# Wettbürosteuer der Stadt Koblenz rechtmäßig

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- Veröffentlicht: 2021-11-10T14:41:21+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 10.11.2021 zum Urteil 6 A 10341/21.OVG
vom 02.112021

Die Satzung der Stadt Koblenz über die Erhebung einer Wettbürosteuer (Wettbürosteuersatzung)
ist wirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin betreibt im Stadtgebiet von Koblenz zwei Wettbüros, in denen Pferde-
und Sportwetten eines in Malta ansässigen Wettveranstalters vermittelt werden und
neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen von Wettereignissen auf
Moni­toren ermöglicht wird. Hierfür wird sie von der Stadt Koblenz nach der zum 
1. Mai 2019 in Kraft getretenen Wettbürosteuersatzung zu einer Wettbürosteuer herangezogen.
Mit ihrer gegen diese Heranziehung erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, 
es fehle an einer tauglichen Rechtsgrundlage für die Erhebung der Wettbürosteuer.
Das Ver­waltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte
diese Ent­scheidung und wies die Berufung der Klägerin zurück.

Die Wettbürosteuersatzung sei wirksam. Die beklagte Stadt sei zu deren Erlass befugt
gewesen. Nach der Regelung des Grundgesetzes (Art. 105 Abs. 2a GG) hätten die Länder
die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwand­steuern,
solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig seien.
Diese Befugnis sei durch das Kommunalabgabengesetz an die Kommunen über­tragen worden.
Bei der Wettbürosteuer handele es sich entgegen der Auffassung der Klägerin um eine
örtliche Aufwandsteuer. Sie knüpfe an die Lage des Wettbüros im Gemeindegebiet an,
sodass der erforderliche örtliche Bezug gegeben sei. Dies gelte nicht nur für diejenigen
Wetten, die sich auf vor Ort (live) mitverfolgbare Wettereignisse bezögen, sondern
auch für Wetten auf sonstige Wettereignisse. Denn die Wett­bürosteuer betreffe den
Konsumaufwand des Wettkunden für das Wetten in einem Wettbüro, das sich durch seine
Ausstattung insbesondere mit Monitoren und die Mög­lichkeit des Mitverfolgens von
Wettereignissen von reinen Wettvermittlungs­stellen unterscheide und eine Art Gesamtvergnügungsveranstaltung
darstelle. Besteuert werde nicht nur der Aufwand für das Wetten in einem Wettbüro,
sondern die mit dem Wettvorgang verbundene und zum Verweilen einladende Vergnügungsveranstaltung,
durch die eine zum Wetten anreizende Atmosphäre gefördert werde, die sich nicht 
in Wetten auf vor Ort (live) verfolgbare Ereignisse erschöpfe. Die kommunale Wett­bürosteuer
sei auch nicht mit der bundesrechtlich im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten
Sportwettensteuer gleichartig. Bei der vorzunehmenden Gesamtbewertung aller Merkmale
der beiden Steuern seien neben Gemeinsamkeiten auch entscheidende Unterschiede in
der Zielsetzung und dem Steuergegenstand festzustellen sowie ein stark abweichendes
Aufkommen der beiden Steuern und ein abweichender Kreis der Steuerschuldner. Die
Besteuerung verletze auch nicht die unionsrechtlich gewähr­leistete Dienstleistungsfreiheit.

_Quelle: OVG Rheinland-Pfalz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/wettbuerosteuer-der-stadt-koblenz-rechtmaessig-66880)
