# Wackelige Bierbank: Kein Schadensersatz oder Schmerzensgeld nach Sturz von Bierbank

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- Veröffentlicht: 2022-09-16T07:43:26+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

AG München, Pressemitteilung vom 16.09.2022 zum Urteil 159 C 18386/21 vom 25.04.2022(
rkr)

Mit Urteil vom 25.04.2022 wies das Amtsgericht München die Klage eines Münchners
auf Zahlung von 1.049,46 Euro Arztkosten und 500 Euro Schmerzensgeld ab.

Der Kläger besuchte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter im Sommer
2021 einen Biergarten in München-Sendling. Der Kläger saß neben seiner Tochter auf
der Bierbank. Als diese aufstand, fiel die Bierbank mit dem Kläger plötzlich nach
hinten um.

Der Kläger stürzte gegen einen Baum und erlitt Prellungen und Abschürfungen am Ober-
und Unterarm sowie eine Prellung des Ellbogens. Er trug vor, er habe sich drei Wochen
in ambulante ärztliche Behandlung begeben müssen und insgesamt vier Wochen starke
Schmerzen gehabt. Mit der Klage begehrte der Kläger von der Betreiberin der Gaststätte
Ersatz seiner Arztkosten sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 500 Euro.

Der Kläger meint, ihm stehe ein angemessenes Schmerzensgeld von sogar 800 Euro zu.
Die eingeklagten 500 Euro seien das absolute Minimum. Die Betreiberin der Gaststätte
habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Bierbank sei umgekippt, da die
Bodenunterlage an der hinteren Seite der Bierbank zu kurz gewesen sei und der Standbügel
der Bierbank deshalb 5 cm in der Luft gestanden habe.

Die Beklagte meint, es liege keine Verkehrspflichtverletzung vor. Die Bierbänke 
würden von dem Personal immer wieder in Augenschein genommen und ordnungsgemäß hingestellt
werden. Es könne aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass diese von Gästen
verstellt würden. Die Gäste müssten die Sitzgelegenheiten daher selbst ausreichend
in Augenschein nehmen und im Zweifel ordnungsgemäß platzieren. Ein Schmerzensgeld
in Höhe von 800 Euro sei zudem klar überhöht.

Das Gericht wies der Klage vollumfänglich ab. Die zuständige Richterin führte in
der Begründung aus: „(…) Für einen Anspruch aus §§ 280, 823, 253 BGB hätte der Kläger
zur Überzeugung des Gerichts nachweisen müssen, dass eine Verkehrspflichtverletzung
der Beklagten ursächlich für seinen Sturz und damit seine Verletzungen gewesen ist.
Dieser Nachweis ist dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht gelungen.

Zwar mag man eine Verkehrspflichtverletzung der Beklagten darin sehen, dass die 
Bierbank zum Teil auf den Dielen zum Teil auf dem Schotter gestanden hat. Das Gericht
konnte sich jedoch nicht die erforderliche Überzeugung bilden, dass die Bierbank
vor dem Umkippen tatsächlich so gestanden hat.

Der Zeuge (…), der zum Zeitpunkt des Unfalls verantwortlicher Schichtleiter bei 
der Beklagten gewesen ist, gab in seiner Einvernahme an, dass zu Schichtbeginn um
15:00 Uhr die Bierbänke und Biertische jeweils geordnet hingestellt worden seien.
Die Bierbank hätte zu diesem Zeitpunkt vollständig auf den Dielen gestanden. Erst
als er sich den Unfallort nach dem Geschehen angeschaut habe, sei die Bierbank so
gestanden, wie man es auf den Lichtbildern zur Anlage des Schriftsatzes der Beklagtenseite
vom 08.02.2022 sehen könne.

Die Tochter des Klägers, (…), gab in ihrer uneidlichen Einvernahme an, dass sie 
nicht angeben könne, wie die Bierbank konkret gestanden habe, als ihr Vater und 
sie sich auf die Bierbank gesetzt hätten. Die Bierbank sei jedoch, nachdem sie sie
nach dem Umfallen wieder aufgerichtet hätten, so gestanden, wie man es auf den Lichtbildern
zur Anlage des Schriftsatzes der Beklagtenseite vom 08.02.2022 sehen könne.

Auch der Kläger konnte in seiner informatorischen Anhörung lediglich angeben, dass
an dem Unfalltag ein Gast zu ihm gesagt hätte, dass die Bank übergestanden sei. 
Er selber habe sich dieses an dem Tag jedoch nicht angeschaut. Er habe sich dies
erst einige Tage später angeschaut, als er noch einmal in der Gastwirtschaft gewesen
sei, um die in Augenschein genommenen Lichtbilder zu fertigen.

Damit konnte letztlich keiner der einvernommenen Personen konkrete Angaben über 
den Stand der Bierbank im Zeitpunkt des Kippens machen. Berücksichtigt man dann 
weiter, dass der Zeuge (…) nachvollziehbar ausgeführt hat, dass bei Schichtbeginn
um 15:00 Uhr die Bierbank noch vollständig auf den Dielen gestanden habe, und der
Kläger bereits gegen 16:00 Uhr in der Gastwirtschaft gewesen ist, reicht dies zur
Überzeugungsbildung des Gerichts, dass die Bank im Zeitpunkt des Kippens nicht vollständig
auf den Dielen gestanden hat, nicht aus. (…)“

Das Urteil ist rechtskräftig.

_Quelle: AG München_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/wackelige-bierbank-kein-schadensersatz-oder-schmerzensgeld-nach-sturz-von-bierbank-85149)
