# Von Sterbegeldversicherung getragene Beerdigungskosten sind nicht als Erbfallkosten abzugsfähig

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- Published: 2021-09-15T08:01:58+02:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.09.2021 zu den Urteilen 3 K 1551/20 Erb und 
3 K 1552/20 Erb vom 19.08.2021

Beerdigungskosten sind, soweit sie durch eine von der Erblasserin abgeschlossene
Sterbegeldversicherung geleistet werden, nicht als Erbfallkosten abzugsfähig, wenn
der Versicherungsanspruch an ein Bestattungsunternehmen abgetreten wurde. Dies hat
der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit zwei Urteilen vom 19. August 2021 (Az.
3 K 1551/20 Erb und 3 K 1552/20 Erb) entschieden.

Die Kläger der beiden Verfahren sind Geschwister, die gemeinsam Erben ihrer im Jahr
2019 verstorbenen Tante geworden sind. Von den Beerdigungskosten wurde ein Teilbetrag
in Höhe von etwa 6.800 Euro von einer von der Tante abgeschlossenen Sterbegeldversicherung
übernommen. Diese hatte den Auszahlungsanspruch gegen die Versicherung bereits zu
Lebzeiten an das Bestattungsunternehmen abgetreten.

Das Finanzamt bezog den Anspruch der Tante gegen die Sterbegeldversicherung im Rahmen
der Erbschaftsteuerveranlagungen in den steuerpflichtigen Erwerb ein und zog für
Erbfallschulden den Pauschbetrag in Höhe von 10.300 Euro nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 
Satz 2 ErbStG ab. Die Kläger machten demgegenüber höhere Erbfallkosten von ca. 15.000
Euro geltend, wobei sie den von der Versicherung übernommenen Betrag in die Erbfallschulden
einberechneten.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Von den geltend gemachten Erbfallkosten in Höhe von
ca. 15.000 Euro seien, so der 3. Senat des Finanzgerichts Münster, jedenfalls die
von der Versicherung übernommenen 6.800 Euro nicht abzugsfähig, sodass die Erbfallkostenpauschale
von 10.300 Euro nicht überschritten sei. Die Voraussetzungen für deren Gewährung
lägen vor. Der Pauschbetrag setze voraus, dass den Erben dem Grunde nach berücksichtigungsfähige
Kosten entstanden seien. Den Klägern seien Kosten für die Beerdigung der Tante entstanden,
weil die Sterbegeldversicherung nicht sämtliche Beerdigungskosten abgedeckt habe.
Allerdings überstiegen die tatsächlichen Kosten den Pauschbetrag nicht. Abzugsfähig
seien nur solche Kosten, die dem Erben auch tatsächlich entstanden sind. Die von
der Versicherung getragenen Kosten seien den Klägern wegen der insoweit noch zu 
Lebzeiten der Tante erfolgten Abtretung des Versicherungsanspruchs an das Bestattungshaus
nicht entstanden. Dieser Anspruch habe aufgrund der Abtretung nicht zur Erbmasse
gehört. Der dagegen zur Erbmasse gehörende Anspruch gegen das Bestattungshaus auf
Bestattungsleistungen sei durch die tatsächliche Erbringung dieser Leistungen erloschen,
ohne dass den Klägern insoweit Kosten entstanden seien.

Der Senat hat in beiden Verfahren die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

_Quelle: FG Münster_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/von-sterbegeldversicherung-getragene-beerdigungskosten-sind-nicht-als-erbfallkosten-abzugsfaehig-62559)
