# Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung geboten

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- Veröffentlicht: 2022-05-25T07:54:31+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerfG, Pressemitteilung vom 25.05.2022 zum Beschluss 1 BvL 3/18, 1 BvR 2824/17,
1 BvR 2257/16, 1 BvR 717/16 vom 07.04.2022

Mit am 25.05.2022 veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts
auf die Vorlage eines Sozialgerichts und zwei Verfassungsbeschwerden entschieden,
dass § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie § 57 Abs. 1 Satz 1 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind,
als beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung unabhängig von 
der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet
werden. Weitergehende Verfassungsbeschwerden wurden zurückgewiesen, soweit sie die
Frage der Berücksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung
des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur gesetzlichen Krankenversicherung
betrafen.

Im gegenwärtigen System der sozialen Pflegeversicherung werden Eltern mit mehr Kindern
gegenüber solchen mit weniger Kindern in spezifischer Weise benachteiligt, weil 
der mit steigender Kinderzahl anwachsende Erziehungsmehraufwand im geltenden Beitragsrecht
keine Berücksichtigung findet. Die gleiche Beitragsbelastung der Eltern unabhängig
von der Zahl ihrer Kinder ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber
ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2023 eine Neuregelung zu treffen.

Das Beitragsrecht der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung verletzt Art.
3 Abs. 1 GG hingegen nicht dadurch, dass Mitglieder mit Kindern mit einem gleich
hohen Versicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Insoweit 
fehlt es an einer Benachteiligung der Eltern, weil der wirtschaftliche Erziehungsaufwand
im System der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung jeweils hinreichend kompensiert
wird.

## Sachverhalt

Seit dem 1. Januar 2019 beträgt der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung
3,05 %. Für Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und nicht Eltern
sind, erhöht sich der Beitragssatz um einen Beitragszuschlag für Kinderlose, den
sozialversicherungspflichtig Beschäftigte stets allein tragen (§ 55 Abs. 3 Satz 
1 und 2 SGB XI). Bis einschließlich 31. Dezember 2021 betrug dieser unverändert 
0,25 Beitragssatzpunkte und wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 auf 0,35 Beitragssatzpunkte
angehoben.

Der mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eingeführte Beitragszuschlag für Kinderlose geht
zurück auf das sogenannte Pflegeversicherungsurteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 3. April 2001. Das Bundesverfassungsgericht stellte dort fest, dass es mit Art.
3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren sei, dass Mitglieder
der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben
dem Geldbeitrag einen zusätzlichen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten
Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag
wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Hingegen erfolgt weder im Beitragsrecht
der gesetzlichen Rentenversicherung noch in dem der gesetzlichen Krankenversicherung
eine Berücksichtigung der Kindererziehung.

Das Vorlageverfahren 1 BvL 3/18 eines Sozialgerichts sowie die Verfassungsbeschwerden
in den Verfahren 1 BvR 717/16 und 1 BvR 2257/16 haben zum Gegenstand, ob im Beitragsrecht
der sozialen Pflegeversicherung, das Eltern gegenüber Kinderlosen beitragsrechtlich
privilegiert, eine Beitragsdifferenzierung in Abhängigkeit von der Kinderzahl geboten
ist. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2257/16 stellt sich daneben die Frage
der Erforderlichkeit einer beitragsrechtlichen Privilegierung der Eltern auch in
der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung; letztere
Frage ist alleiniger Verfahrensgegenstand der Verfassungsbeschwerde im Verfahren
1 BvR 2824/17.

## Wesentliche Erwägungen des Senats

A. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XI sowie § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB
XI sind mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar, als beitragspflichtige Mitglieder
der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, unabhängig von
der Zahl ihrer Kinder in gleicher Weise zu Beiträgen herangezogen werden.

