# Vorkaufsrecht der Bezirke im Milieuschutzgebiet: Bindung der Grundstückseigentümerinnen an Vereinbarung mit Bezirk

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- Veröffentlicht: 2023-05-15T04:23:15+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Berlin, Pressemitteilung vom 15.05.2023 zum Urteil 13 K 255/22 u. a. vom 09.05.2023

Grundstückeigentümerinnen in Milieuschutzgebieten in Friedrichshain-Kreuzberg und
in Pankow sind weiterhin an die Vereinbarungen gebunden, die sie mit den Bezirken
geschlossen haben, um das bezirkliche Vorkaufsrecht abzuwenden. Das hat das Verwaltungsgericht
Berlin anlässlich von acht Klagen verschiedener Grundstückseigentümerinnen entschieden.

Die Klägerinnen erwarben in den vergangenen Jahren verschiedene, mit größeren Wohnhäusern
bebaute Grundstücke in Friedrichshain-Kreuzberg und in Pankow. Die Grundstücke liegen
im Geltungsbereich von Verordnungen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung(
so genannte Milieuschutzgebiete). Um das von den Bezirken geltend gemachte Vorkaufsrecht
abzuwenden, schlossen die Klägerinnen jeweils mit den Bezirken Vereinbarungen, wonach
die Bezirke auf die Ausübung des bezirklichen Vorkaufsrechts verzichten und die 
Erwerberinnen sich verpflichten, für einen bestimmten Zeitraum auf die Begründung
von Wohneigentum und auf Veränderungen auf ihrem Kaufgrundstück zu verzichten.

Nach Abschluss dieser Abwendungsvereinbarungen entschied im November 2021 das Bundesverwaltungsgericht
letztinstanzlich, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Bezirke in den 
Milieuschutzgebieten ausgeschlossen gewesen wäre. Unter Berufung auf dieses Urteil
klagten die Klägerinnen vor dem Verwaltungsgericht Berlin und machten geltend, dass
sie an Abwendungsvereinbarungen mit den Bezirken nicht mehr gebunden seien. Aus 
dem Urteil folge, dass die Bezirke sich eine unzulässige Gegenleistung hätten versprechen
lassen.

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin folgte dieser Ansicht nicht. Die Beteiligten
seien sich im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen übereinstimmend bewusst
darüber gewesen, dass die rechtlichen Grenzen des bezirklichen Vorkaufsrechts und
die Voraussetzungen für dessen Abwendung höchstrichterlich noch nicht geklärt gewesen
seien. Die Vereinbarungen seien geschlossen worden, um durch einen umfassenden Vergleich
Rechtssicherheit zu schaffen. Im Gegenzug für die jeweils übernommenen Verpflichtungen
der Klägerinnen hätten die Bezirke auf die Geltendmachung des Vorkaufsrechts verzichtet
und dadurch einen schnellen Vollzug der Kaufverträge ermöglicht. Durch das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht nachträglich die Geschäftsgrundlage für 
die Abwendungsvereinbarungen entfallen.

Gegen die Urteile ist jeweils der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg möglich.

_Quelle: VG Berlin_
