# Wegfall der Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG bei gesundheitlichen Einschränkungen, die nicht die Selbstnutzung des Familienheims hindern

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- Veröffentlicht: 2020-12-10T09:55:39+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.12.2020 zum Urteil 4 K 3120/18 vom 08.01.2020 (
nrkr – BFH-Az.: II R 18/20)

Der 4. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob einer
Erbin rückwirkend die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims zu versagen
war, weil sie vor Ablauf von 10 Jahren nach dem Erwerb aus diesem Haus ausgezogen
war.

Die Klägerin erbte im Jahr 2009 von ihrem Vater eine im Jahr 1951 bebaute Immobilie,
in welcher der Vater bis zu seinem Tod gewohnt hatte. Sie bewohnte fortan das Obergeschoss
des Hauses. Im August 2016 zog die Klägerin aus dem Haus aus und ließ es abreißen.

Das beklagte Finanzamt erließ daraufhin einen geänderten Erbschaftsteuerbescheid,
in dem es die ursprüngliche Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c
Satz 1 ErbStG rückgängig machte. Es vertrat die Ansicht, dass der Klägerin die Gewährung
der Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit zu versagen sei.

Die Klägerin wandte dagegen ein, dass sie das Haus aufgrund vieler – insbesondere
altersbedingter – Mängel nicht mehr bewohnbar und eine Sanierung nicht wirtschaftlich
gewesen sei. Außerdem sei sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage
gewesen, die Treppen in das Obergeschoss zu steigen.

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht aus zwingenden
Gründen an einer Selbstnutzung des geerbten Hauses zu eigenen Wohnzwecken gehindert
gewesen sei. Die Richter werteten die von der Klägerin geltend gemachten Gründe 
für ihren Auszug nicht als solche “zwingenden Gründe”.

Die von der Klägerin geschilderten Mängel des Gebäudes seien allenfalls nachvollziehbare
Gründe für die Aufgabe der Selbstnutzung. Auch die geltend gemachte Unfähigkeit,
Treppen zu steigen, sei kein zwingender Grund. Es sei der Klägerin möglich gewesen,
in dem von ihr erworbenen Familienheim weiterhin selbständig einen Haushalt zu führen.
Sie habe bis zu ihrem Auszug ausschließlich Räume im Obergeschoss genutzt und habe
die Treppe mit Unterstützung eines im Erdgeschoss wohnenden Bekannten benutzen können.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin
gegen das Urteil vom 08.01.2020 war erfolgreich. Das Revisionsverfahren ist unter
dem Az. II R 18/20 beim BFH anhängig.

_Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Dezember 2020_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/wegfall-der-steuerbefreiung-gemaess-%C2%A7-13-abs-1-nr-4c-satz-1-erbstg-bei-gesundheitlichen-einschraenkungen-die-nicht-die-selbstnutzung-des-familienheims-hindern-41849?pk_campaign=feed&pk_kwd=wegfall-der-steuerbefreiung-gemaess-%25c2%25a7-13-abs-1-nr-4c-satz-1-erbstg-bei-gesundheitlichen-einschraenkungen-die-nicht-die-selbstnutzung-des-familienheims-hindern)
