# Vorsteuerabzug im Fall einer nicht unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft

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- Veröffentlicht: 2021-10-28T08:18:38+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7300 / 19 / 10002 :005 vom
27.10.2021

**Anwendung der BFH-Urteile vom 28. August 2014, V R 49/13, und vom 31. Mai 2017,
XI R 40/14**

## I.

Der BFH hat mit Urteil vom 28. August 2014, V R 49/13, BStBl II 2021 S. xxx, entschieden,
dass (nur) die unentgeltliche Überlassung eines in Bruchteilsgemeinschaft erworbenen
Gegenstands an einen der Gemeinschafter weder eine eigene Rechtspersönlichkeit noch
eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinschaft begründet. Die Nutzung des Gegenstands
durch die Miteigentümer (Gemeinschafter) erfolgt im Rahmen des § 743 Abs. 2 BGB.
Dabei handelt es sich um ein originäres Nutzungsrecht, welches dem Gemeinschafter
nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs von der Gemeinschaft überlassen wird (
siehe Rn. 30). Im Fall einer solchen, nicht selbst unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft
sind bei dem Erwerb des Gegenstandes die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempfänger
anzusehen (siehe Rn. 24). Sie können ohne Zwischenerwerb durch die Gemeinschaft 
über ihren Anteil am Gegenstand verfügen und ihn auch veräußern (siehe Rn. 32).

Zudem hat der BFH mit dem Urteil auch entschieden, dass im Fall eines zu niedrigen
Steuerausweises der ausgewiesene Betrag als Vorsteuer abziehbar ist.

Weiterhin hat der BFH mit Urteil vom 31. Mai 2017, XI R 40/14, BStBl II 2021 S. 
xxx, unter Bezugnahme auf das Urteil V R 49/13 entschieden, dass im Fall einer (
nicht vorsteuerabzugsberechtigten) Lotsenbrüderschaft auch nach anteiliger Umlegung
der bezogenen Eingangsleistungen auf die Seelotsen nicht der einzelne (vorsteuerabzugsberechtigte)
Seelotse Vorsteuern auf diese Eingangsleistungen abziehen kann. Leistungsempfängerin
ist allein die Lotsenbrüderschaft. Die einzelnen Seelotsen sind auch durch die anteilige
Umlage der Kosten nicht zu Leistungsempfängern der Eingangsleistungen geworden, 
haben die Leistungen nicht für ihre wirtschaftliche Tätigkeit verwendet und waren
daher auch nicht zum Vorsteuerabzug aus diesen Eingangsleistungen berechtigt. Dies
gilt auch unter Beachtung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer.

## II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl
I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18. Oktober 2021- III C 3 – S 
7163/19/10001 :001 (2021/1102366), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt
geändert:

