# Vorlagen zum Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz unzulässig

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- Veröffentlicht: 2022-06-01T08:00:20+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerfG, Pressemitteilung vom 01.06.2022 zum Beschluss 1 BvL 2/17, 1 BvL 6/17, 1 
BvL 5/17, 1 BvL 4/17, 1 BvL 3/17 vom 29.04.2022

Mit am 01.06.2022 veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass mehrere Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg unzulässig sind. Die Vorlageverfahren betreffen die Anwendung
des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum des Landes Berlin
vom 29. November 2013 (Zweckentfremdungsverbot-Gesetz – ZwVbG) auf Wohnraum, der
bereits vor Erlass des Gesetzes zur Vermietung als Ferienwohnung genutzt wurde. 
Das Zweckentfremdungsverbots-Gesetz stellt eine solche Nutzung von Wohnraum grundsätzlich
unter den Vorbehalt einer Genehmigung.

Nach Auffassung der Kammer sind die Vorlagen unzulässig, da das vorlegende Gericht
weder seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschrift
noch die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage hinreichend dargelegt hat.

## Sachverhalt

Nach § 1 Abs. 1 ZwVbG darf, soweit die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem
Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, Wohnraum im Land Berlin
nur mit Genehmigung des zuständigen Bezirksamts zweckentfremdet werden. Eine solche
Zweckentfremdung liegt insbesondere dann vor, wenn Wohnraum als Ferienwohnung vermietet
wird. Wohnraum im Sinne des Gesetzes sind nach § 1 Abs. 3 ZwVbG alle Räumlichkeiten,
die zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich und rechtlich geeignet sind.

Die aufgrund von § 1 Abs. 2 Satz 1 ZwVbG erlassene Verordnung über das Verbot der
Zweckentfremdung von Wohnraum vom 4. März 2014 (Zweckentfremdungsverbots-Verordnung–
ZwVbVO) stellt fest, dass die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum
zu angemessenen Bedingungen im gesamten Berliner Stadtgebiet besonders gefährdet
ist.

Die Kläger der Ausgangsverfahren vermieten als Eigentümer beziehungsweise Mieter
in der Innenstadt von Berlin belegene, zu Wohnzwecken errichtete Räumlichkeiten 
als Ferienwohnungen; zum Teil erfolgt die Vermietung gewerblich. Alle Kläger wollen
diese – jeweils vor Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes begonnene–
Nutzung fortsetzen. Sie beantragten daher beim beklagten Land Berlin jeweils die
Erteilung eines Negativattests nach § 5 ZwVbVO, dass für die jeweilige Nutzung der
Räumlichkeiten als Ferienwohnung keine Genehmigung erforderlich ist. Das beklagte
Land lehnte die Anträge ab. Die hiergegen gerichteten Klagen blieben vor dem Verwaltungsgericht
ohne Erfolg. Dagegen legten die Kläger jeweils Berufung ein.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht
die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 1 Abs. 3 ZwVbG insoweit mit dem Grundgesetz
vereinbar ist, als danach auch Räumlichkeiten, die zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich
und rechtlich geeignet sind, aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu
anderen Zwecken bestimmt waren oder genutzt wurden, dem Zweckentfremdungsverbot 
unterfallen. Zur Begründung führt es aus, die vorgelegte Vorschrift sei, soweit 
sie Rückwirkung entfalte, mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar.

## Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Vorlagen sind unzulässig. Das vorlegende Gericht hat die Vorlagen nicht hinreichend
begründet.

I. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen
und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz,
auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält.
Das vorlegende Gericht muss gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG von der Verfassungswidrigkeit
der Vorschrift überzeugt sein und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen
nachvollziehbar darlegen.

Um die Entscheidungserheblichkeit darzulegen, muss das vorlegende Gericht verdeutlichen,
dass sich die Beantwortung der gestellten Verfassungsfrage als unerlässlich darstellt,
damit es das Ausgangsverfahren fortführen und abschließend entscheiden kann. Der
Vorlagebeschluss muss daher mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass
und weshalb das Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen
Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit.

II. Gemessen daran hat das Oberverwaltungsgericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit
des § 1 Abs. 3 ZwVbG nicht hinreichend dargelegt.

