# Vorsteuerabzug einer Kurortgemeinde aus den Kosten für die Errichtung und Unterhaltung von öffentlichen Kureinrichtungen

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- Veröffentlicht: 2022-05-30T09:51:22+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7300 / 19 / 10002 :002 vom
25.05.2022

Mit BMF-Schreiben vom 18. Januar 2021, BStBl I S. 121, sind die Anpassungen der 
Verwaltungsauffassung aufgrund des BFH-Urteils vom 3. August 2017, V R 62/16, BStBl
II 2021 S. 109, in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgenommen worden. Die dargestellten
Regelungen sollten danach in allen offenen Fällen angewandt werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder wird das BMF-Schreiben dahingehend geändert, dass die Regelungen erst
für Leistungen anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2017 bezogen worden sind.
Für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2017 bezogen worden sind, ist der UStAE
in der bis zum 17. Januar 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/vorsteuerabzug-einer-kurortgemeinde-aus-den-kosten-fuer-die-errichtung-und-unterhaltung-von-oeffentlichen-kureinrichtungen-2-79189)
