# Weiterhin Schutz und Unterstützung

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/weiterhin-schutz-und-unterstuetzung/
- Veröffentlicht: 2021-11-24T11:23:50+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMAS, Meldung vom 24.11.2021

Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben die Änderung des [Infektionsschutzgesetzes](https://www.bundestag.de/#url=L2Rva3VtZW50ZS90ZXh0YXJjaGl2LzIwMjEva3c0Ni1kZS1pbmZla3Rpb25zc2NodXR6Z2VzZXR6LTg2ODU2Ng==&mod=mod493054)
und weiterer Gesetze beschlossen. Die neuen Regelungen beinhalten arbeitsrechtliche
und arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen sowie Unterstützungs­leistungen.

**Das Gesetz gilt ab dem 24. November. Im Einzelnen:**

## Familien

Der vereinfachte Zugang zu den Mindestsicherungssystemen sowie die erleichterte 
Vermögensprüfung im Kinderzuschlag bis zum 31. März 2022 werden verlängert. Ebenso
die [Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld](https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/kinderbetreuung-bei-schul-und-kitaschliessungen/faq-kinderkrankentage-kinderkrankengeld/fragen-und-antworten-zu-kinderkrankentagen-und-zum-kinderkrankengeld-164976).

## Kulturschaffende

Verlängert werden auch die Ausnahmeregelung zur Verdienstgrenze von Kreativen und
Kulturschaffenden, die wegen weggebrochener Einnahmen nun jenseits ihres künstlerischen
Schaffens arbeiten, um Geld zu verdienen. Der besondere Schutz der Künstlersozialversicherung
bleibt bei zusätzlichen Einnahmen aus nicht-künstlerischen Tätigkeiten in Höhe von
bis zu 1.300 Euro im Monat bis zum Jahresende 2022 bestehen, die Mindesteinkommensgrenze
bleibt ebenfalls bis Ende 2022 ausgesetzt.

## Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Der Zutritt zur Arbeitsstätte ist künftig nur Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt,
darüber muss der Arbeitgeber barrierefrei informieren: Vor Betreten der Arbeitsstätte
muss ein Nachweis über den Impf- bzw. Genesenenstatus oder ein gültiger Negativtest
kontrolliert werden. Ausnahmen gelten nur, wenn unmittelbar vor Ort ein Test gemacht
oder ein Impfangebot wahrgenommen wird. Die Bürgertests sind wieder kostenlos. Verstöße
werden auf Seiten der Arbeitgeber und der Beschäftigten mit einem Bußgeld geahndet
und können für Beschäftigte arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Die Daten über
den Geimpft-, Genesen- oder Getestet-Status dürfen von den Arbeitgebern zur Erfüllung
der Kontroll- und Dokumentationspflichten verarbeitet, aber nicht langfristig gespeichert
werden, auch um die betrieblichen Hygienekonzepte besser anpassen zu können.

## Pflegeeinrichtungen

Zum Schutz der in Pflegeeinrichtungen und Angeboten der Eingliederungshilfe betreuten
Menschen gilt dort auch für Arbeitgeber und Beschäftigte, die geimpft oder genesen
sind, dass sie zusätzlich den Nachweis eines negativen Schnell- oder Selbsttests
bzw. PCR-Tests vorlegen können müssen. Gleiches gilt auch für Besuchspersonen wie
Angehörige, aber auch solche, die die Einrichtungen aus beruflichen Gründen betreten(
z. B. Paketzusteller, Handwerkerinnen oder Therapeuten).

## Soziale Dienstleister

Mit dem Sozialdienstleister-Einsatz-Gesetz besteht die Grundlage, sozialen Dienstleistern
auch während der Krise [weitere Leistungen](https://www.maier-steuerberater.de/leistungen/kernkompetenzen/weitere-leistungen/)
zu gewähren und so die soziale Infrastruktur zu schützen. Damit soziale Dienstleister
beispielsweise im Bereich der Arbeitsmarktpolitik, der Rehabilitation oder der Behindertenhilfe
auch weiterhin abgesichert sind, wird das SodEG bis zum 19. März 2022 verlängert.

## Rente/Hinzuverdienst

Wer bei vorgezogener Altersrente in dieser Zeit seine Arbeitskraft weiterhin zur
Verfügung stellen möchte, soll daran nicht durch mögliche Nachteile gehindert werden.
Deshalb soll die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogener Altersrente auch für das 
Jahr 2022 auf 46.060 Euro angehoben werden. Für Bezieher von vorzeitigen Altersrenten
aus der Alterssicherung der Landwirte (AdL) wird die Hinzuverdienstregelungen für
das Jahr 2022 ausgesetzt.

## Impfunterstützungsgebot

Arbeitgeber sollen ihre Beschäftigten über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung
aufklären und über die Möglichkeit einer Impfung informieren – und zwar auch ausdrücklich
in der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung. Sie sollen ermöglichen, dass ihre 
Beschäftigten Impfangebote im Betrieb oder extern, z. B. durch mobile Impfteams,
während der Arbeitszeit wahrnehmen können (Impfunterstützungsgebot). Außerdem sollen
Arbeitgeber Betriebsärztinnen, -ärzte und überbetriebliche Dienste, die Schutzimpfungen
im Betrieb anbieten, durch organisatorische und personelle Maßnahmen unterstützen.

## Sozialversicherungspflicht für Ärzte

Damit für die Impfkampagne weiterhin ausreichend ärztliches Personal zur Verfügung
steht, wird die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht für Ärzte in Impfzentren
bis zum 30. April 2022 verlängert.

_Quelle: BMAS_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/weiterhin-schutz-und-unterstuetzung-68281)
