# Vorsteuerberichtigungsanspruch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

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- Veröffentlicht: 2022-05-18T10:52:19+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 18.05.2022 zum Urteil 11 K 133/20 vom 19.08.2021(
nrkr – BFH-Az.: V R 29/21)

Mit Urteil vom 19.08.2021 (Az. 11 K 133/20) hat der 11. Senat des Niedersächsischen
Finanzgerichts u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob Vorsteuerberichtigungsansprüche
nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 UStG im Rahmen der Masseverwaltung 
entstanden sind und damit die gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 InsO als Masseverbindlichkeit
festzusetzende Umsatzsteuerjahresschuld erhöht haben.

Der Kläger wurde jeweils zum Insolvenzverwalter der X-GmbH, ihrer Holding- sowie
ihrer Schwestergesellschaft G bestellt. In der Zeit vor Insolvenzeröffnung bezog
die GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigende Eingangsleistungen. Den Vorsteuerabzug
nahm sie in den entsprechenden Veranlagungszeiträumen vor Insolvenzeröffnung in 
Anspruch. Die entsprechenden Eingangsrechnungen waren jeweils an sie als Leistungsempfängerin
adressiert. Sie wurden jedoch u. a. von der mittlerweile ebenfalls insolventen Holdinggesellschaft
sowie ihrer Schwestergesellschaft G bezahlt. Im Rahmen der Insolvenzverfahren dieser
beiden Gesellschaften forderte der Kläger als deren Insolvenzverwalter die an die
leistenden Unternehmer gezahlten Beträge im Wege der Insolvenzanfechtung nach § 
134 InsO als sog. unentgeltliche Leistung zurück. Die leistenden Unternehmer zahlten
die entsprechenden Beträge im Jahr 2015 an die Insolvenzmasse der jeweils ursprünglich
die Zahlung veranlassten Holdinggesellschaft bzw. der G zurück. Mit der Rückzahlung
lebte der Anspruch auf Zahlung des leistenden Unternehmers gegen die GmbH nach §
144 Abs. 1 InsO wieder auf und konnte von ihm zur Insolvenztabelle der GmbH angemeldet
werden.

Das beklagte Finanzamt erließ für das Jahr 2015 unter der vor Insolvenzeröffnung
geltenden Umsatzsteuernummer der GmbH eine Steuerberechnung, welche als Grundlage
für eine Anmeldung der Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle dienen sollte. Darin
forderte es die an die GmbH gezahlte Vorsteuer aufgrund der Rückzahlungen der leistenden
Unternehmer zurück. Eine Anmeldung zur Insolvenztabelle erfolgte nicht. Einige Monate
später teilte das beklagte Finanzamt dem Kläger die sofortige Aufhebung der Steuerberechnung
mit. Gleichzeitig erließ es für das Streitjahr nach § 164 Abs. 2 AO unter der Massesteuernummer
einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Nach Überzeugung des 11. Senats
durfte das beklagte Finanzamt die zunächst ergangene Steuerberechnung aufheben und
mangels entgegenstehender Bestandskraft den streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheid
erlassen. Eine Steuerberechnung stelle lediglich eine formlose Mitteilung an den
Insolvenzverwalter dar. Überdies habe das beklagte Finanzamt den Vorsteuerabzug 
dem Grunde und der Höhe nach zutreffend im Streitjahr berichtigt. Die Vorsteuerberichtigung
hänge im Streitfall nicht von einer Vereinnahmung des zurückgezahlten Entgelts des
Klägers als Insolvenzverwalter der GmbH ab. Der Wortlaut des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz
1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG setze eine derartige Vereinnahmung nicht voraus.
Auch der Sinn und Zweck und der im Umsatzsteuerrecht geltende Grundsatz der Neutralität
der Mehrwertsteuer sprächen gegen das Erfordernis einer Vereinnahmung des Leistungsempfängers,
der den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen habe. Die Umsatzsteuer- und Vorsteuerberichtigung
nach § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG seien bedingungslos und zeitgleich vorzunehmen.
Zudem seien die Berichtigungsansprüche nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz
2 UStG im Rahmen der Masseverwaltung entstanden und hätten daher die gemäß § 55 
Abs. 1 Satz 1 InsO als Masseverbindlichkeit festzusetzende Umsatzsteuerjahresschuld
2015 erhöht. Masseverbindlichkeiten i. S. d. § 55 InsO lägen bereits bei einem sonstigen
Bezug zur Insolvenzmasse vor.

Der Kläger hat beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 29/21 Revision eingelegt.

_Quelle: FG Niedersachsen, Newsletter 6/2022_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/vorsteuerberichtigungsanspruch-nach-eroeffnung-des-insolvenzverfahrens-78437)
