# Vorlage an das BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des BAföG-Bedarfssatzes für Studierende

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- Veröffentlicht: 2021-05-20T14:34:51+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerwG, Pressemitteilung vom 20.05.2021 zum Beschluss 5 C 11.18 vom 20.05.2021

Die Regelung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), nach der im Zeitraum
von Oktober 2014 bis Februar 2015 ein monatlicher Bedarf für Studierende in Höhe
von 373 Euro galt (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG), verstößt nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts
gegen den aus dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf chancengleichen Zugang
zu staatlichen Ausbildungsangeboten folgenden Anspruch auf Gewährleistung des ausbildungsbezogenen
Existenzminimums (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – in Verbindung
mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG). Das Bundesverwaltungsgericht
hat deshalb beschlossen, dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit
des Bedarfssatzes mit den genannten Bestimmungen des Grundgesetzes zur Entscheidung
vorzulegen.

Die Klägerin studierte im Wintersemester 2014/2015 an einer staatlichen Hochschule
in Deutschland. Sie erhielt für den Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 unter
Anrechnung elterlichen Einkommens Ausbildungsförderung nach Maßgabe der Bestimmungen
des BAföG. Die entsprechenden Förderungsbescheide griff die Klägerin mit der Begründung
an, der für den fraglichen Zeitraum geltende Bedarfssatz für Studierende sei in 
verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen. Ihre auf höhere BAföG-Leistungen 
gerichtete Klage blieb vor den Verwaltungsgerichten in erster und zweiter Instanz
erfolglos.

Nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Festlegung des Bedarfssatzes
im Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 mit dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht
auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten (Art. 12 Abs. 
1, Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG) nicht vereinbar. Dieses Teilhaberecht
verpflichtet den Gesetzgeber, für die Wahrung gleicher Bildungschancen Sorge zu 
tragen und im Rahmen der staatlich geschaffenen Ausbildungskapazitäten allen entsprechend
Qualifizierten eine (Hochschul-) Ausbildung in einer Weise zu ermöglichen, die den
Zugang zur Ausbildung nicht von den Besitzverhältnissen der Eltern abhängig macht,
sondern ihn so gestaltet, dass soziale Gegensätze hinreichend ausgeglichen werden
und soziale Durchlässigkeit gewährleistet wird. Obgleich dem Gesetzgeber dabei ein
weiter Gestaltungsspielraum zusteht, ist eine den Mindestanforderungen gerecht werdende
Förderung verfassungsrechtlich geboten, die verhindert, dass das tatsächliche Gebrauchmachen
von dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht nicht an einer unzureichenden finanziellen
Ausstattung von Ausbildungswilligen scheitert. Weil dies voraussetzt, dass die materiellen
Anforderungen für die Durchführung der Ausbildung gesichert sind, folgt aus dem 
Teilhaberecht ein Anspruch auf staatliche Förderung für diejenigen, die ihr ausbildungsbezogenes
Existenzminimum nicht aus eigenen oder von Seiten Dritter (Eltern etc.) zur Verfügung
gestellten Mitteln bestreiten können und deren Zugang zur Ausbildung, obgleich sie
die subjektiven Zugangsvoraussetzungen erfüllen, ohne eine entsprechende staatliche
Unterstützung aus tatsächlichen Gründen vereitelt oder unzumutbar erschwert würde.
Dem ist der Gesetzgeber mit der Zielsetzung, Chancengleichheit zu ermöglichen, zwar
in der Weise nachgekommen, dass er einen Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung
für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nach Maßgabe
des Gesetzes einräumt, der den Lebensunterhalt und den Ausbildungsbedarf des Studierenden
decken soll (§ 1, § 11 Abs. 1 BAföG). Allerdings ist er nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts
mit der konkreten Festlegung des hier im Streit stehenden Bedarfssatzes hinter den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung eines ausbildungsbezogenen
Existenzminimums für den von ihm als förderungswürdig und -bedürftig ausgewiesenen
Personenkreis zurückgeblieben. Die Ermittlung des Bedarfssatzes unterliegt der Prüfung,
ob der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung taugliches
Berechnungsverfahren gewählt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen
vollständig und zutreffend ermittelt und schließlich, ob er sich in allen Berechnungsschritten
mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und
dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat. Dieser Prüfung 
hält der streitige Bedarfssatz nicht stand. Eine den vorgenannten Anforderungen 
gerecht werdende Festsetzung kann unter anderem deshalb nicht nachvollzogen werden,
weil das gewählte Berechnungsverfahren im Unklaren lässt, zu welchen Anteilen der
Pauschalbetrag auf den Lebensunterhalt einerseits und die Ausbildungskosten andererseits
entfällt und diese abdecken soll. Zudem fehlt es an der im Hinblick auf die Lebenshaltungs-
und Ausbildungskosten gebotenen zeitnahen Ermittlung des entsprechenden studentischen
Bedarfs. Hier lag der Festsetzung aus dem Jahre 2010, die bis 2016 galt, eine Erhebung
aus dem Jahr 2006 zugrunde.

Weil das Bundesverwaltungsgericht als Fachgericht nicht befugt ist, die Verfassungswidrigkeit
eines Parlamentsgesetzes selbst festzustellen, hat es das Revisionsverfahren ausgesetzt
und die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

_Quelle: BVerwG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/vorlage-an-das-bverfg-zur-verfassungsmaessigkeit-des-bafoeg-bedarfssatzes-fuer-studierende-53255)
