# Vorläufiger Stopp für Protected Bike Lane in Düsseldorf

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/vorlaeufiger-stopp-fuer-protected-bike-lane-in-duesseldorf/
- Veröffentlicht: 2021-09-30T05:13:42+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 29.09.2021 zum Beschluss 8 B 188/21
vom 29.09.2021

Die Stadt Düsseldorf darf die im Düsseldorfer Hafengebiet geplante „Protected Bike
Lane“, einen gesicherten Radfahrstreifen, vorläufig nicht weiter einrichten. Die
teilweise bereits aufgebrachten Radwegmarkierungen muss sie vorerst entfernen bzw.
unwirksam machen. Das hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen
am 29.09.2021 entschieden und damit der Beschwerde eines dort ansässigen Industrieunternehmens
gegen einen anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf stattgegeben.

Die Stadt Düsseldorf möchte an der Straße Am Trippelsberg zwischen Bonner Straße
und Karweg einen 1,2 km langen Radweg einrichten, der durch aufgeschraubte Trennelemente
gesichert und so vor dem Überfahren durch motorisierten Verkehr geschützt werden
soll. Zwischen Bonner Straße und Reisholzer Werftstraße hat sie bereits entsprechende
Markierungen vorgenommen. Den dagegen gerichteten Eilantrag eines im Düsseldorfer
Hafen ansässigen Industrieunternehmens (Antragstellerin) lehnte das Verwaltungsgericht
Düsseldorf ab. Die daraufhin erhobene Beschwerde hatte nun beim Oberverwaltungsgericht
Erfolg.

Der 8. Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Markierung des Radfahrstreifens durch durchgehende weiße Linien bedeutet insbesondere,
dass am Straßenrand, anders als bisher, nicht mehr geparkt werden darf. Das betrifft
auch die Antragstellerin als Halterin von Fahrzeugen. Die der angefochtenen verkehrsregelnden
Anordnung zugrunde liegende Ermessensentscheidung der Stadt Düsseldorf ist derzeit
offensichtlich rechtswidrig. Beruft sich die Behörde – wie hier – als Prämisse ihrer
Ermessensentscheidung zumindest auch auf die Verkehrsbelastung und sich daraus vermeintlich
ergebende Nutzungskonflikte, darf sie diese nicht nur allgemein behaupten. Vielmehr
muss sie diese Annahme etwa mit dem Ergebnis von Verkehrszählungen, Verkehrsprognosen
oder sonstigen belastbaren Erkenntnissen unterlegen. Daran fehlt es hier. Mit der
von ihr selbst eingeholten Stellungnahme des Polizeipräsidiums Düsseldorf, das über
eine unauffällige Unfalllage berichtete und ausführte, dass die Straße unter der
Woche durch Radfahrer eher in einem geringeren Umfang befahren werde, hat sich die
behördliche Ermessensentscheidung ebenso wenig auseinandergesetzt wie mit den konkurrierenden
Nutzungsinteressen der gewerblich-industriellen Anlieger des Industriegebiets.

Das hat die Stadt Düsseldorf ausweislich ihrer Presseerklärung vom 7. Juni 2021 
inzwischen selbst erkannt. Darin heißt es, dass zur Abwägung der Interessen der 
gewerblich-industriellen Nutzungen an einem leistungsfähigen Gewerbestandort und
den Bedarfen des dort vorhandenen Radverkehrs weitere Untersuchungen etwa zu tatsächlichen
Verkehrszahlen erforderlich seien, weshalb die Umsetzung der Radwegplanung bis auf
Weiteres zurückgestellt werde.

Dass die bereits aufgebrachten Radwegmarkierungen zwischen Bonner Straße und Reisholzer
Werftstraße entfernt bzw. unwirksam gemacht werden müssen, hat der Senat auf Antrag
der obsiegenden Antragstellerin angeordnet, um die Folgen des Vollzugs der rechtswidrigen
Maßnahme zu beseitigen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

_Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/vorlaeufiger-stopp-fuer-protected-bike-lane-in-duesseldorf-63808)
