# Vollstreckungsmaßnahmen wegen ausstehender Rundfunkbeiträge rechtmäßig

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- Veröffentlicht: 2022-06-20T05:50:31+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Münster, Pressemitteilung vom 15.06.2022 zu den Urteilen 7 K 1552/21 und 7 K 
1553/21 vom 13.05.2022 und 08.06.2022 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch jetzt bekannt gegebene Urteile vom 13. 
Mai 2022 und 8. Juni 2022 die Klagen eines Mannes aus Borken abgewiesen, der sich
gegen Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge gewandt
hatte.

Mit Bescheiden vom 2. Juli und 1. August 2015 hatte der für den Einzug des Rundfunkbeitrags
zuständige Beitragsservice gegen den Kläger rückständige Rundfunkbeiträge seit 2013
in Höhe von insgesamt 465,50 Euro festgesetzt. Nachdem der Kläger gegen diese Bescheide
keinen Widerspruch erhoben, die Beiträge aber auch nicht gezahlt hatte, beauftragte
der Westdeutsche Rundfunk Köln (WDR) die Stadt Borken im Wege der Amtshilfe, die
rückständigen Beiträge beim Kläger zu vollstrecken. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens
beantragte die Stadt Borken Anfang 2020 beim Amtsgericht Borken, die Vermögensauskunft
des Klägers abzunehmen. Nachdem der Kläger diese verweigert hatte, beantragte die
zuständige Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Borken einen Haftbefehl zur Erzwingung
der Vermögensauskunft. Dieser wurde am 25. Februar 2021 vollstreckt. Der Kläger 
wurde in die Justizvollzugsanstalt Münster gebracht, wo er bis zum 24. August 2021
inhaftiert war. In dieser Zeit erhob der Kläger Klage gegen die Stadt Borken sowie
gegen den WDR. Zur Begründung machte er unter anderem geltend: Da er seit 2010 weder
ein Radio- noch ein Fernsehgerät besitze, sei er nicht verpflichtet, Rundfunkbeiträge
zu zahlen. Er habe die seit 2013 erhaltenen Briefe des Beitragsservice für Werbung
gehalten und sie ungeöffnet wieder an den Absender zurückgeschickt. Außerdem hätten
die Voraussetzungen für die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen nicht vorgelegen. 
Auch stehe ihm wegen der unzulässigen Inhaftierung ein Anspruch auf Schadensersatz
und Schmerzensgeld zu.

Dem folgte das Verwaltungsgericht Münster jedoch nicht und wies beide Klagen des
Klägers ab. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem: Die Klagen seien
überwiegend bereits unzulässig. Soweit sich der Kläger gegen die ursprünglichen 
Rundfunkbeitragsbescheide wende, seien diese bereits bestandskräftig, weil der Kläger
innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen keine Rechtsmittel eingelegt habe. Für 
die erstrebte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung des Klägers sowie
für den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld seien nicht
die Verwaltungsgerichte, sondern die Zivilgerichte zuständig. Im Übrigen sei nicht
ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Rundfunkbeiträge
nicht erfüllt gewesen seien. Der Kläger könne auch nicht mehr verlangen, dass die
Vollstreckung eingestellt werde, weil der WDR bereits erklärt habe, die Zwangsvollstreckung
gegen den Kläger nicht weiter zu betreiben.

Gegen die Urteile kann jeweils innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt
werden.

_Quelle: VG Münster_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/vollstreckungsmassnahmen-wegen-ausstehender-rundfunkbeitraege-rechtmaessig-79976)
