# Vorläufige Außervollzugsetzung der Schließung von Saunen bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 50

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- Veröffentlicht: 2021-08-03T04:47:47+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 01.08.2021 zum Beschluss 13 MN 350/21 vom
30.07.2021

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Eilbeschluss
vom 30. Juli 2021 § 7 f Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom
30. Mai 2021 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.07.2021, im Folgenden: Corona-
VO) vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit darin die Schließung von Saunen angeordnet
wurde (Az. 13 MN 350/21).

Die Antragstellerin, die in der Region Hannover eine Saunalandschaft betreibt, hatte
sich gegen § 7 f Corona-VO gewandt, durch den geregelt wird, dass Saunen bereits
bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 35 komplett schließen müssen. Dies sei keine 
notwendige Infektionsschutzmaßnahme.

Soweit sich die Antragstellerin gegen die in § 7f Abs. 1 Satz 1 Corona-VO angeordnete
Schließung von Saunen bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 50 gewandt hat, war der
Eilantrag erfolglos. Angesichts einer aktuellen 7-Tage-Inzidenz in der Region Hannover
von 28,2 fehle der Antragstellerin die Antragsbefugnis, da nicht absehbar sei, ob
das Verbot überhaupt Anwendung finde. Der Senat könne, sofern die Überschreitung
der 7-Tage-Inzidenz von 50 konkret drohe, auch kurzfristig über einen dann zulässigen
Eilantrag entscheiden.

Der 13. Senat ist der Argumentation der Antragstellerin aber gefolgt, soweit sie
sich gegen eine Schließung von Saunen bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50 gewandt
hat (§ 7f Abs. 2 Satz 1 Corona-VO). Der Senat hat die grundsätzliche Schließung 
von Saunen in diesem Inzidenzbereich nicht als notwendige Schutzmaßnahme angesehen.
Die Schließung von Saunen trage nur wenig zur Eindämmung des Infektionsgeschehens
bei, da nicht ersichtlich sei, dass von dem Betrieb von Saunen eine besondere Infektionsgefahr
ausgehe und es sich um einen Bereich mit unverhältnismäßig großem Publikumsverkehr
handele. Darüber hinaus sei die Erforderlichkeit zweifelhaft, da dem lediglich leicht
erhöhten Risiko, das von der Nutzung von Saunen ausgehe, durch mildere Mittel, wie
z. B. eine Testpflicht oder Kapazitätsbegrenzungen, begegnet werden könne. Die Schließung
von Saunen sei jedenfalls unangemessen, da eine Abwägung der Interessen der Betreiber
von Saunen mit den zu erwartenden geringen Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen
ergebe, dass die Schließung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stünde.
Dies gelte erst recht, nachdem in der Corona-VO grundsätzlich ein gestuftes Konzept
vorgesehen sei mit sich steigernden Maßnahmen bei höheren Inzidenzen. Für Saunen–
und im Übrigen auch für Thermen und Schwimmbäder – gebe es hingegen nur eine Öffnung
unter Beachtung eines Hygienekonzepts bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35 und
eine grundsätzliche Schließung bei höheren Inzidenzen. Dies sei nicht gerechtfertigt,
da dem Betrieb von Saunen keine größere Infektionsgefahr innewohne als bei vergleichbaren
Begegnungen von Menschen auf engem Raum, die aber nicht ab einer 7-Tage-Inzidenz
von 35 verboten seien.

Darüber hinaus liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber
Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen vor, die auch bei Inzidenzen zwischen
35 und 50 geöffnet bleiben dürften. Dort gelte in diesem Inzidenzbereich eine Testpflicht,
wie sie auch für Saunen vorgesehen werden könne. Es sei nicht ersichtlich, dass 
von dem Betrieb einer Sauna eine höhere Infektionsgefahr ausgehe als von dem Betrieb
eines Fitnessstudios.

Die Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich, d. h. die betroffene Regelung 
ist in Niedersachsen gegenwärtig nicht zu beachten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

_Quelle: OVG Niedersachsen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/vorlaeufige-ausservollzugsetzung-der-schliessung-von-saunen-bei-einer-7-tage-inzidenz-zwischen-35-und-50-59683)
