# Vorstand und Geschäftsführer haften nicht persönlich für Kartell-Geldbußen eines Unternehmens

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- Veröffentlicht: 2023-07-27T05:02:01+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 27.07.2023 zum Urteil VI-6 U 1/22 (Kart) vom
27.07.2023

Der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 27.07.2023 entschieden,
dass Vorstand und Geschäftsführer nicht persönlich für Geldbußen eines Unternehmens
haften.

Die Klägerinnen hatten den Beklagten wegen seiner Beteiligung an einem Edelstahlkartell
auf Schadensersatz verklagt. Der Beklagte war Geschäftsführer der klagenden GmbH
und Vorstandsvorsitzender der klagenden AG, zweier miteinander verbundener Edelstahlunternehmen
gewesen. In diesen Funktionen hatte der Beklagte in der Zeit von Juli 2002 bis Ende
2015 – insbesondere seit 2012 auch als Vorstandsvorsitzender eines maßgeblichen 
Branchenverbandes – regelmäßig an dem Austausch wettbewerblich sensibler Informationen
teilgenommen. Das Bundeskartellamt hatte in dem anschließenden Bußgeldverfahren 
gegen zehn Edelstahlunternehmen, zwei Branchenverbände und siebzehn verantwortliche
Personen – darunter den Beklagten – Geldbußen in Höhe von insgesamt rund 355 Mio.
Euro verhängt. Gegen die GmbH hatte das Bundeskartellamt ein Bußgeld in Höhe von
4,1 Mio. Euro und gegen den Beklagten persönlich ein weiteres Bußgeld festgesetzt.
Gegen die AG wurde im Hinblick auf das Bußgeld gegen die GmbH kein Bußgeld festgesetzt.

Die klagende GmbH fordert von dem Beklagten Schadenersatz in Höhe des gegen das 
Unternehmen festgesetzten Bußgeldes. Die klagende AG verlangt Erstattung der Aufklärungs-
und Rechtsanwaltskosten in Höhe von mehr als einer Mio. Euro. Darüber hinaus begehren
beide Klägerinnen die Feststellung, dass der Beklagte für alle aus dem Kartell resultierenden
Zukunftsschäden hafte.

Mit Urteil vom 10.12.2021 hatte das Landgericht Düsseldorf (Az.: 37 O 66/20 (Kart))
die Klage hinsichtlich des Unternehmens-Bußgeldes sowie der geltend gemachten Aufklärungs-
und Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Im Übrigen hatte das Landgericht festgestellt,
dass der Beklagte verpflichtet sei, den Klägerinnen Schadensersatz für alle weiteren
Zukunftsschäden zu leisten, die aus dem Wettbewerbsverstoß resultierten.

Der 6. Kartellsenat unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht
Prof. Dr. Ulrich Egger hat das landgerichtliche Urteil bestätigt. Der Senat geht
davon aus, dass der Beklagte vorsätzlich an dem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch
mitgewirkt habe. Der Beklagte habe sich auch nicht in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum
befunden. So habe er sich etwa auf den Sitzungen des Edelstahl-Vereinigung e.V. 
mit anderen Wettbewerbern über wettbewerblich sensible Informationen wie die aktuelle
Auftragslage, die Entwicklung der Lagerbestände, Produktionsstillstände und beabsichtigte
Preiserhöhungen ausgetauscht. Vor diesem Hintergrund sei es fernliegend, dass ihm
die Kartellrechtswidrigkeit nicht bewusst gewesen sein soll.

Das Landgericht habe zutreffend entschieden, dass hinsichtlich des gegen die GmbH
festgesetzten Bußgeldes kein Regress gegen den Beklagten in Betracht komme. Eine
persönliche Haftung des Geschäftsführers und des Vorstandes, hier des Beklagten,
für Kartellbußen eines Unternehmens scheide aus. Andernfalls werde die kartellrechtliche
Wertung unterlaufen, wonach – wie vorliegend – getrennte Bußgelder gegen die handelnde
Person und das Unternehmen selbst festgesetzt werden. Die kartellrechtlichen Vorschriften
sähen jeweils getrennte Bußgeldnormen für die handelnden Personen und das beteiligte
Unternehmen, auch der Höhe nach, vor. Durch den Rückgriff auf den Geschäftsführer
bestehe darüber hinaus die Gefahr, dass der Sanktionszweck eines Unternehmensbußgeldes
gefährdet werde. So könnten Unternehmen sich durch den Rückgriff auf Geschäftsführer
und Vorstände faktisch ihrer kartellrechtlichen Bußgeldverantwortung entziehen. 
Dies gelte erst recht, wenn Vorstand und Geschäftsführer über eine sog. „D&O-Versicherung“
haftpflichtversichert seien und die Deckungssumme weit höher sei als das gegen das
Unternehmen verhängte Bußgeld.

Da die Aufklärungs- und Verteidigerkosten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem 
Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen vor dem Bundeskartellamt stünden, könnten
diese Kosten ebenfalls nicht erstattet verlangt werden.

Es bleibe mithin eine Haftung des Geschäftsführers und Vorstandes für zivilrechtliche
Ansprüche Dritter, die aufgrund des Kartells geschädigt worden seien. Die vom Beklagten
geltend gemachte Verjährung greife nicht. Die mehreren Treffen bildeten im Rahmen
einer einheitlichen Grundabsprache eine Bewertungseinheit, so dass die Verjährung
der Ansprüche gegen das Leitungsorgan nicht nach jedem Treffen gesondert, sondern
erst mit dem letzten Treffen beginne.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof
zugelassen. Bislang ist keine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser in der Literatur
und Rechtsprechung umstrittenen Frage der persönlichen Haftung von Vorstand und 
Geschäftsführern für Geldbußen eines Unternehmens ergangen.

_Quelle: OLG Düsseldorf_
