# Vorläufige Versorgung mit Zolgensma® durch IKK

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- Veröffentlicht: 2020-11-09T15:04:40+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 09.11.2020 zum Beschluss L 10 KR 542/
20 B ER vom 28.09.2020

Die IKK classic ist verpflichtet, ein an SMA erkranktes Kind mit einer stationären
Krankenhausbehandlung zur Durchführung einer Therapie mit Zolgensma® zu versorgen.
Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Beschluss vom
28.09.2020 entschieden (Az. L 10 KR 542/20 B ER).

Der bei der Antragsgegnerin über die Familienversicherung versicherte, 13 Monate
alte Antragsteller leidet an spinaler Muskelatrophie (SMA). Die Prognose der Erkrankung
ist in der Regel ungünstig, die meisten Patienten versterben innerhalb der ersten
beiden Lebensjahre infolge von Ateminsuffizienz. Der Antragsteller wurde mit Spinraza
® behandelt (lebenslange Injektionen, ca. 285.000 Euro pro Jahr). Den Antrag auf
Übernahme der Kosten einer Behandlung mit dem in der EU seit Mai 2020 ebenfalls 
zugelassenen Zolgensma® (einmalige Injektion, ca. 2 Mio. Euro) im Rahmen einer Krankenhausbehandlung
lehnte die Antragsgegnerin ab.

Anders als das SG Detmold hat das LSG im Beschwerdeverfahren nun festgestellt, dass
nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens im konkreten Einzelfall der geltend gemachte
Anspruch bestehe und der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen
werde.

Nach den glaubhaften Angaben des behandelnden Arztes sei die Therapie indiziert 
und erfolgversprechend. Die Behandlung mit Spinraza® habe weder eine bessere Kosten-
Nutzen-Relation, noch stehe fest, dass die Versorgung mit Zolgensma® überhaupt zu
Mehrkosten führe. Für die Behandlung sei auch der stationäre Krankenhausaufenthalt
erforderlich. Deren Ziel könne nicht durch teil-, vor- und nachstationäre oder ambulante
Behandlung erreicht werden. Neben dem Arzt gehe sowohl der Gemeinsame Bundesausschuss(
G-BA) als auch die Gesellschaft für Neuropädiatrie davon aus, dass die Gabe von 
Zolgensma® ein stationäres Setting in zertifizierten Zentren erfordere und nicht
ambulant erfolgen könne.

Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sei auch eilbedürftig. Das Erreichen 
der Grenze für eine sinnvolle Therapie stehe in Anbetracht von Alter und Gewicht
des Antragstellers unmittelbar bevor. Zudem könne er wegen der erforderlichen Lumbalpunktionen
und Sedierungen sowie der damit einhergehenden Risiken nicht mehr zumutbar auf Spinraza
® verwiesen werden.

_Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/vorlaeufige-versorgung-mit-zolgensma-durch-ikk-36047?pk_campaign=feed&pk_kwd=vorlaeufige-versorgung-mit-zolgensma-durch-ikk)
