# Weihnachtsfrieden der Finanzämter in Hessen

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- Published: 2020-12-14T07:50:01+01:00
- Author: Thomas Stuppy

FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 13.12.2020

Finanzminister Michael Boddenberg: „Wir wahren auch in diesem Jahr die Tradition:
Ab dem 18. Dezember gilt für unsere 35 Finanzämter der Weihnachtsfrieden.“

„Ein schwieriges Jahr neigt sich dem Ende zu. 2020 hat uns allen durch die Corona-
Pandemie und ihre Folgen viel abverlangt. Wir wahren auch in diesem Jahr die Tradition:
Ab dem 18. Dezember gilt für unsere 35 Finanzämter der Weihnachtsfrieden“, erklärte
Hessens Finanzminister Michael Boddenberg heute in Wiesbaden. „Die Finanzämter sehen
bis auf Ausnahmefälle für die Zeit vom 18. bis 31. Dezember davon ab, für die Bürgerinnen
und Bürger belastende Maßnahmen zu ergreifen. Die Bürgerinnen und Bürger sollen 
die Weihnachtsfeiertage unbeschwert genießen können – diese Idee steht hinter dem
Weihnachtsfrieden. Damit verknüpfen möchte ich außerdem meinen Dank an alle, die
ehrlich ihre Steuern zahlen und dadurch dazu beitragen, dass wir auch weiterhin 
unser Gemeinwesen erhalten und gestalten können. Ich wünsche den Bürgerinnen und
Bürgern sowie allen, die ihnen nahestehen, ein friedvolles und gesegnetes Weihnachtsfest.
Bleiben Sie gesund und geben Sie auch weiterhin aufeinander Acht!“

Mit dem Weihnachtsfrieden trägt die Hessische Steuerverwaltung dem besonderen Charakter
des Festes durch verschiedene Maßnahmen Rechnung. Sie wird vom 18. bis 31. Dezember
2020 grundsätzlich:

 1. keine Steuern oder andere Abgaben anmahnen,
 2. Zwangsgelder weder androhen noch festsetzen,
 3. Steuerpflichtige nicht zum Finanzamt vorladen,
 4. Vollstreckungshandlungen unterlassen,
 5. keine Außenprüfungshandlungen vornehmen und
 6. in Steuer- und Bußgeldverfahren
     a. die Einleitung eines Steuerstraf- und Bußgeldverfahrens
    dem Steuerpflichtigen nicht bekannt geben, b. Steuerpflichtige nicht zur Vernehmung
    oder Anhörung vorladen, c. keine Bußgeldbescheide zustellen und d. Vollstreckungsmaßnahmen
    in Bußgeldsachen unterlassen.

Dies gilt nicht für kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolgen (z. B. Fälligkeit der
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, Säumniszuschläge) und wenn im Einzelfall
die Unterlassung notwendiger Maßnahmen im öffentlichen Interesse nicht vertretbar
erscheint (z. B. bei drohender Verjährung).

_Quelle: FinMin Hessen_
