# Vorfall mit Pyrotechnik im Fußballstadion muss nicht als Dienstunfall anerkannt werden

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- Veröffentlicht: 2020-11-18T16:17:27+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 18.11.2020 zum Urteil 1 K 1112/18.NW vom 22.10.2020

Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. hat die Klage eines Polizeibeamten, einen 
Vorfall mit Pyrotechnik im Fußballstadion als Dienstunfall anzuerkennen, mit einem
am 18. November 2020 verkündeten Urteil abgewiesen.

Der Kläger war über viele Jahre als sog. szenekundiger Beamter bei Fußballspielen
des 1. FC Kaiserslautern eingesetzt. Bei einem Fußballspiel am 24. Oktober 2015 
im Stadion des Karlsruher SC traf ein Geschoss mit Leuchtmunition das Dach der Tribüne,
auf der – neben anderen Polizeibeamten – auch der Kläger stand, und ging ca. 50 
cm neben dem Kläger auf dem Boden nieder.

Der Kläger versah zunächst weiter seinen Dienst und war sodann von November 2015
bis Januar 2016, sowie erneut ab März 2016 erkrankt. Im April 2017 wurde er vorzeitig
wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Bereits im Mai 2016 beantragte er beim beklagten Land Rheinland-Pfalz, das Ereignis
vom 24. Oktober 2015 als Dienstunfall anzuerkennen, da bei ihm in der Folge des 
Ereignisses psychische Beschwerden aufgetreten seien.

Durch die zuständige Polizeiärztin wurde ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten
veranlasst, das zum Ergebnis kam, beim Kläger liege aufgrund des Ereignisses vom
24. Oktober 2015 eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vor. Wegen Zweifeln
an diesem Gutachten holte der Beklagte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten
ein, das zu einem anderen Ergebnis kam, und lehnte daraufhin den Antrag des Klägers
ab.

Nachdem sein Widerspruch gegen diese Entscheidung erfolglos geblieben war, erhob
der Kläger im August 2018 Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. auf Anerkennung
des Dienstunfalls.

Wegen der unterschiedlichen Begutachtungsergebnisse im behördlichen Verfahren holte
das Gericht im Klageverfahren zur Aufklärung des Sachverhalts ein Obergutachten 
ein und hörte die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung an. Die Gutachterin
stellte fest, dass beim Kläger durch das Ereignis vom 24. Oktober 2015 keine PTBS
und auch sonst keine psychische Erkrankung ausgelöst worden sei.

Weil dieses erste Obergutachten die Richter nicht überzeugte, gab die zuständige
Kammer noch eine weitere Begutachtung des Klägers durch einen Facharzt für Neurologie,
Psychiatrie und Psychotherapie in einer Klinik in Auftrag. Dieser Gutachter kam 
nach einer Untersuchung des Klägers und einer Auswertung der ihm zur Verfügung gestellten
Vorbefunde ebenfalls zum Ergebnis, eine durch das Ereignis vom 24. Oktober 2015 
ausgelöste Erkrankung liege beim Kläger nicht vor. Vielmehr hätten sich die bei 
ihm schon vor dem Ereignis bestehenden psychischen Beschwerden bereits ab Sommer
2015 kontinuierlich verschlechtert. Dem Ereignis vom 24. Oktober 2015 komme dafür
keine wesentliche Bedeutung zu. Außerdem sei das Ereignis für sich betrachtet objektiv
nicht schwerwiegend genug, um das Krankheitsbild einer PTBS auszulösen.

Das Gericht folgt mit seinem Urteil nunmehr im Ergebnis diesem Sachverständigengutachten.
Danach liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls nicht 
vor.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls sind in §§ 41 ff. des
Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) geregelt: Gemäß § 42 LBeamtVG ist ein
Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich
bestimmbares, einen Körperschaden auslösendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge
des Dienstes eingetreten ist. Körperschaden in diesem Sinn kann auch eine psychische
Erkrankung, also grundsätzlich auch eine PTBS sein. Der Körperschaden oder die Erkrankung
wird nach der Rechtsprechung aber nur dann durch das im Dienst erlittene, plötzliche
Ereignis „ausgelöst“, wenn dieses Ereignis für den eingetretenen Schaden wesentlich
ursächlich war. Das ist nur dann der Fall, wenn das Ereignis entweder ausschließlich
oder zumindest gleichwertig neben anderen Ursachen – beispielsweise einer schon 
bestehenden gesundheitlichen Vorerkrankung des Beamten – zu der nach dem Unfall 
festgestellten körperlichen oder psychischen Schädigung geführt hat. Der Beamte 
muss diesen wesentlichen Ursachenzusammenhang zwischen seiner Gesundheitsschädigung
und dem konkreten dienstlichen Ereignis nachweisen.

Die damit verbundenen schwierigen medizinischen Fragen zu den Ursachen speziell 
psychischer Beschwerden sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichts mit Hilfe des 
zuletzt eingeholten, mit rund 100 Seiten sehr ausführlichen und inhaltlich überzeugenden,
unter Einbeziehung von ärztlichen und therapeutischen Vorbefunden erstellten Sachverständigengutachtens
nun abschließend zu beantworten. Danach ist die beschriebene gesetzliche Voraussetzung
eines Dienstunfalls zur Überzeugung des Gerichts hier nicht nachgewiesen, und die
Klage war damit abzuweisen.

Gegen das Urteil ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe
ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz möglich.

_Quelle: VG Neustadt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/vorfall-mit-pyrotechnik-im-fussballstadion-muss-nicht-als-dienstunfall-anerkannt-werden-40240)
