# Weitergabe von Kontodaten an Ehemann führt nicht automatisch zu einem Schadensersatzanspruch der Bank

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- Veröffentlicht: 2021-03-08T15:11:00+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Nürnberg-Fürth, Pressemitteilung vom 08.03.2021 zum Urteil 6 O 5935/19 vom 17.07.2020

**Ehefrau gibt Zugangsdaten für Online-Banking an Ehemann: kein automatischer Schadensersatzanspruch
der Bank**

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Weitergabe
von personalisierten Sicherheitsmerkmalen (wie z. B. PIN) an den Ehemann einem Ausgleichsanspruch
gegen die Bank entgegensteht, wenn es auf dem Konto zu einem Phishing-Vorgang gekommen
ist.

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten – einer Bank – ein Wertdepotkonto. In 
den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten war u. a. geregelt, dass personalisierte
Sicherheitsmerkmale geheim zu halten und Authentifizierungselemente vor dem Zugriff
anderer Personen sicher zu verwahren sind. Die Klägerin hatte die Verwaltung des
Kontos ihrem Ehemann übertragen. Schon beim Eröffnungsantrag hatte sie ausschließlich
dessen E-Mail-Adresse angegeben. Die Übermittlung der TANs per SMS erfolgte ausschließlich
auf ein durch den Ehemann der Klägerin genutztes Mobiltelefon. Beim Eröffnungsantrag
für das Konto war bereits ausschließlich die Handynummer des Ehemanns hinterlegt
worden. Die Klägerin hatte der Beklagten allerdings nicht mitgeteilt, dass das Konto
durch ihren Ehemann verwaltet werden würde.

Im Mai 2019 erfolgte auf dem Konto der Klägerin eine Transaktion in Höhe von 25.960,45
Euro, welche weder durch die Klägerin noch deren Ehemann autorisiert worden war.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ausgleich des Betrags in Höhe von 25.960,45
Euro gem. § 675u Satz 2 BGB. Die Beklagte meint, dass sie nicht zum Ausgleich verpflichtet
sei bzw. ihr ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zustehe, weil diese die
Kontodaten ihrem Ehemann weitergegeben und damit den Phishing-Vorgang möglich gemacht
habe. Schließlich sei dieser über die Mobiltelefonnummer des Ehemannes der Klägerin
erfolgt.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 25.960,45
Euro zu bezahlen. Der Anspruch ergebe sich aus § 675u Satz 2 BGB. Die Beklagte habe
umgekehrt keinen Schadensersatzanspruch nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB gegen die Klägerin,
aufgrund dessen sie die Zahlung verweigern könne, obwohl diese die Kontodaten an
ihren Ehemann weitergegeben habe. Die Gefahr eines Phishing-Angriffs sei nicht durch
die Weitergabe der PIN an den Ehemann der Klägerin erhöht worden. Das Schutzniveau
habe sich dadurch, dass nicht die Klägerin selbst, sondern ihr Ehemann das Konto
verwaltete, nicht verändert. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Angriff auf das 
Mobiltelefon des Ehemanns der Klägerin wahrscheinlicher war als auf das Mobiltelefon
der Klägerin selbst. Jedenfalls habe sich eine mögliche Pflichtverletzung der Klägerin
nicht kausal auf den Eintritt des geltend gemachten Schadens ausgewirkt. Es bestünden
überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gefahr eines Phishing-Angriffs durch
die faktische Verwaltung des Kontos durch den Ehemann der Klägerin in irgendeiner
Weise erhöht und damit im Sinne des § 675v Abs. 3 BGB „herbeigeführt“ worden sei.

## _Quelle: OLG Nürnberg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/weitergabe-von-kontodaten-an-ehemann-fuehrt-nicht-automatisch-zu-einem-schadensersatzanspruch-der-bank-47022?pk_campaign=feed&pk_kwd=weitergabe-von-kontodaten-an-ehemann-fuehrt-nicht-automatisch-zu-einem-schadensersatzanspruch-der-bank)
