# Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt – Waffenerlaubnis zu Recht widerrufen

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/waffen-und-munition-nicht-sorgfaeltig-verwahrt-waffenerlaubnis-zu-recht-widerrufen/
- Veröffentlicht: 2021-01-28T07:17:23+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 27.01.2021 zum Urteil 5 K 80/20 vom 27.01.2021

Der Landkreis Bad Dürkheim hat einem Waffeninhaber zu Recht mehrere Waffenbesitzkarten
widerrufen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße in einem am
27. Januar 2021 verkündeten Urteil entschieden.

Der in Bad Dürkheim lebende Kläger ist Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten, eines
Munitionserwerbsscheins, eines Europäischen Feuerwaffenpasses, einer Sprengstofferlaubnis
und eines Jagdscheins. Im Zusammenhang mit einem – inzwischen gegen Zahlung eines
Geldbetrages eingestellten – strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen waffenrechtlicher
Straftaten erließ das Amtsgericht Heidelberg einen Durchsuchungsbeschluss für zwei
Wohnungen des Klägers in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Bei der Wohnung 
in Baden-Württemberg handelte es sich nach den Feststellungen der Behörden jedoch
lediglich um einen Scheinwohnsitz. Das Anwesen in Bad Dürkheim, in dem der Kläger
vor der Durchsuchung mit Nebenwohnsitz und anschließend mit Hauptwohnsitz gemeldet
war, wurde im Dezember 2016 durchsucht. Dabei beschlagnahmten die Polizeibeamten
u. a. 57 Kurz- und Langwaffen. Die Waffen befanden sich in einem Raum im Erdgeschoss
des Anwesens. Während ein Teil der Waffen in zwei Waffenschränken lagerte, waren
weitere Waffen außerhalb eines Behältnisses abgelegt. Auch die Munition wurde außerhalb
von geschlossenen Behältnissen aufbewahrt.

Mit Bescheid vom 26. Juli 2019 widerrief der beklagte Landkreis Bad Dürkheim dem
Kläger mehrere Waffenbesitzkarten, erklärte dessen Jagdschein für ungültig und nahm
die Sprengstofferlaubnis zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger
sei nicht waffenrechtlich zuverlässig. Die Unterbringung der im Dezember 2016 aufgefundenen
Waffen stelle eine nicht sachgemäße Aufbewahrung dar. Ein auch nur einmaliger Verstoß
gegen Aufbewahrungsvorschriften rechtfertige die Annahme, dass jemand auch künftig
Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren werde.

Dagegen hat der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens
im Januar 2020 Klage mit der Begründung erhoben, er sei niemals mit Waffen oder 
Munition missbräuchlich oder leichtfertig umgegangen. Der Waffenraum in Bad Dürkheim
sei durch eine Tür mit höchster Sicherheitsstufe verschlossen. Es wäre einer dritten
Person nicht möglich gewesen, sich der Waffen etwa durch Diebstahl zu bemächtigen.
Er habe unmittelbar nach einer Besichtigung seiner Räumlichkeiten und Beschlagnahme
von Waffen sichere Stahlschränke erworben. Er könne also sofort die streitgegenständlichen
Waffen in einer aus Sicht des Beklagten korrekten Art und Weise verwahren.

Die 5. Kammer des Gerichts hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:

Der Kläger sei als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen. Denn er habe Waffen 
und Munition nicht sorgfältig verwahrt. Nach den Feststellungen der Kriminalpolizeidirektion
Heidelberg anlässlich der Durchsuchung im Dezember 2016 seien im Anwesen des Klägers
in Bad Dürkheim in einem Raum Waffen und Munition außerhalb von geschlossenen Behältnissen
aufgefunden worden. Dies stelle für sich bereits einen erheblichen Verstoß gegen
die zentrale Generalklausel des § 36 Waffengesetz und die Allgemeine Waffengesetz-
Verordnung dar. Danach würden spezielle Mindeststandards hinsichtlich der Aufbewahrung
von erlaubnispflichtigen Schusswaffen gefordert. Diese seien nicht eingehalten gewesen.
Die Frage, ob mit Genehmigung der zuständigen Behörde Waffen und Munition auch außerhalb
eines Behältnisses in einem gleichwertigen Raum aufbewahrt werden dürften, stelle
sich hier nicht, denn die von dem Kläger gewählte Form der Aufbewahrung sei jedenfalls
nicht genehmigt gewesen.

Es handele sich bei dem konkreten Verstoß gegen die dem Kläger als Waffenbesitzer
obliegenden Aufbewahrungspflichten auch nicht lediglich um einen unbeachtlichen 
Bagatellverstoß bzw. eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts, die bei nur
einmaligem Auftreten noch toleriert werden könne. Die Aufbewahrungsvorschriften 
dienten der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes,
nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen durch Dritte
zu verhindern. Es komme daher nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch eine
Verletzung der Aufbewahrungspflicht im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit
eingetreten sei.

Die festgestellten schwerwiegenden Verstöße verletzten die Pflicht zur sorgfältigen
Aufbewahrung und rechtfertigten die vom Beklagten getroffene Prognose der waffenrechtlichen
Unzuverlässigkeit des Klägers. Es seien auch keine Tatsachen dafür ersichtlich, 
die den Kläger hinsichtlich der unsorgfältigen Aufbewahrung entlasten und so die
Prognose erneuter Verstöße in Frage stellen würden. Gegen ihn spreche in diesem 
Zusammenhang auch der Umstand, dass er seinen ersten Wohnsitz bis zu der Durchsuchung
im Dezember 2016 nicht in Bad Dürkheim angemeldet gehabt habe, obwohl er dort tatsächlich
gewohnt habe. Damit habe er verhindert, dass der Beklagte rechtzeitig Kenntnis von
der Aufbewahrung einer erheblichen Zahl von Waffen in dem Anwesen in Bad Dürkheim
erhalten habe.

Die Rücknahme der Sprengstofferlaubnis und die Ungültigerklärung des Jagdscheins
seien ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung
der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

_Quelle: VG Neustadt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/waffen-und-munition-nicht-sorgfaeltig-verwahrt-waffenerlaubnis-zu-recht-widerrufen-44305?pk_campaign=feed&pk_kwd=waffen-und-munition-nicht-sorgfaeltig-verwahrt-waffenerlaubnis-zu-recht-widerrufen)
