# Vorläufige Einigung zur Lohntransparenz-Richtlinie

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- Veröffentlicht: 2022-12-21T11:34:04+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 22.12.2022

EU-Parlament und Rat haben am 15.12.2022 eine vorläufige Einigung zur Lohntransparenz(
Richtlinie zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für 
Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Lohntransparenz 
und Durchsetzungsmechanismen) erzielt. Sie muss nun noch formell von beiden EU-Institutionen
angenommen werden.

Ziel der Richtlinie ist es, Lohndiskriminierung zu bekämpfen und das geschlechtsspezifische
Lohngefälle zu verringern.

Im Wesentlichen ist u. a. vorgesehen, dass:

 * Arbeitgeber mit mehr als 100 Beschäftigten Informationen zum Lohngefälle zwischen
   weiblichen und männlichen Beschäftigten bereitstellen und diese Informationen
   an die zuständige Behörde übermitteln müssen. Je nach Größe des Unternehmens 
   sind die Informationen jährlich oder alle drei Jahre vorzulegen.
 * eine gemeinsame Entgeltbewertung in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmervertretern
   durchzuführen ist, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    - Entgeltberichte einen Unterschied in der Höhe des Durchschnittslohns von mindestens
      5 % aufweisen,
    - Arbeitgeber diesen Unterschied nicht mit objektiven und geschlechtsneutralen
      Kriterien begründen können.
 * Beschäftigte einfachen Zugang zu den objektiven und geschlechtsneutralen Kriterien,
   die für die Festlegung des Lohns/der Lohnentwicklung herangezogen werden, bekommen.
 * Beschäftigte (und ihre Vertretungen) ein Auskunftsrecht im Hinblick auf ihr individuelles
   Einkommen und die nach Geschlecht aufgeschlüsselte durchschnittliche Lohnhöhe
   von Beschäftigten, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, haben. Außerdem
   ist vorgesehen, dass sie das Recht haben, diese Informationen zu erhalten.
 * Stellenbewerbern die anfängliche Lohnhöhe oder Lohnspanne mitzuteilen ist.
 * Beschäftigte eine Entschädigung verlangen können, wenn der Arbeitgeber gegen 
   den Grundsatz des gleichen Entgelts verstoßen hat.

_Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel_
