# Weder Entschädigungs- noch Schadensersatzansprüche für coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im Frühjahr 2020

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/weder-entschaedigungs-noch-schadensersatzansprueche-fuer-coronabedingte-flaechendeckende-betriebsschliessungen-im-fruehjahr-2020/
- Published: 2022-03-17T10:12:40+01:00
- Author: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 17.03.2022 zum Urteil III ZR 79/21 vom 17.03.2022

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 1m 17. März 2022 über die Frage entschieden,
ob der Staat für Einnahmeausfälle haftet, die durch flächendeckende vorübergehende
Betriebsschließungen oder Betriebsbeschränkungen auf Grund von staatlichen Maßnahmen
zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch verursachten COVID-19-
Krankheit entstanden sind.

## Sachverhalt

Der Kläger ist Inhaber eines Hotel- und Gastronomiebetriebs. Am 22. März 2020 erließ
das beklagte Land Brandenburg eine Corona-Eindämmungsverordnung, wonach Gaststätten
für den Publikumsverkehr zu schließen waren und den Betreibern von Beherbergungsstätten
untersagt wurde, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.

Der Betrieb des Klägers war in dem Zeitraum vom 23. März bis zum 7. April 2020 für
den Publikumsverkehr geschlossen, ohne dass die COVID-19-Krankheit zuvor dort aufgetreten
war. Der Kläger erkrankte auch nicht. Während der Zeit der Schließung seiner Gaststätte
bot er Speisen und Getränke im Außerhausverkauf an. Im Rahmen eines staatlichen 
Soforthilfeprogramms zahlte die Investitionsbank Brandenburg 60.000 Euro als Corona-
Soforthilfe an ihn aus.

Der Kläger hat geltend gemacht, es sei verfassungsrechtlich geboten, ihn und andere
Unternehmer für die durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erlittenen
Umsatz- und Gewinneinbußen zu entschädigen.

## Prozessverlauf

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 27.017,28 Euro (Verdienstausfall, nicht 
gedeckte Betriebskosten, Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung)
nebst Prozesszinsen sowie auf Feststellung der Ersatzplicht des Beklagten für alle
weiteren entstandenen Schäden gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers
ist vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben.

## Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der III. Zivilsenat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Die Entschädigungsvorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gewähren Gewerbetreibenden,
die im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie als infektionsschutzrechtliche
Nichtstörer durch eine auf § 28 Abs. 1 IfSG gestützte flächendeckende Schutzmaßnahme,
insbesondere eine Betriebsschließung oder Betriebsbeschränkung, wirtschaftliche 
Einbußen erlitten haben, weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung
einen Anspruch auf Entschädigung. § 56 Abs. 1 IfSG ist von vornherein nicht einschlägig,
weil die hier im Verordnungswege nach § 32 IfSG angeordneten Verbote gegenüber einer
unbestimmten Vielzahl von Personen ergangen sind und der Kläger nicht gezielt personenbezogen
als infektionsschutzrechtlicher Störer in Anspruch genommen wurde. Ein Anspruch 
auf Zahlung einer Geldentschädigung ergibt sich auch nicht aus § 65 Abs. 1 IfSG.
Nach ihrem eindeutigen Wortlaut ist die Vorschrift nur bei Maßnahmen zur Verhütung
übertragbarer Krankheiten einschlägig. Im vorliegenden Fall dienten die Corona-Eindämmungsverordnung
vom 22. März 2020 sowie die Folgeverordnungen vom 17. April 2020 und 24. April 2020
jedoch der Bekämpfung der COVID-19-Krankheit. Diese hatte sich bereits zum Zeitpunkt
des Erlasses der Verordnung vom 22. März 2020 deutschlandweit ausgebreitet. § 65
Abs. 1 IfSG kann auch nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass der Anwendungsbereich
der Norm auf Bekämpfungsmaßnahmen, die zugleich eine die Ausbreitung der Krankheit
verhütende Wirkung haben, erstreckt wird.

