# VW-Abschaltsoftware kann Auflösung des Fahrzeug-Kaufvertrags rechtfertigen

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- Veröffentlicht: 2022-07-14T10:16:29+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 14.07.2022 zu den Urteilen C-128/20, C-134/20 und C-145/
20 vom 14.07.2022

**Eine Software für Dieselfahrzeuge, die die Wirkung des Emissionskontrollsystems
bei üblichen Temperaturen und während des überwiegenden Teils des Jahres verringert,
stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar.**

_Da eine solche Vertragswidrigkeit des Fahrzeugs nicht geringfügig ist, ist die 
Auflösung des Vertrags über den Fahrzeugkauf nicht grundsätzlich ausgeschlossen_.

Käufer von Fahrzeugen der Marke Volkswagen mit einer Software, durch die die Abgasrückführung
des Fahrzeugs nach Maßgabe insbesondere der ermittelten Temperatur verringert wird,
klagen vor österreichischen Gerichten auf Aufhebung ihrer zwischen 2011 und 2013
geschlossenen Kaufverträge.

Nach den Angaben dieser Gerichte gewährleistet diese Software die Einhaltung der
auf Unionsebene festgelegten Grenzwerte für Stickstoffoxid(NOx)-Emissionen nur, 
wenn die Außentemperatur zwischen 15 und 33 Grad Celsius liegt (im Folgenden: Thermofenster).
Außerhalb dieses Fensters wird die Abgasrückführungsquote linear auf 0 gesenkt, 
was zu einer Überschreitung der Grenzwerte führt.

Dieses Thermofenster resultiert aus einem Update der Software der fraglichen Fahrzeuge,
das von Volkswagen zum Austausch einer unionsrechtswidrigen Software vorgenommen
wurde. Das deutsche Kraftfahrt-Bundesamt hatte eine Genehmigung für dieses Update
erteilt, nachdem es zum Ergebnis gekommen war, dass dieses keine unzulässige Abschalteinrichtung
enthalte.

Der österreichische Oberste Gerichtshof, das Landesgericht Eisenstadt und das Landesgericht
Klagenfurt haben dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Zulässigkeit eines solchen Thermofensters
und zu etwaigen Ansprüchen der Kläger vorgelegt, soweit es sich nach der europäischen
Regelung, die zu dem für die Sachverhalte maßgeblichen Zeitpunkt galt, um Verbraucher
handelt.

Mit seinen Urteilen entscheidet der Gerichtshof, dass eine Einrichtung, die die 
Einhaltung der Grenzwerte für Stickstoffoxidemissionen nur innerhalb des Thermofensters
gewährleistet, eine nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 grundsätzlich
unzulässige Abschalteinrichtung darstellt^(1).

Der Gerichtshof weist insoweit zum einen darauf hin, dass Umgebungstemperaturen 
von weniger als 15 Grad Celsius im Unionsgebiet üblich sind. Zum anderen sind die
auf Unionsebene festgelegten Emissionsgrenzwerte auch dann einzuhalten, wenn die
Temperaturen deutlich unter 15 Grad Celsius liegen. Daher schränkt eine Software
wie die in Rede stehende die Wirkung des Emissionskontrollsystems bei normalen Nutzungsbedingungen
ein.

Der alleinige Umstand, dass diese Einrichtung zur Schonung von Anbauteilen wie Abgasrückführventil,
AGR-Kühler und Dieselpartikelfilter beiträgt, die vom Motor getrennt sind, macht
sie deshalb noch nicht zulässig.

Anders könnten die Dinge stehen, wenn nachgewiesen wäre, dass diese Einrichtung 
ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines dieser Bauteile
verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall
zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim 
Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen. Eine solche
Abschalteinrichtung ist nur dann „notwendig“, wenn zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung
dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische
Lösung solche Risiken abwenden kann. Es ist Sache der vorlegenden Gerichte zu prüfen,
ob dies auf die Abschalteinrichtung, mit der die fraglichen Fahrzeuge ausgestattet
sind, zutrifft. Der Gerichtshof weist jedoch in diesem Zusammenhang darauf hin, 
dass die Ausstattung mit einer Abschalteinrichtung nicht allein deswegen notwendig
sein kann, um den Motor vor Verschmutzung und Verschleiß zu schützen^(2).

Selbst wenn die oben beschriebene Notwendigkeit bestünde, ist eine Abschalteinrichtung,
wenn sie unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren
müsste, jedenfalls unzulässig. Ließe man nämlich eine solche Einrichtung zu, könnte
das dazu führen, dass diese Ausnahme öfter anwendbar wäre als das Verbot, und brächte
somit eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Grundsatzes der Begrenzung der
Stickstoffoxidemissionen von Fahrzeugen mit sich.

Der Gerichtshof stellt im Übrigen klar, dass der Umstand, dass eine Abschalteinrichtung
nach der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs eingebaut wurde, für die Beurteilung der
Frage, ob die Verwendung dieser Einrichtung unzulässig ist, unerheblich ist.

In Bezug auf die Ansprüche der Verbraucher bei Vertragswidrigkeit des gekauften 
Verbrauchsgutes sah die europäische Regelung, die zu dem für die Sachverhalte maßgeblichen
Zeitpunkt galt, nämlich die Richtlinie 1999/44^(3), vor, dass der Verbraucher vom
Verkäufer die Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine Ersatzlieferung verlangen
kann, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Nur wenn der Verbraucher
weder auf die Nachbesserung noch auf die Ersatzlieferung einen Anspruch hat oder
wenn der Verkäufer keine dieser Abhilfemaßnahmen binnen einer angemessenen Frist
oder ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchgeführt hat, kann
der Verbraucher eine angemessene Preisminderung oder eine Vertragsauflösung verlangen.
Die Vertragsauflösung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Vertragswidrigkeit des
Verbrauchsgutes geringfügig ist.

Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass ein Fahrzeug nicht die Qualität aufweist,
die bei Gütern der gleichen Art üblich ist und die der Verbraucher vernünftigerweise
erwarten kann, und somit vertragswidrig ist, wenn dieses Fahrzeug, obwohl es über
eine gültige EG-Typgenehmigung verfügt und daher im Straßenverkehr verwendet werden
kann, mit einer verbotenen Abschalteinrichtung ausgestattet ist.

Zudem kann eine solche Vertragswidrigkeit nicht als „geringfügig“ eingestuft werden,
selbst wenn dieser Verbraucher – falls er von der Existenz und dem Betrieb dieser
Einrichtung Kenntnis gehabt hätte – dieses Fahrzeug dennoch gekauft hätte. Folglich
ist die Vertragsauflösung nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

## Fußnoten

^(1) Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen
von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über 
den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171,
S. 1).
 ^(2) Vgl. Insoweit das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2020, CLCV
u. a. (Abschalteinrichtung für Dieselmotoren), C-693/18 (vgl. PM Nr. 170/20). ^(
3) Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999
zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter(
ABl. 1999, L 171, S. 12).

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/vw-abschaltsoftware-kann-aufloesung-des-fahrzeugs-kaufvertrags-rechtfertigen-81614)