I. Die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen erfordert die Beachtung des aus
dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteten Gebots der Belastungsgleichheit, das
sich auf alle staatlich geforderten Abgaben erstreckt. Als Differenzierungsgebot
ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber
Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Er verletzt aber das Gleichheitsgrundrecht,
wenn er es versäumt, tatsächliche Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts
zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie beachtet werden müssen.

II. Auf Grundlage der gesetzgeberischen Erwägungen, die das gegenwärtige Beitragsrecht
der sozialen Pflegeversicherung tragen, bewirkt die unabhängig von der Kinderzahl
erfolgende gleiche Beitragsbelastung beitragspflichtiger Eltern innerhalb dieser
Gruppe eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem zum Nachteil der Eltern mit
mehr Kindern.

1. Den Beitragszuschlag für Kinderlose hat der Gesetzgeber mit der „kinderbedingten
besonderen finanziellen und sonstigen Belastung“ gerechtfertigt, dem die Mehrbelastung
Kinderloser Rechnung tragen solle. Insoweit bestehen jedoch wesentliche Unterschiede
in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder auch innerhalb der Gruppe beitragspflichtiger
Eltern. Der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung besteht einerseits aus den
tatsächlich aufgewendeten Kindererziehungskosten, insbesondere den erziehungsbedingten
Konsumausgaben (Realaufwand), und andererseits aus Opportunitätskosten, also den
erziehungsbedingt entgangenen Erwerbs- und Versorgungschancen. Der Umfang des Realaufwands
wie derjenige der Opportunitätskosten steigt in Abhängigkeit von der Kinderzahl 
substantiell an. Zwar ist nicht zu verkennen, dass seit dem Ergehen des Pflegeversicherungsurteils
zahlreiche Maßnahmen des allgemeinen Familienleistungsausgleichs zur (anteiligen)
Kompensation des Kinderziehungsaufwands, zum Teil in Abhängigkeit von der Kinderzahl,
ergriffen und bestehende erweitert wurden. Allerdings bleiben trotz der unternommenen
gesetzgeberischen Anstrengungen die Erwerbstätigenquote und das Erwerbsvolumen von
Müttern mit mehr Kindern gegenüber solchen mit weniger Kindern nach wie vor substantiell
zurück.

2. Durch die gleiche Beitragsbelastung innerhalb der Gruppe der Eltern mit unterschiedlich
vielen Kindern werden Eltern mit mehr Kindern gegenüber solchen mit weniger Kindern
innerhalb des vom Gesetzgeber gewählten Systems der sozialen Pflegeversicherung 
in spezifischer Weise benachteiligt. Denn Eltern mit mehr Kindern werden beitragsrechtlich
lediglich in dem gleichen Maße besser gestellt wie Eltern mit weniger Kindern, obwohl
der wirtschaftliche Erziehungsmehraufwand mit wachsender Kinderzahl steigt. Diese
Benachteiligung tritt bereits ab einschließlich dem zweiten Kind ein.

3. Diese Benachteiligung wird innerhalb des Systems der sozialen Pflegeversicherung
nicht hinreichend kompensiert. Ein gewisser Ausgleich besteht zwar darin, dass die
beitragspflichtigen Versicherten mit mehr Kindern bei gleichen Beiträgen, wie sie
beitragspflichtige Versicherte mit weniger Kindern leisten, Versicherungsschutz 
auch für die anderen Familienangehörigen erhalten. Angesichts des geringen Risikos
der Pflegebedürftigkeit von Kindern, dem eine verhältnismäßig geringe Belastung 
der Sozialversicherungsträger durch die beitragsfreie Mitversicherung entspricht,
ist dieser Vorteil aber nicht geeignet, den mit der Mehrbelastung einhergehenden
Nachteil hinreichend aufzuwiegen. Auch die Absicherung pflegender Angehöriger in
der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung oder die Gewährung von Rechten
und Leistungen bei Inanspruchnahme von Pflegezeit einschließlich des Pflegeunterstützungsgeldes
gleichen den Nachteil nicht aus. Diese Leistungen sind nicht auf den Ausgleich eines
kinderzahlabhängigen Erziehungsaufwands, sondern auf den Ausgleich des Pflegeaufwandes
und die Stärkung der Pflegebereitschaft ausgelegt.

