# Virtuelle Hauptversammlungen sollen dauerhaft möglich sein

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- Veröffentlicht: 2022-05-11T08:27:58+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.05.2022

Die während der Corona-Pandemie temporär eingeführten virtuellen Hauptversammlungen
von Aktiengesellschaften sollen nach Willen der Koalition künftig dauerhaft möglich
sein. Das sieht ein Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen 
und FDP ([20/1738](https://dserver.bundestag.de/btd/20/017/2001738.pdf)) vor, der
am 12.05.2022 in erster Lesung beraten werden soll. Die Bundesregierung hatte einen
wortgleichen Entwurf bereits im Bundesrat eingebracht (185/22). Die bisherige Sonderregelung
war Teil des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-
19-Pandemie“ vom 27. März 2020. Sie endet zum 31. August 2022. Zur Begründung wird
im Entwurf angeführt, dass das Format der virtuellen Hauptversammlung in der Praxis
gut angenommen worden sei und sich „im Großen und Ganzen“ bewährt habe. Die temporäre
Regelung ermögliche aber aufgrund des Charakters als „pandemiebedingte Sonderregelung
die Ausübung der Aktionärsrechte nicht in dem gleichen Maße, wie dies im Rahmen 
einer Präsenz- oder hybriden Versammlung möglich ist“, heißt es in dem Gesetzentwurf.
Das will die Koalition mit der vorgelegten dauerhaften Regelung ändern.

Der Entwurf sieht im Wesentlichen Änderungen im Aktiengesetz vor. Dort sollen unter
anderem die neuen Paragrafen 118a „Virtuelle Hauptversammlung“ sowie 130a „Stellungnahme-
und Rederecht bei virtuellen Hauptversammlungen“ eingefügt werden. Mit dem Paragraf
118a soll es Aktiengesellschaften nunmehr ermöglicht werden, Hauptversammlungen 
künftig als Präsenzveranstaltung, als hybride Versammlung oder als rein virtuelle
Veranstaltung abzuhalten. Wie die Koalition in dem Entwurf anführt, soll der Entwurf
eines „Virtuelle-Hauptversammlungen-Gesetzes“ der Tatsache Rechnung tragen, „dass
die Kommunikation bei einer virtuellen Hauptversammlung teilweise anders verläuft
als bei einer Präsenzversammlung“. So soll es den Aktionärinnen und Aktionären bei
virtuellen Hauptversammlungen unter anderem ermöglicht werden, Stellungnahmen im
Vorfeld der Hauptversammlung einzureichen. „Der Ablauf der Versammlung und die Rechtewahrnehmung
der Aktionäre sollen sich in diesem Format dennoch möglichst nah an den Prozessen
der Präsenzveranstaltung anlehnen. Den möglichen Risiken für die Emittenten wird
durch Anpassungen des Anfechtungsrechts Rechnung getragen“, heißt es weiter.

_Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 219/2022_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/virtuelle-hauptversammlungen-sollen-dauerhaft-moeglich-sein-78123)
