# Vorschlag zur effektiven globalen Mindestbesteuerung von multinationalen Gruppen in der EU

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- Veröffentlicht: 2022-01-07T06:34:21+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 06.01.2022

Die EU-Kommission veröffentlichte am 22.12.2021 einen [Richtlinienvorschlag zur globalen effektiven Mindestbesteuerung von multinationalen Gruppen in der EU](https://ec.europa.eu/taxation_customs/system/files/2021-12/COM_2021_823_1_EN_ACT_part1_v11.pdf),
um die im Oktober 2021 erzielte Einigung auf OECD-Ebene in EU-Recht zu implementieren.
Ziel ist, Steuervermeidung und -hinterziehung zu bekämpfen.

Der Richtlinienvorschlag orientiert sich eng an der OECD- Vereinbarung und den am
20.12.2021 veröffentlichten [OECD-Modelregelungen](https://www.oecd.org/tax/beps/tax-challenges-arising-from-the-digitalisation-of-the-economy-global-anti-base-erosion-model-rules-pillar-two.htm)
zur Umsetzung von Säule 2, enthält jedoch Anpassungen, um die Einhaltung des EU-
Rechts zu gewährleisten. So sind vom EU-Kommissionsvorschlag große Unternehmen (
national und international), die mit ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft
in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind, und einen konsolidierten jährlichen Umsatz
von mehr als 750 Mio. Euro in mind. zwei der letzten vier zurückliegenden Geschäftsjahre
haben, betroffen. Der Vorschlag gewährleistet, dass sie mit einem effektiven Mindeststeuersatz
von 15 % besteuert werden. Ausgenommen sind staatliche Unternehmen, internationale
Organisationen oder Organisationen ohne Erwerbszweck, Pensions- oder Investmentfonds,
die Muttergesellschaft eines multinationalen Konzerns sind.

Der Vorschlag sieht u. a. folgendes vor:

 * Bestimmungen zur Berechnung des effektiven Steuersatzes
 * Falls nicht anders festgelegt, findet die Berechnung des effektiven Steuersatzes
   bei der obersten Muttergesellschaft des Konzerns statt.
 * Erhebung einer „Top-up-Steuer“ (Hinzurechnungsbesteuerung) im EU-Mitgliedstaat
   der Muttergesellschaft, wenn eine Unternehmenseinheit in einem Niedrigsteuergebiet
   unter dem Mindestsatz von 15 % besteuert ist.
    - verpflichtende Abgabe einer „Top-up-Steuer“-Erklärung von einem in einem Mitgliedstaat
      ansässigen Unternehmen einer multinationalen Unternehmensgruppe;
    - Ausnahme: Die Erklärung wird von der multinationalen Gruppe in einem anderen
      Mitgliedstaat abgegeben, mit dem der Mitgliedstaat ein Abkommen zum Informationsaustausch
      geschlossen hat.
    - Die Erklärung ist innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs 
      einzureichen.
 * Anwendung der Unterbesteuerungsregel, wenn der globale effektive Mindeststeuersatz
   in einem Nicht-EU-Land, in dem ein Unternehmen des Konzerns seinen Sitz hat, 
   nicht durchgesetzt wird
 * Die EU-Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, eine qualifizierte nationale Mindeststeuer(
   gemäß den OECD-Mustervorschriften) anzuwenden. So kann die von den Tochtergesellschaften
   eines multinationalen Konzerns geschuldete Top-up-Steuer lokal im jeweiligen 
   EU-Mitgliedstaat statt auf Ebene der Muttergesellschaft erhoben werden.
 * Ausnahmen, wie z. B. bei geringen Unternehmensgewinnen.

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Bestimmungen der Richtlinie bis 31.12.2022 in 
nationales Recht umsetzen und ab 01.01.2023 anwenden. Die Bestimmungen zur Unterbesteuerungsregel(
Art. 11, 12,13) sollen ab 01.01.2024 Anwendung finden.

_Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/vorschlag-zur-effektiven-globalen-mindestbesteuerung-von-multinationalen-gruppen-in-der-eu-71770)
