# Wichtige Gesetzesänderungen zum 1. Oktober 2021

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- Veröffentlicht: 2021-10-01T10:41:47+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMJV, Pressemitteilung vom 01.10.2021

**Verbesserung des Schutzes gegen Stalking, Senkung von Inkassokosten, ein Gegenvorstellungsverfahren
für soziale Netzwerke, mehr Fairness im Vertragsrecht**

Zum 1. Oktober 2021 treten mehrere bedeutsame Gesetze vollständig oder teilweise
in Kraft: Das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung
von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings sowie Verbesserung des
strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution, das Gesetz zur Verbesserung 
des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften, 
das Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes und das Gesetz für faire
Verbraucherverträge.

> „Die rechtspolitische Bilanz der zu Ende gehenden Legislaturperiode kann sich 
> sehen lassen. Die Gesetze, die zum 1. Oktober in Kraft treten, sind dafür ein 
> Beleg. Sie verbessern den Schutz vor Stalking, schützen die Meinungsfreiheit im
> Netz, senken die Inkassogebühren und erleichtern die Durchsetzung von Verbraucherrechten.
> Von diesen Neuerungen werden viele Menschen unmittelbar und konkret profitieren.
> Und das ist und bleibt für mich das wichtigste Ziel guter Politik.“
> Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

## I. Verbesserung des Schutzes gegen Stalking

Zum 1. Oktober treten die Regelungen zur effektiveren Bekämpfung von Nachstellungen
und zur besseren Erfassung des Cyberstalkings in Kraft.

Derzeit muss ein „beharrliches“ Nachstellungsverhalten nachgewiesen werden, das 
geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers „schwerwiegend“ zu beeinträchtigen.
Diese Voraussetzungen werden abgesenkt. Im Gesetzestext wird das Wort „beharrlich“
durch „wiederholt“ und das Wort „schwerwiegend“ durch „nicht unerheblich“ ersetzt.

Zudem dient das Gesetz der Bekämpfung von digitalem Stalking. Über sogenannte Stalking-
Apps oder Stalkingware können Täter unbefugt auf Social-Media-Konten oder Bewegungsdaten
von Opfern zugreifen und so deren Sozialleben ausspähen. In anderen Fällen täuschen
Täter die Identität ihres Opfers vor und legen in sozialen Medien Konten an, über
die sie Bilder oder Nachrichten veröffentlichen. Diese Handlungen werden durch das
Gesetz konkret erfasst.

Der Strafrahmen wird weiterhin eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
vorsehen. Zugleich sieht das Gesetz aber eine Neuregelung für besonders schwere 
Fälle vor, bei denen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden
kann. Hierzu sollen u. a. Fälle von Nachstellungen über längere Zeiträume oder Taten
gehören, durch die der Täter eine Gesundheitsschädigung des Opfers oder einer dem
Opfer nahestehenden Person verursacht. Ebenso soll es als besonders schwerer Fall
gelten, wenn der Täter über 21 und das Opfer unter 16 Jahre alt ist.

> „Stalking ist fürchterlicher Psychoterror, der sich nicht selten über einen langen
> Zeitraum hinzieht. Stalker verfolgen, belästigen und bedrohen Menschen oft Tag
> und Nacht, das ist für viele Betroffene traumatisierend. Wir wollen, dass sich
> Betroffene gegen diese Taten künftig besser zur Wehr setzen können und Stalking-
> Fälle öfter vor Gericht kommen. Täterinnen und Täter müssen konsequent zur Verantwortung
> gezogen werden. Dazu senken wir die bisherigen hohen Hürden im Straftatbestand
> deutlich.
> Auch im Netz und über Apps werden Menschen immer wieder ausgeforscht und eingeschüchtert,
> falsche Identitäten vorgetäuscht und Betroffene diffamiert. Auch diese Taten stellen
> wir künftig ausdrücklich als digitales Stalking unter Strafe.“
> Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

## II. Senkung von Inkassokosten

Zum 1. Oktober 2021 treten auch wesentliche Teile des Gesetzes zur Verbesserung 
des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften in
Kraft. Dies gilt gerade auch für diejenigen Regelungen des Gesetzes, die bewirken,
dass in etlichen Fällen die Vergütung sinkt, die Inkassodienstleister von Schuldnerinnen
und Schuldnern verlangen dürfen. Hiervon werden Verbraucherinnen und Verbraucher
profitieren, die sich im Zahlungsverzug befinden. Die meisten Regelungen kommen 
aber auch Unternehmen im Zahlungsverzug zugute.

Durch die Neuregelung werden die Inkassokosten insbesondere in denjenigen Fällen
sinken, in denen Schuldnerinnen und Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig sind–
und in denen die Inkassodienstleistung folglich nur mit geringem Aufwand verbunden
ist.

**Ab 1. Oktober 2021 gilt:** Bei der ersten Zahlungsaufforderung einer unbestrittenen
Forderung kann nur noch ein Gebührensatz von 0,5 zur Anwendung gebracht werden. 
Im Falle einer einzuziehenden Forderung von 100 Euro beträgt die maximal zulässige
Vergütung (inklusive Auslagenpauschale) in diesen Fällen also künftig in der Regel
29,40 Euro netto (statt wie bisher 76,44 Euro netto). Und auch für den Fall, dass
der Schuldner den geschuldeten Betrag nicht auf die erste Aufforderung hin bezahlt,
verringert sich der maximal zulässige Gebührensatz. Er beträgt künftig im Regelfall
0,9 statt wie bisher 1,3. Das heißt: die zulässige Inkassovergütung beträgt in einem
solchen Fall einer unbestrittenen Forderung von 100 Euro maximal 52,92 Euro netto(
inklusive der Auslagenpauschale). Noch geringer ist die künftig zulässige Vergütung,
wenn die Forderung nicht mehr als 50 Euro beträgt: Dann können bei einem Gebührensatz
von 0,5 nur 18 Euro und bei einem Gebührensatz von 0,9 nur 32,40 Euro erstattet 
verlangt werden.