1. Es fehlt an der hinreichenden Darlegung eines Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 
GG.

Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass es sich bei Baurecht und Zweckentfremdungsrecht
um zwei unterschiedliche „Rechtskreise“ handele. Dies mag fachrechtlich zutreffen.
Der hieraus vom Oberverwaltungsgericht gezogene Schluss, die durch § 1 Abs. 3 Satz
1 ZwVbG bewirkte tatbestandliche Rückanknüpfung beseitige bisher bestehende, durch
die Eigentumsgarantie geschützte Rechtspositionen, zeigt jedoch das Vorliegen eines
Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 GG nicht hinreichend auf. Das vorlegende Gericht übergeht,
dass verfassungsrechtlich die Nutzungsbefugnisse des Grundeigentümers durch baurechtliche
Vorgaben determiniert sind. Es verhält sich nicht dazu, ob und inwieweit die Nutzung
baulicher Anlagen zur Vermietung als Ferienwohnung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes nach dem historisch jeweils einschlägigen Bauplanungsrecht
in Berlin überhaupt zulässig und damit durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt war.

2. Das vorlegende Gericht hat auch eine Verletzung der Berufsfreiheit aus Art. 12
Abs. 1 GG nicht hinreichend dargelegt. Das vorlegende Gericht verweist lediglich
auf seine Ausführungen zu Art. 14 Abs. 1 GG, was nicht ausreicht.

3. Im Hinblick auf das allgemeine Vertrauensschutzgebot hat das vorlegende Gericht
seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 3 ZwVbG ebenfalls nicht
hinreichend dargelegt. Denn auch das allgemeine Vertrauensschutzgebot schützt nur
vor Regelungen, die im Vergleich zum bislang bestehenden Recht belastendere Rechtsfolgen
zeitigen, was bei einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 1 Abs. 3 ZwVbG bauplanungsrechtlich
unzulässigen Nutzung baulicher Anlagen zur Vermietung als Ferienwohnung nicht gegeben
wäre.

III. Das vorlegende Gericht hat auch die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage
nicht in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügenden Weise
dargelegt.

1. Es hat nicht aufgezeigt, dass die Ausgangsverfahren Anlass geben, die Verfassungsmäßigkeit
des § 1 Abs. 3 ZwVbG zu untersuchen. Es fehlt an der Darlegung einer möglichen Verletzung
der Kläger des Ausgangsverfahren in ihren Grundrechten.

Für die Beurteilung einer möglichen Verletzung von Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs.
1 GG sowie im Rahmen des allgemeinen Vertrauensschutzgebots kommt es maßgeblich 
darauf an, ob die Nutzung der betroffenen Räumlichkeiten zur Vermietung als Ferienwohnung
nach dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes geltenden Baurecht erlaubt
war. Die Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts schließen nicht aus, dass die Nutzung
als Ferienwohnung bereits bauplanungsrechtlich unzulässig, also nicht einmal genehmigungsfähig
war und ihr daher insoweit kein Bestandsschutz zukam. Dann bedeutete das Zweckentfremdungsverbot
aber keine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG,
weil Inhalt und Schranken der Eigentumsnutzung bereits durch das Bauplanungsrecht
bestimmt gewesen wären und eine solche Nutzung untersagt hätten.

2. Ungeachtet dessen fehlt es im Hinblick auf die Ausgangsverfahren zum Teil auch
an der erforderlichen Auseinandersetzung mit einem möglicherweise zerstörten Vertrauen
der Kläger.

Selbst wenn § 1 Abs. 3 ZwVbG unechte Rückwirkung entfaltete, wären jedenfalls hinsichtlich
derjenigen Ausgangsverfahren, in denen die Räumlichkeiten erst nach Einbringung 
des Gesetzesentwurfs über das Zweckentfremdungsverbot in das Berliner Abgeordnetenhaus
zur Vermietung als Ferienwohnung genutzt wurden, für eine Darlegung der Überzeugung
von der Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 3 ZwVbG Ausführungen dazu erforderlich
gewesen, dass überhaupt noch auf den Bestand der bisherigen Rechtslage vertraut 
werden durfte.

_Quelle: BVerfG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/vorlagen-zum-berliner-zweckentfremdungsverbot-gesetz-unzulaessig-79293)
