# Wert einer „Diebestüte“ – Keine Anwaltsgebühren für wertlose Einziehungsobjekte

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- Published: 2022-12-01T12:09:08+01:00
- Author: Thomas Stuppy

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.11.2022 zum Beschluss 989 Ds 955 Js 18304/
19 vom 10.05.2022 (rkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Gegenstandswert von 
wertlosen Einziehungsobjekten auf 0,- Euro festgesetzt werden kann (Amtsgericht 
Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.05.2022, Az. 989 Ds 955 Js 18304/19).

In dem zugrundeliegenden Strafverfahren wegen Diebstahls wurde eine Tragetasche 
als Tatwerkzeug eingezogen. Diese war als sog. Diebestüte zum Zwecke der Alarmumgehung
mit Alufolie ausgekleidet worden. Der Verteidiger beantragte beim Amtsgericht, den
Gegenstandswert der Einziehung für die Bemessung seiner Anwaltsgebühren auf 30 Euro
festzusetzen. Dabei handelt es sich um den Mindestbetrag, ab dem eine zusätzliche
Anwaltsgebühr entsteht.

Das Amtsgericht setzte den Gegenstandswert auf 0,- Euro fest. Nach den Feststellungen
des Gerichts liege schon der Neuwert einer entsprechenden Tragetasche bei weniger
als 5 Euro. Im konkreten Fall sei die Tasche aber auch beschädigt, weshalb ihr kein
objektiver Verkehrswert mehr beigemessen werden könne. Schließlich komme es auch
nicht auf den Inhalt der Tasche an, da die maßgebliche Gebührenvorschrift einen 
erhaltenswerten Gegenstand verlange. Daran mangle es bei einer sog. Diebestüte.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

_Quelle: AG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/wert-einer-diebestuete-keine-anwaltsgebuehren-fuer-wertlose-einziehungsobjekte-90767)