Außerdem sehen die Neuregelungen Informationspflichten für Inkassodienstleister 
und Rechtsanwälte bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen vor: Insbesondere
müssen Verbraucherinnen und Verbrauchern künftig vor dem Abschluss von Zahlungsvereinbarungen
auf die dadurch entstehenden Kosten hingewiesen werden. Darüber hinaus müssen sie
vor der Abgabe eines Schuldanerkenntnisses über die Rechtsfolgen aufgeklärt werden.

> „Ein großes Ärgernis für viele Verbraucherinnen und Verbraucher sind übermäßig
> hohe Inkassogebühren. Insbesondere wenn es um geringe Rechnungsbeträge geht, stehen
> überzogen hohe Inkassogebühren in keinem angemessenen Verhältnis. Mit den Neuregelungen
> machen wir das Inkassorecht fairer und verbraucherfreundlicher: Wir senken die
> Inkassokosten für die Verbraucherinnen und Verbraucher spürbar und schieben undurchsichtigen
> Inkassopraktiken einen Riegel vor.“
> Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

## III. Ein Gegenvorstellungsverfahren für soziale Netzwerke

Für Fälle, bei denen unterschiedliche Auffassungen zwischen einem Nutzer bzw. einer
Nutzerin und dem Anbieter eines sozialen Netzwerks bestehen, ob ein gemeldeter Inhalt
gelöscht werden muss oder nicht, wird ein Gegenvorstellungsverfahren (§ 3b Netzwerkdurchsetzungsgesetz)
eingeführt. Dadurch werden die Anbieter sozialer Netzwerke ab dem 1. Oktober 2021
dazu verpflichtet, auf Antrag betroffener Nutzerinnen und Nutzer ihre Entscheidungen
über die Löschung oder Beibehaltung eines Inhalts zu überprüfen. Konkret bedeutet
das: Wenn ein eigenes Posting gelöscht wird, können Betroffene vom sozialen Netzwerk
verlangen, diese Entscheidung zu überprüfen und zu begründen. Gleiches gilt auch
umgekehrt, wenn ein als rechtswidrig gemeldeter Inhalt nicht gelöscht wird.

Für Videosharingplattform-Dienste gilt das Gegenvorstellungsverfahren im Hinblick
auf nutzergenerierte Videos und Sendungen bereits seit dem 28. Juni 2021.

> „Mit dem Gegenvorstellungsverfahren schützen wir Nutzerinnen und Nutzer besser
> vor unberechtigten Entscheidungen der Plattformen: Wenn ein eigenes Posting gelöscht
> wird, können Betroffene die Überprüfung dieser Entscheidung von Facebook, Twitter&
> Co verlangen. Gleiches gilt, wenn ein als strafbar gemeldetes Posting nicht entfernt
> wird.“
> Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

## IV. Mehr Fairness im Vertragsrecht

Zum 1. Oktober 2021 treten zudem Teile des Gesetzes für faire Verbraucherverträge
in Kraft. Verbraucherinnen und Verbraucher werden davon in doppelter Hinsicht profitieren.

 1. **Unwirksamkeit von Abtretungsverboten für Geldforderungen**
     Klauseln in Allgemeinen
    Geschäftsbedingungen (AGB), die die Abtretung von auf Geld gerichteten Ansprüche
    beschränken, sind künftig unwirksam. Somit ist sichergestellt, dass Verbraucherinnen
    und Verbraucher die Möglichkeit haben, ihre Geldforderungen an Dritte zu verkaufen,
    die die Forderung einziehen. Dies wird Verbraucherinnen und Verbraucher zugutekommen,
    die ihre Ansprüche nicht selbst durchsetzen wollen.
 2. **Dokumentationspflicht für Telefonwerbung**
     Telefonwerbung ohne vorherige ausdrückliche
    Einwilligung ist in Deutschland rechtswidrig. Ab sofort gilt: Unternehmen müssen
    dokumentieren, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher in die Telefonwerbung eingewilligt
    haben, und sie müssen diese Dokumentation aufbewahren. Verstöße hiergegen sind 
    eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Diese Neuerung
    wird das behördliche Vorgehen gegen unerlaubte Telefonwerbung erleichtern.

>  „Das Gesetz für faire Verbraucherverträge zählt zu den großen verbraucherpolitischen
> Erfolgen der letzten Jahre – und dafür habe ich hart gekämpft. Die Regeln, die
> nunmehr in Kraft treten, bringen Verbraucherinnen und Verbrauchern konkrete Verbesserungen.
> Viele Unternehmen haben Abtretungsverbote in ihre AGB geschrieben, um Verbraucherinnen
> und Verbrauchern die Durchsetzung ihrer Forderungen zu erschweren. Mit solchen
> unfairen Klauseln ist künftig Schluss. Außerdem gibt es jetzt eine bessere Handhabe,
> um gegen unerlaubte Telefonwerbung vorzugehen. Das sind zwei wichtige Schritte
> auf dem Weg zu einem wirklich fairen und wirksamen Verbraucherrecht.“
> Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

## Ausblick

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge enthält weitere verbraucherschützende Regelugen.
Diese treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft. Zum 1. März 2022 wird die Neuregelung
über stillschweigende Verlängerung von Vertragsverhältnissen in Kraft treten. Zum
1. Juli 2022 wird die Regelung über den Kündigungsbutton für Verbraucherverträge
in Kraft treten.

_Quelle: BMJV_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/wichtige-gesetzesaenderungen-zum-1-oktober-2021-63965)
