# Vorläufige Festsetzung von Erstattungszinsen

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- Veröffentlicht: 2022-07-01T09:03:09+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Hamburg, Mitteilung vom 01.07.2022 zum Urteil 1 K 126/20 vom 14.04.2022 (nrkr–
BFH-Az.: VIII R 12/22)

 1. Die vorläufige Festsetzung von Erstattungszinsen für Zeiträume ab 2019 kann nicht
    ermessensfehlerfrei aufgehoben und die Entscheidung über die Zinsfestsetzung ausgesetzt
    werden nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO i. V. m. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO.
 2. Eine auf Aufhebung eines Vorläufigkeitsvermerks zur Festsetzung von Erstattungszinsen
    gerichtete Klage ist nicht deshalb wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig, weil
    eine Änderung des Zinsbescheides zuungunsten der Kläger ohnehin nicht erfolgen 
    kann (so aber FG Münster, Urteil vom 14. September 2006, 3 K 4376/04 Erb, EFG 2007,
    83), denn der Kläger ist bereits durch die sich aus der Vorläufigkeit ergebende
    Rechtsunsicherheit beschwert.
 3. Die Anordnung der Vorläufigkeit der Festsetzung von Erstattungszinsen hinsichtlich
    der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat war ermessensfehlerhaft,
    weil bereits im Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung feststand, dass eine spätere
    Änderung der Steuerfestsetzung wegen § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ausschied.

Im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2017 vom 20.09.2019 waren Erstattungszinsen 
festgesetzt worden, die mit einem Vorläufigkeitsvermerk bzgl. der Verfassungsmäßigkeit
des Zinssatzes von 0,5 Prozent pro Monat versehen waren. Gegen diesen Vorläufigkeitsvermerk
richtete sich die Klage. Während des Klageverfahren erging am 18.07.2021 der Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts, mit dem der Zinssatz nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume
ab 2014 für verfassungswidrig, aber erst ab 2019 eine Neuregelung eingefordert wurde
mit Frist bis 31.07.2022. Daraufhin änderte der Beklagte den angegriffenen Zinsbescheid
in der Weise, dass er die Zinsfestsetzung aufhob und „teilweise“ für Verzinsungszeiträume
ab 2019 nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO aussetzte; ausgenommen waren vor der Veröffentlichung
der Entscheidung festgesetzte Nachzahlungs- und Erstattungszinsen.

Das Gericht hat die Klage trotz der Aussetzung des Zinsbescheides als zulässig angesehen,
weil sich dadurch das klägerische Begehren nicht erledigt, sondern sogar verschlechtert
habe. Statt einer vorläufigen Zinsfestsetzung in bezifferter Höhe, die eine Berufung
auf Vertrauensschutzgesichtspunkte nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO habe auslösen
können, würden die Kläger nun ohne jegliche Zinsfestsetzung auf eine künftige Neuregelung
verwiesen. Auch in der Sache haben die Kläger in voller Linie Recht bekommen. Mit
der Aufhebung des Zinsbescheides und der Aussetzung der Zinsfestsetzung habe der
Beklagte seine Ermessengrenzen überschritten und die Vorgaben des BMF-Schreibens
vom 17.09.2021 zum Umgang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts missachtet.

Darüber hinaus durfte die Festsetzung der Zinsen nicht mit einem Vorläufigkeitsvermerk
versehen werden. Der diesbezügliche Klageantrag sei – entgegen der abweichenden 
Annahme des FG Münster (Urteil vom 14.09.2006, 3 K 4376/04 Erb) – zulässig, weil
von dem Vorläufigkeitsvermerk eine beschwerende Rechtsunsicherheit ausgehe, und 
habe auch in der Sache Erfolg. Bereits im Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung 
habe festgestanden, dass eine spätere Änderung wegen § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
ausgeschieden sei.

Die Revision wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (
Revision eingelegt, Az. des BFH VIII R 12/22).

_Quelle: FG Hamburg, Newsletter 2/2022_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/vorlaeufige-festsetzung-von-erstattungszinsen-80817)
