# VG Köln zum neuen Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

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- Veröffentlicht: 2022-10-19T13:57:54+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Köln, Pressemitteilung vom 19.10.2022 zu den Urteilen 24 K 1472/21, 24 K 1475/
21 und 24 K 4215/21 vom 05.10.2022

Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht
Köln mit drei nunmehr bekanntgegebenen Urteilen zu dem seit vergangenem Jahr geltenden
Glücksspielrecht entschieden und damit Klagen von Wettbürobetreibern und einer Veranstalterin
von Sportwetten abgewiesen.

Bis zum Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 war es nicht möglich, für
den Betrieb eines Wettbüros eine Erlaubnis zu erlangen, weil das deutsche Verfahren
zur Erteilung entsprechender Konzessionen gegen Unionsrecht verstieß. Vorhandene
Wettbüros wurden gelduldet. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 ist nunmehr eine
Erlaubnis für den Betrieb eines Wettbüros erforderlich. Das nordrhein-westfälische
Gesetz zur Umsetzung der Vorgaben des Staatsvertrags sieht vor, dass ein Wettbüro
nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen betrieben werden darf, wobei regelmäßig
ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zugrunde gelegt werden soll. Unter Berufung
auf diese Vorschrift lehnte die Bezirksregierung Köln Anträge auf Erteilung von 
Betriebserlaubnissen ab. Dagegen zogen die Kläger vor das Verwaltungsgericht Köln.
Sie machten geltend, eine Erlaubnis dürfe schon nicht gefordert werden. Denn auch
das aktuelle Glückspielrecht verstoße gegen Unionsrecht. Jedenfalls aber sei das
Erfordernis eines Mindestabstands zu Schulen rechtswidrig. Ein Mindestabstand sei
für die Suchtprävention sowie den Kinder- und Jugendschutz weder geeignet noch erforderlich.

Dem ist das Gericht im Ergebnis nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Weder Verfassungsrecht noch die unionsrechtliche Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit
schließen es aus, eine Erlaubnis für den Betrieb eines Wettbüros zu verlangen und
Mindestabstände zu Schulen festzulegen. Auch sind die neuen glücksspielrechtlichen
Regelungen nicht in sich widersprüchlich: Dass etwa für Geldspielgeräte und Lottoannahmestellen,
zu denen Kinder freien Zugang haben, die gleichen oder günstigere Abstandsregelungen
gelten, ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich um jeweils unterschiedliche Glücksspielarten.
Deren Gefährdungspotenzial darf der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums
unterschiedlich bewerten. Die Annahme des Gesetzgebers, durch den grundsätzlich 
erforderlichen Abstand von Wettbüros zu Schulen könnten Anreize zum Glücksspiel 
gegenüber Kindern und Jugendlichen verringert werden, ist plausibel.

Gegen die Urteile können die Kläger jeweils Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht
in Münster entscheiden würde.

_Quelle: VG Köln_

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