# Vorlage zum EuGH bezüglich der Eintragung einer Restschuldbefreiung bei der SCHUFA Holding AG

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- Veröffentlicht: 2021-09-28T09:36:10+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 28.09.2021 zum Beschluss 6 K 226/21 vom 31.08.2021

Gegenstand des Verfahrens vor dem VG Wiesbaden ist das Begehren des Klägers, die
Eintragung einer Restschuldbefreiung aus dem Verzeichnis der SCHUFA Holding AG, 
einer privaten Wirtschaftsauskunftei, zu löschen. Die Information hinsichtlich der
Restschuldbefreiung stammt aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte, bei
denen sie nach 6 Monaten gelöscht wird. Bei der SCHUFA erfolgt eine Löschung gemäß
der „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten
durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ vom 25.05.2018 des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien
e.V.“ erst 3 Jahre nach der Eintragung. In Bezug auf die Löschung wandte sich der
Kläger mit einer Beschwerde an den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
als Aufsichtsbehörde, der auf die Löschung der Eintragung bei der SCHUFA Holding
AG hinwirken solle. Dieser lehnte das Begehren des Klägers jedoch ab.

Die 6. Kammer des VG Wiesbaden hat mit Beschluss vom 31.08.2021 entschieden, dem
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Klärung vorzulegen.

Zum einen sei zu klären, ob es genüge, wenn sich der Datenschutzbeauftragte wie 
im Falle einer Petition mit der Beschwerde der betroffenen Person überhaupt befasse
und sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums über den Stand und das Ergebnis der
Beschwerde unterrichte. Es bestünden Zweifel, ob diese Auffassung mit der Datenschutzgrundverordnung(
DS-GVO) vereinbar sei, da hierdurch das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen 
Rechtsbehelf gegen die Aufsichtsbehörde eingeschränkt werde. Es bedürfe einer Klärung,
ob die Entscheidung der Aufsichtsbehörde der vollen inhaltlichen Kontrolle der Gerichte
unterliege.

Zudem legte die 6. Kammer die Frage vor, ob die Eintragungen aus den öffentlichen
Verzeichnissen, beispielsweise aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte,
eins zu eins in privat geführte Verzeichnisse übertragen werden könnten, ohne dass
ein konkreter Anlass zur Datenspeicherung bei der privaten Wirtschaftsauskunftei
bestehe. Zweck der Speicherung sei vielmehr, die Daten im Fall einer eventuellen
Auskunftsanfrage durch ein Wirtschaftsunternehmen, z.B. eine Bank, verwenden zu 
können. Ob eine solche Auskunft jemals nachgefragt werde, sei dabei vollkommen offen.

Dies führe letztendlich zu einer Vorratsdatenspeicherung, vor allem dann, wenn in
dem nationalen Register die Daten schon wegen Ablaufs der Speicherfrist gelöscht
worden seien. Die streitgegenständliche Restschuldenbefreiung sei in dem öffentlichen
Register der Insolvenzbekanntmachungen nach 6 Monaten zu löschen, während sie bei
den privaten Wirtschaftsauskunfteien jedoch viel länger, ggf. noch weitere 3 Jahre
gespeichert und bei Auskünften verarbeitet werden könne.

Es bestünden bereits Zweifel daran, ob eine „Parallelhaltung“ dieser Daten neben
den staatlichen Registern bei einer Vielzahl privater Firmen überhaupt zulässig 
sei. Dabei sei zu beachten, dass die SCHUFA Holding AG nur eine von mehreren Auskunfteien
sei und damit die Daten vielfach in Deutschland auf diesem Wege vorgehalten würden.
Eine solche „Datenhaltung“ sei gesetzlich nicht geregelt und könne massiv in die
wirtschaftliche Betätigung eines Betroffenen eingreifen.

Sollte diese Speicherung jedoch zulässig sein, so müssten jedenfalls dieselben Speicher-
und Löschfristen gelten, wie in den öffentlichen Registern. Dies mit der Folge, 
dass Daten, die im öffentlichen Register zu löschen seien, auch bei allen privaten
Wirtschaftsauskunfteien, die diese Daten zusätzlich gespeichert hätten, zeitgleich
gelöscht werden müssten.

Der Vorlagebeschluss (Az.: 6 K 226/21.WI) ist unanfechtbar.

_Quelle: VG Wiesbaden_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/vorlage-zum-eugh-bezueglich-der-eintragung-einer-restschuldbefreiung-bei-der-schufa-holding-ag-63616)
