# Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO) – Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO – Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG

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- Published: 2021-08-30T07:46:29+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0338 / 19 / 10006 :001 vom
30.08.2021

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden
der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, a. a. O., mit 
sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

**„Abschnitt A (Vorläufige Steuerfestsetzung)**

**I.**

Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Absatz 1 Satz
2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung
der Norm vorläufig vorzunehmen, soweit dies verfahrensrechtlich möglich ist:

 1. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG
 2. Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung 
    von
     Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung.
 3. Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach §
    22
     Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG

Der **Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1** ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen
für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach §
31 EStG sowie den mit derartigen Einkommensteuerfestsetzungen verbundenen Festsetzungen
des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer beizufügen. Wird im Rechtsbehelfsverfahren
gegen die Festsetzung der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer
für den Veranlagungszeitraum 2014 Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Absatz
2 FGO) beantragt, ist dem zu entsprechen, soweit unter Berücksichtigung eines um
72 Euro erhöhten Kinderfreibetrags je Kind die Steuer herabzusetzen wäre und im 
Übrigen die Voraussetzungen des § 361 AO oder des § 69 FGO erfüllt sind. Ein Einkommensteuerbescheid
ist hinsichtlich des Kinderfreibetrags kein Grundlagenbescheid für die Festsetzung
des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer (BFH-Urteile vom 27. Januar 2011,
III R 90/07, BStBl II S. 543, und vom 15. November 2011, I R 29/11, BFH/NV 2012 
S. 921); § 361 Absatz 3 Satz 1 AO und § 69 Absatz 2 Satz 4 FGO sind daher insoweit
nicht anwendbar.

Der **Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2** ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht
sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen.

Der **Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3** ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen
für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen, in denen eine Leibrente oder eine 
andere Leistung aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe
aa EStG erfasst wird. Eine mögliche Zuvielbelastung von Alterseinkünften muss nach
der Rechtsprechung des BFH vom Steuerpflichtigen belegt werden (ständige Rechtsprechung
des BFH, s. BFH-Urteil vom 21. Juni 2016, X R 44/14, BFH/NV S. 1791 und vom 19. 
Mai 2021, X R 20/19). Eine Überprüfung von Amts wegen durch die Finanzämter ohne
Mitwirkung der betroffenen Steuerpflichtigen ist nicht möglich. Daher ist in Steuerbescheiden,
die den Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 enthalten, zusätzlich folgender Hinweis
aufzunehmen:

_„Wichtiger Hinweis:
 Sollte nach einer künftigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
oder des Bundesfinanzhofs dieser Steuerbescheid Ihrer Auffassung nach hinsichtlich
der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach§
22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu Ihren Gunsten zu ändern
sein, benötige ich weitere Unterlagen von Ihnen. Von Amts wegen kann ich Ihren Steuerbescheid
nicht ändern, weil mir nicht alle erforderlichen Informationen vorliegen.“

**II.**

Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen
des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der
Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorzunehmen.

Für die Veranlagungszeiträume ab 2020 erfasst dieser Vorläufigkeitsvermerk auch 
die Frage, ob die fortgeltende Erhebung eines Solidaritätszuschlages nach Auslaufen
des Solidarpakts II zum 31. Dezember 2019 verfassungsgemäß ist.

**Abschnitt B (Aussetzung der Steuerfestsetzung)**

(aufgehoben)“

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/vorlaeufige-steuerfestsetzung-im-hinblick-auf-anhaengige-musterverfahren-%C2%A7-165-abs-1-satz-2-ao-aussetzung-der-steuerfestsetzung-nach-%C2%A7-165-abs-1-satz-4-ao-verfassungsmaessigkeit-der-61603)