 1.  In Abschnitt 3.5 Abs. 2 Nummer 6 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
      „
     ^(3)Die Gemeinschafter einer nicht selbst unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft(
     vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 1) können über ihren Anteil an dem Gegenstand ohne Zwischenerwerb
     durch die Gemeinschaft verfügen und ihn veräußern (BFH-Urteil vom 28. 8. 2014,
     V R 49/13, BStBl 2021 II S. xxx).“
 2.  In Abschnitt 9.1 Abs. 6 wird nach Satz 4 folgender Satz 5 angefügt:
      „^(5)Sind
     bei der Vermietung an mehrere Personen die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempfänger
     anzusehen (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 1), kann der Vermieter nur insoweit optieren,
     als der Vermietungsumsatz an einen unternehmerisch tätigen Gemeinschafter ausgeführt
     wird (vgl. BFH-Urteil vom 1. 2. 2001, V R 79/99, BStBl 2008 II S. 495).“
 3.  Abschnitt 14b.1 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „^(3)Sind bei gemeinsamem
     Leistungsbezug durch mehrere Personen die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempfänger
     anzusehen (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 1), hat einer dieser Gemeinschafter das Original
     der Rechnung und jeder andere unternehmerisch tätige Gemeinschafter zumindest 
     eine Ablichtung der Rechnung aufzubewahren.“
 4.  Abschnitt 15.2a wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 3 Sätze 8 und 9 werden wie
     folgt gefasst: „^(8)Sind bei gemeinsamem Leistungsbezug durch mehrere Personen
     die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen (vgl. Abschnitt 
     15.2b Abs. 1), genügt für Zwecke des Vorsteuerabzugs des einzelnen Gemeinschafters
     grundsätzlich eine Rechnung an die Gemeinschaft, die als Angabe nach § 14 Abs.
     4 Satz 1 Nr. 1 UStG nur den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift
     der Gemeinschaft enthält. ^(9)Aus den durch die den Vorsteuerabzug begehrenden
     Gemeinschafter nach § 22 UStG zu führenden Aufzeichnungen müssen sich dann die
     Namen und die Anschriften der übrigen Gemeinschafter sowie die auf die Gemeinschafter
     entfallenden Anteile am Gemeinschaftsvermögen ergeben.“
 5.  b) In Absatz 6 Satz 11 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
      „(vgl. Abschnitt
     14c.1 Abs. 9 und BFH-Urteil vom 28. 8. 2014, V R 49/13, BStBl 2021 II S. xxx).“
 6.  Abschnitt 15.2b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
      a) Nach Satz 2 wird folgender
     Satz 3 eingefügt: „^(3)Alleine die Umlage der Umsatzsteuer durch den Leistungsempfänger
     auf sein unternehmerisch tätiges Mitglied führt auch unter Beachtung des Grundsatzes
     der Neutralität der Umsatzsteuer nicht dazu, dass das Mitglied zum Leistungsempfänger
     wird (vgl. BFH-Urteil vom 31. 5. 2017, XI R 40/14, BStBl 2021 II S. xxx).“
 7.  b) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die neuen Sätze 4 bis 6.
 8.  c) Der bisherige Satz 6 wird neuer Satz 7 und wie folgt gefasst:
      „^(7)Bei gemeinsamem
     Erwerb durch mehrere Personen in Form einer nicht selbst unternehmerisch tätigen
     Bruchteilsgemeinschaft sind die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempfänger
     anzusehen (BFH-Urteil vom 28. 8. 2014, V R 49/13, BStBl 2021 II S. xxx).“
 9.  d) Der bisherige Satz 7 wird gestrichen.
 10. e) Die Sätze 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:
      „^(8)Dies gilt für den Bezug 
     von sonstigen Leistungen gleichermaßen, z.B. bei der Vermietung eines Ladenlokals
     an eine nichtunternehmerische Ehegattengemeinschaft (vgl. BFH-Urteil vom 1. 2.
     2001, V R 79/99, BStBl 2008 II S. 495). ^(9)Alleine die unentgeltliche Nutzung
     eines in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Wirtschaftsgutes durch einen Gemeinschafter
     begründet weder eine eigene Rechtspersönlichkeit noch eine wirtschaftliche Tätigkeit
     der Gemeinschaft. ^(10)Einem Unternehmer, der nach den vorstehenden Grundsätzen
     als Leistungsempfänger anzusehen ist, steht nach § 15 Abs. 1 UStG der Vorsteuerabzug
     zu, wenn und soweit die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt wurde (vgl. Absatz
     2 und 3).“
 11. f) In Satz 11 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
      „(vgl. BFH-Urteil vom
     6. 10. 2005, V R 40/01, BStBl 2007 II S. 13 sowie Abschnitt 15a.2 Abs. 4)“.

 6. Abschnitt 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
     „^(5)Soweit
    bei gemeinsamem Erwerb durch mehrere Personen der einzelne Gemeinschafter als Leistungsempfänger
    anzusehen ist (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 1) und Miteigentum an einem Gegenstand
    erwirbt, steht dem Gemeinschafter das Zuordnungswahlrecht bezogen auf seinen Anteil
    am Miteigentum zu.“
 7. Abschnitt 15.2d Abs. 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
     „11.Vorsteuerabzug bei
    gemeinsamem Leistungsbezug durch mehrere Personen, vgl. BMF-Schreiben vom 27. 10.
    2021, BStBl 2021 I S. xxx;“

## III.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Die BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2006, IV A 5 – S 7300-90/06, BStBl I 2007 S. 90,
und vom 9. Mai 2008, IV A 5 – S 7300/07/0017, BStBl I S. 675, werden aufgehoben.
Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich alle Gemeinschafter einer Bruchteilsgemeinschaft
einheitlich für bis zum 31. Dezember 2021 verwirklichte Sachverhalte auf die Regelungen
dieser BMF-Schreiben berufen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/vorsteuerabzug-im-fall-einer-nicht-unternehmerisch-taetigen-bruchteilsgemeinschaft-66030)
