# Vortragsfähiger Gewerbeverlust einer GmbH geht anteilig auf atypisch stille Gesellschaft über

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- Veröffentlicht: 2021-12-15T09:19:00+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.12.2021 zum Urteil 14 K 2364/21 G,F vom 05.11.2021(
nrkr – BFH-Az.: IV R 25/21)

Der für eine GmbH festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust geht auf eine atypisch
stille Gesellschaft über, soweit die GmbH an ihr beteiligt ist. Dies hat der 14.
Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 5. November 2021 (Az. 14 K 2364/
21 G,F) entschieden.

Die Klägerin ist eine GmbH, die ein Bauunternehmen betreibt und als „Inhaberin des
Handelsgewerbes mit zwei still beteiligten Gesellschaftern“ klagt. Durch die stille
Beteiligung der beiden Gesellschafter am Handelsgewerbe der GmbH ist zum 1. Januar
2010 eine atypisch stille Gesellschaft entstanden. Für die GmbH war auf den 31. 
Dezember 2009 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust nach § 10a GewStG von knapp 500.000
Euro festgestellt worden.

Das Finanzamt lehnte es ab, diesen Gewerbeverlust auf die atypisch stille Gesellschaft
zu übertragen. Lediglich auf Ebene der GmbH könne der Verlust vorgetragen werden.
Demgegenüber machte die Klägerin geltend, dass die Verluste insoweit zu übertragen
seien, als die GmbH als Inhaberin des Handelsgeschäfts an der stillen Gesellschaft
beteiligt sei.

Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben. Der zum 31.
Dezember 2009 für die GmbH festgestellte Verlust sei anteilig mit dem auf sie entfallenden
Gewerbeertrag der atypisch stillen Gesellschaft zu verrechnen. Die zunächst erforderliche
Unternehmeridentität liege in Bezug auf die GmbH vor. Die Einbringung des Betriebs
einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft (bzw. atypisch stille Gesellschaft)
stelle insoweit gerade keinen Unternehmerwechsel dar. Die Personengesellschaft sei
zwar Schuldnerin der Gewerbesteuer, Unternehmer ihres Betriebs seien aber ihre Gesellschafter.
Lediglich in Bezug auf die beiden eingetretenen stillen Gesellschafter liege ein
partieller Unternehmerwechsel vor. Darüber hinaus liege auch die erforderliche Unternehmensidentität
vor. Der vormals von der GmbH ausgeübte Gewerbebetrieb (Bauunternehmen) sei identisch
mit dem Gewerbebetrieb der atypisch stillen Gesellschaft. Dieser sei im Ganzen übergegangen.
Die atypisch stillen Gesellschafter hätten sich ausnahmslos am gesamten Handelsgewerbe
der GmbH beteiligt. Dies zeige sich insbesondere daran, dass die GmbH Inhaberin 
des Handelsgewerbes geblieben sei und auch als solche geklagt habe.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Verfahren
ist beim BFH unter dem Az. IV R 25/21 anhängig.

_Quelle: FG Münster_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/vortragsfaehiger-gewerbeverlust-einer-gmbh-geht-anteilig-auf-atypisch-stille-gesellschaft-ueber-70264)