III. Die von der Kinderzahl unabhängige gleiche Beitragsbelastung der Eltern erweist
sich als verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

1. Dem Gesetzgeber kommt hinsichtlich der Frage, wie ein den verfassungsrechtlichen
Anforderungen genügendes Beitragsrecht gleichheitsgerecht auszugestalten ist, ein
großer Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dieser betrifft nicht
nur die Frage, in welchem Umfang im gewählten System der sozialen Pflegeversicherung
der wirtschaftliche Kindererziehungsaufwand im Beitragsrecht zu berücksichtigen 
ist, sondern auch, auf welche Weise und auf wessen Kosten dies erfolgt.

2. Die von der Kinderzahl unabhängige gleiche Beitragsbelastung beitragspflichtiger
Eltern ist jedoch nicht verhältnismäßig im engeren Sinne.

a) Geht es – wie vorliegend – um die Prüfung einer typisierenden Regelung, ist insbesondere
der mit der Typisierung verfolgte Zweck der Verwaltungsvereinfachung als ein Sachgrund
für die Gleichbehandlung heranzuziehen. Eine zulässige Typisierung setzt voraus,
dass der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählt, sondern realitätsgerecht
den typischen Fall als Maßstab zugrunde legt. Die durch sie eintretenden Härten 
und Ungerechtigkeiten dürfen also nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen
betreffen. Darüber hinaus darf das Ausmaß der Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv
sein. Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar 
sind; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht. Geht
es – wie hier – um die Bewältigung einer mehrpoligen Interessenlage, sind die für
die typisierende Regelung sprechenden Gesichtspunkte zugleich zu den Nachteilen 
und Belastungen ins Verhältnis zu setzen, die durch eine stärker differenzierende
Regelung für Dritte oder die Allgemeinheit entstünden.

b) Indem der Gesetzgeber alle beitragspflichtigen Versicherten mit Kindern unterschiedslos
dem gleichen Beitragssatz unterwirft, hat er die Grenzen seiner Typisierungsbefugnis
überschritten.

aa) Nach den Ergebnissen des Mikrozensus 2019 ist der Anteil der Familien mit einem
Kind ungefähr gleich groß wie der Anteil der Familien mit zwei oder mehr Kindern.
Es ist anzunehmen, dass sich diese Verteilung unter den Versicherten der sozialen
Pflegeversicherung nicht grundlegend anders darstellt. Der Anteil derjenigen, die
aufgrund ihrer Kinderzahl einen höheren wirtschaftlichen Erziehungsaufwand haben,
ist deswegen nicht verhältnismäßig geringfügig, sondern signifikant.

bb) Die unterschiedslose Beitragsbelastung der Versicherten mit Kindern führt zu
einer Benachteiligung der Versicherten mit mehr gegenüber solchen mit weniger Kindern
von einigem Gewicht. Je mehr Kinder beitragspflichtige Eltern aufziehen, desto höher
ist der wirtschaftliche Erziehungsaufwand und desto mehr übersteigt dieser gegenüber
Eltern mit weniger Kindern das – gleiche – Ausmaß an beitragsrechtlicher Besserstellung
gegenüber den Kinderlosen, ohne dass dieser Mehraufwand durch den Zuwachs an Versicherungsschutz
durch die beitragsfreie Familienversicherung vollständig ausgeglichen würde.

cc) Auch die vergleichsweise geringe absolute Belastungswirkung der Pflegeversicherungsbeiträge
rechtfertigt keine weitergehende Typisierung. Jedenfalls vermögen Geringfügigkeitserwägungen
substantielle und weit greifende Benachteiligungen im Kernbereich einer Regelung
nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen ist auch nicht anzunehmen, dass eine beitragswirksame
Differenzierung je nach Anzahl der Kinder für die Versicherten notwendig nur vernachlässigbare
Kleinstbeträge hervorbrächte.