Eine verfassungskonforme Auslegung der beiden Regeln dahingehend, dass auch in der
vorliegenden Fallgestaltung eine Entschädigung zu gewähren ist, wie es in einem 
gestern veröffentlichten Beschluss einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss
vom 10. Februar 2022 – 1 BvR 1073/21) kursorisch in Erwägung gezogen wurde, scheidet
aus. Die verfassungskonforme Auslegung einer Norm setzt voraus, dass mehrere Deutungen
möglich sind. Sie findet ihre Grenze an dem klaren Wortlaut der Bestimmung und darf
nicht im Widerspruch zu dem eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzes stehen. Der
Wortlaut von § 56 und § 65 IfSchG ist klar und lässt eine ausdehnende Auslegung 
nicht zu. Zudem würde der eindeutige Wille des Gesetzgebers konterkariert, nur ausnahmsweise
aus Gründen der Billigkeit eine Entschädigung für Störer im infektionsschutzrechtlichen
Sinn vorzusehen.

Der Kläger kann den geltend gemachten Entschädigungsanspruch auch nicht auf eine
analoge Anwendung von § 56 Abs. 1 oder § 65 Abs. 1 IfSG stützen. Es fehlt bereits
an einer planwidrigen Regelungslücke. Den infektionsschutzrechtlichen Entschädigungstatbeständen
liegt, was sich insbesondere aus ihrer Entstehungsgeschichte und der Gesetzgebungstätigkeit
während der Corona-Pandemie ergibt, die abschließende gesetzgeberische Entscheidung
zugrunde, Entschädigungen auf wenige Fälle punktuell zu begrenzen und Erweiterungen
ausdrücklich ins Gesetz aufzunehmen („Konzept einer punktuellen Entschädigungsgewährung“).
Darüber hinaus fehlt es auch an der Vergleichbarkeit der Interessenlage zwischen
den Entschädigungsregelungen nach §§ 56, 65 IfSG und flächendeckenden Betriebsschließungen,
die auf gegenüber der Allgemeinheit getroffenen Schutzmaßnahmen beruhen.

Das Berufungsgericht hat einen Entschädigungsanspruch aus § 38 Abs. 1 Buchst. a 
i.V.m. § 18 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Brandenburg zu Recht abgelehnt.
Als spezialgesetzliche Vorschriften der Gefahrenabwehr haben die Bestimmungen des
Infektionsschutzgesetzes Anwendungsvorrang und entfalten eine Sperrwirkung gegenüber
den Regelungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts.

Ansprüche aus dem richterrechtlich entwickelten Haftungsinstitut des enteignenden
Eingriffs scheitern daran, dass das den §§ 56, 65 IfSG zugrundeliegende und gesetzgeberisch
als abschließend gedachte Konzept einer punktuellen Entschädigung im Bereich der
Eigentumseingriffe nicht durch die Gewährung richterrechtlicher Ansprüche unterlaufen
werden darf. Unabhängig davon ist der Anwendungsbereich des Rechtinstituts des enteignenden
Eingriffs nicht eröffnet, wenn es darum geht, im Rahmen einer Pandemie durch flächendeckende
infektionsschutzrechtliche Maßnahmen, die als Inhalts- und Schrankenbestimmung im
Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen sind, verursachte Schäden auszugleichen.
Es stünde – wie der Senat wertungsmäßig vergleichbar bereits in dem Waldschädenurteil
vom 10. Dezember 1987 (III ZR 220/86, BGHZ 102, 350, 361 ff) ausgesprochen hat –
in einem offenen Widerspruch zum Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Entschädigung,
wenn die Gerichte – gestützt auf das richterrechtliche Institut des enteignenden
Eingriffs – im Zusammenhang mit einer Pandemiebekämpfung im Anwendungsbereich von
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG massenhafte und großvolumige Entschädigungen zuerkennen
würden.

Ebenso wenig kann dem Kläger unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der sogenannten
ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung des Eigentums eine Entschädigung zuerkannt
werden. Es erscheint dem Senat bereits sehr zweifelhaft, ob dieses Rechtsinstitut,
das bislang vor allem auf Härtefälle bei unzumutbaren Belastungen einzelner Eigentümer
angewandt worden ist, geeignet ist, auf Pandemielagen sachgerecht im Sinne einer
gerechten Lastenverteilung zu reagieren. Jedenfalls wäre es im Hinblick auf den 
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Entschädigung nicht zulässig, dem Kläger vorliegend
einen Ausgleichsanspruch kraft Richterrechts unter dem Gesichtspunkt der ausgleichspflichtigen
Inhaltsbestimmung zu gewähren.

