# Vorläufige Steuerfestsetzungen im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO)

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- Published: 2022-02-02T08:35:50+01:00
- Author: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 &#8211; S-0338 / 19 / 10006 :001 vom 31.01.2022 Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO – Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a. F.) Bund und Länder haben beschlossen, Einkommensteuerfestsetzungen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a. F.) vorläufig durchzuführen. Ferner enthält dieses BMF-Schreiben eine klarstellende Änderung zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, BStBl. I S. 2. Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen, soweit dies verfahrensrechtlich möglich ist: Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a. F.) Das vollständige BMF-Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF. Quelle: BMF Quelle