dd) Die vorgenommene Typisierung lässt sich auch nicht unter Gesichtspunkten der
Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung rechtfertigen. Vorliegend ist schon
nicht erkennbar, dass die Berücksichtigung der Kinderzahl unverhältnismäßige Verwaltungsaufwände
verursachte.

ee) Es ist schließlich auch nicht zu erkennen, dass eine in Abhängigkeit von der
Kinderzahl erfolgende relative Entlastung notwendig die verfassungsrechtliche Belastungsgrenze
kinderloser Versicherter oder solcher mit weniger Kindern überschritte. Dies ist
schon angesichts der Einkommensabhängigkeit des Pflegeversicherungsbeitrags und 
des allgemeinen Niveaus des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung nicht zu besorgen.
Dem Gesetzgeber steht es auch frei, sich den weitergehenden Differenzierungsspielraum
nicht oder nicht vollständig durch die „Umverteilung der Beitragslast“ von Eltern
mit mehr Kindern auf Eltern mit weniger Kindern und Kinderlose, sondern (anteilig)
auf andere Weise, nämlich durch steuerfinanzierte Bundeszuschüsse oder auch sonstige
beitrags- und leistungsseitige Instrumente zu verschaffen.

B. Im Hinblick auf das Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung ist Art.
3 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung
mit Kindern mit einem gleich hohen Rentenversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne
Kinder belastet werden.

I. In der gesetzlichen Rentenversicherung bedeutet die gleiche Beitragsbelastung
von Eltern und Kinderlosen eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Die 
gesetzgeberische Konzeption ist darauf gerichtet, den wirtschaftlichen Aufwand der
Kindererziehung im System der gesetzlichen Rentenversicherung faktisch beitragswirksam
anzuerkennen.

Insbesondere die Anerkennung von Kindererziehungszeiten (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB 
VI) dient im umlagefinanzierten System der gesetzlichen Rentenversicherung – neben
dem Schutz vor erziehungsbedingten Versorgungsnachteilen im Alter – auch der Honorierung
des Wertes der Kindererziehung. Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung
eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Nach Erfüllung der allgemeinen 
Wartezeit begründet die Kindererziehungszeit eine eigenständige Rentenanwartschaft(
vgl. § 70 Abs. 2 SGB VI). Die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten werden zu
den Entgeltpunkten für andere Beitragszeiten addiert, allerdings maximal bis zur
Beitragsbemessungsgrenze. Die rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten
auf der Leistungsseite stellt sich zugleich als faktische Entlastung auf der Beitragsseite
dar. Ohne die leistungsrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten müsste 
der kindererziehende Versicherte den entsprechenden Anwartschaftsteil durch höhere
Beiträge erwerben.

II. In dieser gesetzgeberischen Ausgestaltung liegt keine Benachteiligung der Eltern.
Es ist nicht erkennbar, dass der wirtschaftliche Kindererziehungsaufwand durch die
Anrechnung der Kindererziehungszeiten nicht schon im System der Rentenversicherung
selbst hinreichend berücksichtigt wird.

Reduziert der ein rentenrechtliches Durchschnittseinkommen beziehende Elternteil
seinen Erwerbsumfang und erbringt aus diesem Grund nur entsprechend verringerte 
Beiträge, führen die Kindererziehungszeiten für die Dauer von drei Jahren im Umfang
der Reduzierung zum vollständigen Ausgleich des erziehungsbedingten Anwartschaftsnachteils.
Insoweit bringt die rentenrechtliche Anerkennung der Kindererziehungszeiten auch
bereits in der Erwerbsphase einen spürbaren wirtschaftlichen Vorteil hervor. Eine
darüber hinausgehende Ausgleichswirkung ergibt sich insoweit, wie die rentenrechtliche
Anerkennung nicht bereits zum Ausgleich eines Sicherungsdefizits „verbraucht“ wird.

