# Weihnachtsfeier unter Schutz der Unfallversicherung

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- Veröffentlicht: 2022-11-25T05:09:00+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

Mit der Adventszeit beginnt auch die Saison der Unternehmensfeste zum Jahresende.
Das wirft eine wichtige Frage auf: Wie sieht es bei der Weihnachtsfeier mit dem 
Versicherungsschutz aus? Passiert jemandem dort etwas, macht es einen Unterschied,
ob die Weihnachtsfeier als betriebliche Veranstaltung oder reines Privatvergnügen
gilt. Unfälle während eines Events etwa zur Motivation oder als Belohnung, das allen
Beschäftigten offensteht und der Förderung der Gemeinschaft dient, gelten als Arbeitsunfall.**
Dann greift der bei einer Weihnachtsfeier der Versicherungsschutz der gesetzlichen
Unfallversicherung**. Unternehmerinnen und Unternehmer oder Abteilungsleitungen 
sollten daher darauf achten, dass ihre Weihnachtsfeier die Kriterien für eine betriebliche
Veranstaltung erfüllt. Die gelten übrigens auch für Feiern oder Events zu anderen
Jahreszeiten.

## Weihnachts­fei­er muss vom Be­trieb or­ga­ni­siert werden

Wichtig dafür, dass bei der Weihnachtsfeier oder anderen Events der Versicherungsschutz
über die gesetzliche Unfallversicherung besteht, sind mehrere Punkte.

 * **Teilnehmerkreis:** Eingeladen sein müssen alle Beschäftigten. Dies erfüllt 
   die Anforderung, dass bei der Veranstaltung die Betriebsverbundenheit gepflegt
   werden soll. Seit einem Urteil des Bundessozialgerichts von 2016 reicht es, wenn
   die Feier nur für eine Abteilung organisiert wird, solange sie sich an alle Mitarbeiterinnen
   und Mitarbeiter des Bereichs richtet. Nicht versichert sind Kundinnen und Kunden,
   Familienangehörige und ehrenamtlich im Betrieb tätige Personen.
 * **Organisation:** Die Unternehmensleitung muss die Weihnachtsfeier planen und
   veranstalten. Eine Duldung reicht nicht. Der Firmenchef oder die Firmenchefin
   kann die Organisation auf Dritte übertragen, etwa den Betriebsrat oder einen 
   Festausschuss. Wichtig ist, dass der direkte Veranstalter [nicht aus eigenem Antrieb](https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/sozialrecht/arbeitsunfall-und-berufskrankheiten/bundessozialgericht-bestaetigt-kein-versicherungsschutz-auf-selbst-organisierter-weihnachtsfeier/),
   sondern im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung handelt.
 * **Gastgeber:** Damit bei der Weihnachtsfeier die gesetzlichen Unfallversicherung
   greift, muss die betriebliche Zielsetzung erkennbar sein. Das erfordert die Anwesenheit
   der Unternehmensleitung oder von einer Person, die diese Aufgabe stellvertretend
   übernimmt. Bei unternehmensweiten Feiern dürfte meistens die Unternehmerin oder
   der Unternehmer als Gastgeber auftreten. Ebenso muss aber bei einer Bereichsfeier
   die für den Betrieb organisierende Abteilungsleitung persönlich da sein.

## Bei Weih­nachts­fei­er auf Unfallversicherung achten

Erfüllt die Weihnachtsfeier diese Kriterien, besteht ein Versicherungsschutz über
die gesetzliche Unfallversicherung in folgendem Umfang:

 * **Ort und Zeit:** Eine versicherte Weihnachtsfeier darf außerhalb der regulären
   Arbeitszeit stattfinden, etwa am Wochenende. Sie ist nicht auf das Firmengelände
   beschränkt. Auch ein Restaurant oder eine Event-Location sind erlaubt.
 * **Programm:** Das Angebot kann unterschiedlichste von der Firmenleitung genehmigte
   Aktivitäten umfassen. Sie müssen nur der Pflege der Betriebsverbundenheit dienen
   und potenziell von allen Feiernden ausführbar sei – oder es gibt Alternativangebote.
 * **Dauer:** Der Versicherungsschutz gilt, bis sich der Firmenchef oder die Firmenchefin
   beziehungsweise die mit der Organisation beauftragte Person verabschiedet oder
   die Veranstaltung beendet. Feiern einzelne Beschäftigte weiter, dann ohne Versicherungsschutz.
   Für Klarheit sorgt ein im Programm genannter Zeitpunkt zum Ende der Veranstaltung
   oder eine öffentliche Durchsage.
 * **Anreise:** Bei einer Weihnachtsfeier gilt für die Unfallversicherung außerhalb
   des Betriebsgeländes: Die Fahrt von der Firma zum Veranstaltungsort ist als Betriebsweg
   versichert wie ein Dienstweg. Und die Fahrt zurück, wenn anschließend die Arbeit
   wiederaufzunehmen ist. Eine sofortige Heimfahrt ist wie ein Wegeunfall versichert–
   also nur der direkte Weg.
 * **Alkohol:** Bei der Weihnachtsfeier gibt es mit Blick auf Alkoholgenuss keinen
   besonders umfangreichen Versicherungsschutz. Im Gegenteil: Entsteht ein Unfall
   wesentlich durch den [Konsum von Alkohol oder Drogen](https://www.stern.de/wirtschaft/job/betriebsfeier-alkoholkonsum-kann-den-unfallschutz-kosten-3554228.html),
   entfällt der Versicherungsschutz. Empfehlenswert ist daher ein Taxi für die Heimfahrt–
   bei Fahrgemeinschaften sind dann Umwege versichert.

## Vor der Weih­nachts­fei­er auch an die Steu­er denken

Also: Eine gute Weihnachtsfeier zeichnet sich nicht nur durch [gute Ideen bei Ort und Programm](https://www.trialog-magazin.de/2018/11/12/die-richtigen-ideen-machen-ihre-weihnachtsfeier-zum-hit/)
aus – das gilt natürlich für [jede Art von Betriebsfest](https://www.trialog-magazin.de/2018/03/02/die-besten-tipps-fuer-den-ausflug-mit-den-mitarbeitern/).
Auch bei Planung und Veranstaltung sollten Unternehmer und Unternehmerinnen stets
den Versicherungsschutz der Teilnehmenden denken. Steht die Weihnachtsfeier unter
dem Schutz der Unfallversicherung, ist das gut. Und natürlich sind die steuerlichen
Aspekte zu bedenken. Dafür gibt es einen kurzen Überblick im folgenden Video.

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