Hilfeleistungen für von einer Pandemie schwer getroffene Wirtschaftsbereiche sind
keine Aufgabe der Staatshaftung. Vielmehr folgt aus dem Sozialstaatsprinzip (Art.
20 Abs. 1 GG), dass die staatliche Gemeinschaft Lasten mitträgt, die aus einem von
der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind und nur zufällig einen bestimmten
Personenkreis treffen. Hieraus folgt zunächst nur die Pflicht zu einem innerstaatlichen
Ausgleich, dessen nähere Gestaltung weitgehend dem Gesetzgeber überlassen ist. Erst
eine solche gesetzliche Regelung kann konkrete Ausgleichsansprüche der einzelnen
Geschädigten begründen. Dieser sozialstaatlichen Verpflichtung kann der Staat zum
Beispiel dadurch nachkommen, dass er – wie im Fall der COVID-19-Pandemie geschehen–
haushaltsrechtlich durch die Parlamente abgesicherte Ad-hoc-Hilfsprogramme auflegt(„
Corona-Hilfen“), die die gebotene Beweglichkeit aufweisen und eine lageangemessene
Reaktion zum Beispiel durch kurzfristige existenzsichernde Unterstützungszahlungen
an betroffene Unternehmen erlauben.

Ansprüche aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG) und enteignungsgleichem
Eingriff sowie nach § 1 Abs. 1 des Staatshaftungsgesetzes des Landes Bandenburg 
hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt. Die Corona-Eindämmungsverordnung vom
22. März 2020 und die Folgeverordnungen vom 17. und 24. April 2020 waren als solche
rechtmäßig. Die getroffenen Schutzmaßnahmen, insbesondere die angeordneten Betriebsschließungen,
waren erforderlich, um die weitere Ausbreitung der COVID-19-Krankheit zu verhindern.
Dies wurde von der Revision auch nicht in Frage gestellt.

## Hinweise zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

**Art. 14 GG – Eigentum, Erbrecht und Enteignung**

^(1)Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. ^(2)Inhalt und Schranken
werden durch die Gesetze bestimmt.

**§ 28 IfSG – Schutzmaßnahmen**

(1) ^(1)Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider
festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig
oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen,
insbesondere die in § 28a und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange 
es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; 
sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, 
nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte 
Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.
^(2)Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen
oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten
oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen.

**§ 32 IfSG – Erlass von Rechtsverordnungen**

^(1)Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für 
Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen
entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.
^(2)Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere
Stellen übertragen.

**§ 56 IfSG – Entschädigung**

(1) ^(1)Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, 
Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne
von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt
oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung
in Geld.

**§ 65 IfSG – Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen**

(1) ^(1)Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 Gegenstände vernichtet,
beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer
nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird, ist eine Entschädigung
in Geld zu leisten; eine Entschädigung erhält jedoch nicht derjenige, dessen Gegenstände
mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern
solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind. ^(2)§ 254 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

**§ 18 Ordnungsbehördengesetz des Landes Brandenburg – Inanspruchnahme nicht verantwortlicher
Personen**

(1) Die Ordnungsbehörde kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§
16 oder 17 Verantwortlichen richten, wenn

 1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
 2. Maßnahmen gegen die nach den §§ 16 oder 17 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig
    möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
 3. die Ordnungsbehörde die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte
    abwehren kann und
 4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger
    Pflichten in Anspruch genommen werden können.

**§ 38 Ordnungsbehördengesetz des Landes Brandenburg – Zur Entschädigung verpflichtende
Maßnahmen**

(1) Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, ist zu
ersetzen, wenn er

a) infolge einer Inanspruchnahme nach § 18 oder

b) durch rechtswidrige Maßnahmen, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörden ein Verschulden
trifft oder nicht,

entstanden ist.

_Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/weder-entschaedigungs-noch-schadensersatzansprueche-fuer-coronabedingte-flaechendeckende-betriebsschliessungen-im-fruehjahr-2020-75413)