Damit hat der Gesetzgeber einen hinreichenden Ausgleich für den wirtschaftlichen
Kindererziehungsaufwand geschaffen. Mit der Kappung des Umfangs der rentenrechtlichen
Anerkennung von Kindererziehungszeiten durch die Beitragsbemessungsgrenze hat der
Gesetzgeber der im Beitragsrecht allgemein geltenden „Leistungsbemessungsgrenze“
Rechnung getragen, die den Renten einerseits ihre existenzsichernde Funktion erhält,
dabei aber andererseits die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung
für die Allgemeinheit sicherstellt. Die zeitliche Begrenzung der Kindererziehungszeiten
trägt dem Umstand Rechnung, dass die Opportunitätskosten in den ersten Lebensjahren
des Kindes besonders intensiv ausfallen. Zudem durfte der Gesetzgeber annehmen, 
dass die abseits des Rentenrechts in Verfolgung seines Gleichstellungsauftrags aus
Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ergriffenen Instrumente zur Vereinbarkeit von Beruf und 
Familie zu einer Steigerung der Erwerbsquote und des Erwerbsumfangs insbesondere
bei Müttern führen.

C. Auch im Hinblick auf das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung ist
Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
mit Kindern mit einem gleich hohen Krankenversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne
Kinder belastet werden.

I. In Ansehung der die Ausgestaltung der gesetzlichen Krankenversicherung tragenden
Strukturprinzipien bestehen zwischen beitragspflichtigen Eltern und Kinderlosen 
allerdings gleichheitsrechtlich relevante Unterschiede. Der in Familien mit Kindern
bestehende mehrfache Bedarf an Krankenversicherungsschutz zieht erhöhten Unterhaltsaufwand
nach sich, den Eltern in Ermangelung einer beitragsfreien Familienversicherung durch
eigene Beiträge abdecken müssten. Diesen Unterhaltsmehraufwand hat der Gesetzgeber
durch Schaffung der beitragsfreien Familienversicherung im System der gesetzlichen
Krankenversicherung selbst im Wege faktischer Beitragsentlastung anerkannt.

II. Es fehlt allerdings an einer Benachteiligung, weil der wirtschaftliche Erziehungsaufwand
durch die beitragsfreie Familienversicherung und die sie flankierenden kinderbezogenen
Leistungen nicht nur anerkannt, sondern schon im System hinreichend kompensiert 
wird.

Leistungen zur Behandlung von Krankheiten und zur gesundheitlichen Vorsorge werden–
anders als pflegebezogene Leistungen – in erheblichem Umfang auch schon in Kindheit
und Jugend in Anspruch genommen. Hierbei und auch bei dem diesen Leistungen zu Grunde
liegenden Versicherungsschutz handelt es sich um einen in der Phase der Kindererziehung
und -betreuung wirtschaftlich spürbaren Vorteil.

Das Ausmaß dieses Vorteils lässt sich nicht mit dem Argument in Zweifel ziehen, 
dass beitragspflichtige Eltern mehr in das Umlagesystem der gesetzlichen Krankenversicherung
einzahlen, als sie und ihre mitversicherten Angehörigen an Versicherungsleistungen
in Anspruch nehmen. Sie befinden sich insoweit in keiner anderen Lage als kinderlose
erwerbstätige Beitragszahlerinnen und Beitragszahler, bei denen die Differenz zwischen
eigenen Beitragszahlungen und in Anspruch genommenen Leistungen vielfach noch größer
ausfällt und die mit ihren Beiträgen solidarisch die beitragsfreie Mitversicherung
dadurch mitfinanzieren, dass – würden Kinderlose von einem entsprechenden Beitragsanteil
freigestellt – beitragspflichtige Eltern höhere Beiträge zu entrichten hätten.

Quelle: BVerfG

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/weitergehende-beruecksichtigung-des-wirtschaftlichen-kindererziehungsaufwands-nur-im-beitragsrecht-der-sozialen-pflegeversicherung-geboten-78964)
