# Wenn Sonnenlicht stört – Nachbarrechtsstreitigkeit wegen Reflexionen einer Photovoltaikanlage

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- Published: 2022-08-11T05:25:00+02:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 10.08.2022 zum Urteil 8 U 166/21 vom 14.07.2022

Das Zusammenleben zwischen Nachbarn ist manchmal nicht einfach. Immer wieder werden
vor Gericht Beeinträchtigungen des Eigentums durch Lärmbelästigung, Pflanzenbewuchs
oder ähnliche Einwirkungen geltend gemacht. Das Gericht hat in einem solchen Fall
festzustellen, ob überhaupt eine Beeinträchtigung – verursacht durch die Nachbarn–
vorliegt, und ob diese wesentlich ist, so dass die klagende Partei deren Unterlassung
oder Beseitigung verlangen kann.

Mit diesen Fragestellungen hat sich der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig
in seinem Urteil vom 14.07.2022 (Az. 8 U 166/21) befasst, dem folgender Sachverhalt
zugrunde lag:

Auf dem Hausdach der Beklagten sind in Richtung des Wohnhauses der klagenden Partei
u. a. Paneele einer Photovoltaikanlage montiert. Die klagende Partei behauptete,
durch die Reflexion der Sonneneinstrahlung auf die Paneele in Teilen ihres Hauses
in unzumutbarer Weise geblendet zu werden. Es gebe technische Normen und Regelwerke,
die vorgeben würden, wie Lichtemissionen/-immissionen zu bewerten seien, und welche
Grenzwerte bestünden. Diese seien im vorliegenden Fall überschritten. Ihren Antrag,
die Reflexionen zu beseitigen, wies das Landgericht Göttingen erstinstanzlich nach
Einholung eines Sachverständigengutachtens ab.

Aber auch mit ihrer Berufung hat die klagende Partei keinen Erfolg. Zwar sei das
Eigentum der klagenden Partei durch die Reflexionen grundsätzlich beeinträchtigt,
so der 8. Zivilsenat. Jedoch sei diese Beeinträchtigung nicht wesentlich. Maßstab
für die Frage, ob eine Beeinträchtigung noch unwesentlich oder bereits wesentlich
ist, sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, das Empfinden eines„
verständigen Durchschnittsmenschen“, d. h. in diesem konkreten Fall, des „Durchschnittsbenutzers“
des beeinträchtigten Grundstücks. Wie bereits das Landgericht urteilte der 8. Zivilsenat,
dass für Reflexionen durch Sonneneinstrahlung keine durch Gesetze oder Richtlinien
festgelegten Richtwerte existierten. Auch der Hinweis der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft
für Immissionsschutz (LAI), dass eine erhebliche Belästigung vorliegen könne, wenn
die Lichteinwirkung mindestens 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden pro Kalenderjahr
betrage, beträfe andere Konstellationen und sei überdies nicht verbindlich, könne
aber als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Aber auch danach sei nicht von 
einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen,
auf die sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts stützt, seien in dem Wohnraum
der klagenden Partei insgesamt nur an 60 Tagen im Jahr und insgesamt unter 20 Stunden
pro Jahr Reflexionen verursacht durch die Paneele wahrnehmbar. Der Sachverständige
habe für diese Erkenntnisse u. a. die Lage der Wohnhäuser, die Neigungswinkel der
Anlage, den Sonnenstand und Wetterdaten ermittelt und ausgewertet. Auch bei dem 
von dem Sachverständigen durchgeführten Ortstermin konnte nur eine Aufhellung festgestellt
werden, ohne dass eine Blendung des Auges gegeben war.

_Quelle: OLG Braunschweig_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/wenn-sonnenlicht-stoert-nachbarrechtsstreitigkeit-wegen-reflexionen-einer-photovoltaikanlage-83009)
