen zu einem nur geringen Teil stattgegeben.

Die Verwendungszulage, deren Rechtsgrundlage in Bremen bis zum 30.04.2019 galt, 
setzt voraus, dass Beamte über einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten vorübergehend
vertretungsweise einen gegenüber ihrem Statusamt höher bewerteten Dienstposten wahrgenommen
haben. Sie beträgt in voller Höhe die Differenz zwischen dem Grundgehalt des innegehabten
Statusamtes und dem Grundgehalt des höher bewerteten Dienstpostens. Die Zahlung 
der Verwendungszulage steht allerdings – anders als die Besoldung nach dem Grundgehalt–
unter dem Vorbehalt, dass freie Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die Verwendungszulage
ist nämlich nur anteilig zu zahlen, wenn die Zahl der monatlichen Anspruchsberechtigten
höher als die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf unbesetzten Planstellen
sind.

Im Mittelpunkt der Streitigkeiten der Kläger stand eben dieser letzte Aspekt, nämlich
die Frage, ob bzw. in welcher Höhe Haushaltsmittel auf wie viele Anspruchsberechtigte
aufzuteilen waren. Nachdem die Beklagte (Freie Hansestadt Bremen) im September 2020
nach Jahren der Anhängigkeit dieser Klagen erstmals umfängliche Berechnungen vorgelegt
hat, hat die 6. Kammer die Berechnungen leicht korrigiert und im Übrigen für nachvollziehbar
gehalten. Den Polizeibeamten standen demnach nur sehr geringe monatliche Beträge
zu, die weniger als 10 Prozent des vollen Zulagebetrages ausmachten.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können gegen die Urteile binnen
eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe jeweils Antrag auf 
Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Bremen stellen.

_Quelle: VG Bremen_

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