# Weisung zur Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter mangels Beteiligung des Personalrats rechtswidrig

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- Veröffentlicht: 2023-06-22T07:45:48+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerwG, Pressemitteilung vom 22.06.2023 zum Urteil 2 C 2.22 vom 22.06.2023

Beamte können durch Weisung des Dienstherrn zur Teilnahme an Maßnahmen der dienstlichen
Qualifizierung verpflichtet werden, sofern es sich um bloße Anpassungsfortbildungen
handelt. Dabei muss er gegebenenfalls ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei
der Auswahl der Teilnehmer beachten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
am 22.06.2023 entschieden.

Der Kläger ist Hauptbrandmeister (Besoldungsgruppe A9 HmbBesO) bei der Berufsfeuerwehr
der Beklagten. Zu deren Aufgaben gehört unter anderem der Rettungsdienst. Aufgrund
seiner Ausbildung als Rettungsassistent ist der Kläger – gemeinsam mit einem Rettungssanitäter–
in der Vergangenheit in der Notfallrettung eingesetzt worden. Der Kläger nahm dabei
die Aufgabe des Betreuers der Patienten wahr. Aufgrund einer Änderung der gesetzlichen
Rahmenbedingungen sind seit Ende Juli 2017 bei der Notfallrettung Krankenkraftwagen
mit Notfallsanitätern anstelle von Rettungsassistenten zu besetzen. Wegen des hierdurch
gestiegenen Bedarfs an entsprechend qualifiziertem Personal erteilte die Beklagte
dem Kläger im September 2018 die Weisung, ab Januar 2019 an einem fünfwöchigen Ergänzungslehrgang
zum Notfallsanitäter und der anschließenden Ergänzungsprüfung teilzunehmen. Der 
Kläger nahm am Ergänzungslehrgang nicht teil. Widerspruch, Klage und Berufung gegen
die ihm erteilten Weisungen sind ohne Erfolg geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Klägers die Urteile der Vorinstanzen
aufgehoben und die Rechtswidrigkeit der Weisung festgestellt. Zur Begründung hat
es ausgeführt: Die Weisung ist zwar hinreichend bestimmt, allerdings ist die Beteiligung
des Personalrats unterblieben. Der Personalrat hat nach dem einschlägigen Landesgesetz
ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl von Teilnehmern an Maßnahmen der dienstlichen
Qualifizierung. Eine Auswahl hat auch stattgefunden, weil nicht sämtliche hierfür
in Betracht kommenden Rettungsassistenten verpflichtet worden sind. Ungeachtet dessen
konnte der Kläger als Rettungsassistent durch Weisung zur Teilnahme an einem Ergänzungslehrgang
mit dem Ziel der Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter verpflichtet werden. 
Denn der Kläger sollte hierdurch in die Lage versetzt werden, den gestiegenen Anforderungen
an seinen Dienstposten weiterhin gerecht zu werden.

_Quelle: Bundesverwaltungsgericht_
