# Verzicht auf Urheberbenennung in AGBs eines Microstock-Portals ist wirksam

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- Published: 2022-09-30T07:59:55+02:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 29.09.2022 zum Urteil 11 U 95/21 vom 29.09.2022

Microstock-Portale für Lichtbilder/Videos sprechen aufgrund geringer Lizenzgebühren
und eines geringen Abwicklungsaufwands einen großen Nutzerkreis an. Wegen dieses
Geschäftsmodells stellt ein in den Lizenzbedingungen eines Microstock-Portals enthaltener
Verzicht der Urheber auf ihr Benennungsrecht keine unangemessene Benachteiligung
dar. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 29.09.2022 verkündeter
Entscheidung Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche eines Berufsfotografen wegen
unterlassener Urheberbenennung zurückgewiesen.

Der Kläger ist Fotograf und zählt zu den erfolgreichsten Bildanbietern weltweit.
Er schloss mit dem Betreiber des Portals Fotolia einen so genannten Upload-Vertrag.
Damit räumte er dem Portalbetreiber eine Lizenz zur Nutzung der von ihm eingestellten
Fotografien ein sowie das Recht, Unterlizenzen an Kunden des Portals zu erteilen.
Fotolia war laut Urteil eine der „führenden europäische Microstock Bildagenturen“
mit Millionen Bildern/Videos und Mitgliedern. Die Kunden können eingestellte Lichtbilder
zu „äußerst günstigen Lizenzen“ nutzen. Dies führt zu einer hohen Anzahl eingeräumter
Lizenzen und einer starken Verbreitung der eingestellten Werke. Der Kläger vermarktet
seine Werke ausschließlich über Microstock-Portale.

Die Beklagte ist eine Kundin des Portals. Sie verwendete ein Lichtbild des Klägers
auf ihrer Webseite als Hintergrund, ohne ihn als Urheber zu benennen. Der Kläger
verlangt von der Beklagten u. a., es zu unterlassen, das Lichtbild ohne Urheberbenennung
zu nutzen und wegen der bereits erfolgten Verletzung Schadensersatz an ihn zu zahlen.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger
habe wirksam auf das Recht zur Urheberbenennung im Rahmen des Upload-Vertrags mit
Fotolia verzichtet, führt das OLG zur Begründung aus. Gemäß der in den Vertrag einbezogenen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe „sowohl Fotolia als auch jedes herunterladende
Mitglied, welches ein Werk über Fotolia bezieht, das Recht aber nicht die Verpflichtung(…),
das hochladende Mitglied als Quelle seiner Werke kenntlich zu machen“. Diese Formulierung
und insbesondere der Begriff „Quelle“ seien bei verständiger Würdigung dahin auszulegen,
dass der Urheber damit auf sein Urheberbenennungsrecht verzichte.

Dieser Verzicht sei auch wirksam vereinbart worden. Er verstoße nicht gegen das 
Transparenz- und Verständlichkeitsgebot. Der Verzicht werde ausdrücklich und klar
erklärt. Die Klausel führte auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der
Urheber. Ein Urheber entscheide sich willentlich für die Nutzung von Microstock-
Portalen. Damit vermeide er eigenen zeitlichen und finanziellen Vermarktungsaufwand.
Die fehlende Verpflichtung zur Urheberbenennung habe für die Attraktivität des Angebots
von Fotolia für die Kunden und damit für die große Verbreitung erhebliche Bedeutung.
Dies räume auch der Kläger ein. „Der Verzicht auf die Pflicht zur Urheberbenennung
ermöglicht mithin (auch) die große Reichweite des Microstock-Portals und die große
Anzahl von Unterlizenzen, was dem Urheber zugutekommt und so die geringe Lizenzgebühr
für die Unterlizenzen kompensiert“, vertieft das OLG.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen der klärungsbedürftigen
Frage, ob ein Urheber in AGBs für jede Verwendungsart gegenüber einem Microstock-
Portal wirksam auf sein Urheberbenennungsrechts verzichten kann, die Revision zum
BGH zugelassen.

_Quelle: OLG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/verzicht-auf-urheberbenennung-in-agbs-eines-microstock-portals-ist-wirksam-86149)
