# Verwirkung des Courtageanspruchs eines Maklers

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- Veröffentlicht: 2022-07-28T05:36:27+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 26.07.2022 zur Entscheidung 18 U 149/19

In einem Verfahren wegen Maklercourtage hatte der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Hamm sich u. a. mit der Verwirkung des Zahlungsanspruchs des Maklers zu beschäftigen.
Werden wichtige, dem Makler bekannte Informationen zurückgehalten, kann der Zahlungsanspruch
des Maklers entfallen. Weiß der Makler von der „Vermüllung“ einer Mietwohnung, muss
er hierüber informieren.

Die Klägerin ist ein Maklerunternehmen und vermittelte ein Mehrfamilienhauses in
Marl. Auf ein Inserat der Klägerin, das eine Käufercourtage von 3,57 % auswies und
dem Austausch von Schriftverkehr, darunter einem vollständigen Exposé, vereinbarte
die Beklagte einen Besichtigungstermin und besichtigte das Objekt zusammen mit einer
Mitarbeiterin der Klägerin. Aus zwischen den Parteien umstrittenen Umständen wurde
dabei die Wohnung einer älteren Dame nicht besichtigt. Die Beklagte erwarb die Immobilie.
Im Zuge der Abwicklung des Kaufvertrages stellte sich heraus, dass es sich bei der
nicht besichtigten Wohnung um eine sog. Messi-Wohnung handelte. Unter anderem mit
der Behauptung, die Mitarbeiterin der Klägerin habe dies gewusst, weshalb sie ihr
die fragliche Wohnung bewusst nicht gezeigt habe, hat die Beklagte die Zahlung der
Maklercourtage verweigert. Das Landgericht Münster hat zahlreiche von den Parteien
benannte Zeugen vernommen und die Beklagte zur Zahlung der Maklercourtage von gut
10.000 Euro verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht insbesondere ausgeführt,
die Beklagte habe nicht bewiesen, dass die Klägerin von dem Zustand der fraglichen
Wohnung gewusst habe.

Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Ziel
einer Klageabweisung weiterverfolgte und vorbrachte, das Landgericht habe einen 
von ihr benannten Zeugen nicht gehört und die Aussagen der gehörten Zeugen unvollständig
gewürdigt.

In rechtlicher Hinsicht ist der 18. Zivilsenat davon ausgegangen, dass der Honoraranspruch
aus einem Maklervertrag analog § 654 BGB verwirkt ist, wenn der Makler den Kunden
in zumindest grob fahrlässiger Weise über den Zustand des Objekts im Unklaren lässt.
Die „Vermüllung“ einer Wohnung ist dabei ein aufklärungsbedürftiger Zustand. Denn
bei einer „Messie-Wohnung“ seien neben Schäden an der Wohnung (z. B. Schimmelbildung)
für den Erwerber auch Schwierigkeiten und hohe Kosten im Zusammenhang mit einer 
mitunter aufwändigen Durchsetzung eines Räumungsanspruches zu erwarten.

In tatsächlicher Hinsicht hat der 18. Zivilsenat weitergehenden Aufklärungsbedarf
gesehen und die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme durch die Vernehmung
von Zeugen ergänzt.

Nachdem der Senat die Parteien im Anschluss an die Beweisaufnahme in einer vorläufigen
Einschätzung darauf hingewiesen hat, dass auch die Abweisung der Klage in Betracht
komme, der Senat aber bis zum Verkündungstermin nochmals alle Aspekte der Beweiswürdigung
genau beraten müsse, haben sich die Parteien noch vor Verkündung eines Urteils auf
eine Zahlung in Höhe der Hälfte der Klageforderung geeinigt.

_Quelle: OLG Hamm_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/verwirkung-des-courtageanspruchs-eines-maklers-82205)
