# Widerruf der Fahrlehrerlaubnis wegen sexuell übergriffigen Verhaltens rechtmäßig

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- Published: 2022-06-28T12:43:32+02:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Göttingen, Pressemitteilung vom 28.06.2022 zum Urteil 1 A 245/19 vom 03.06.2022

Mit Urteil vom 03.06.2022 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts durch den Einzelrichter
entschieden, dass der Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis eines Göttinger Fahrlehrers
rechtmäßig erfolgt ist (1 A 245/19).

Die beklagte Stadt Göttingen hatte dem Fahrlehrer die Fahrlehrerlaubnis im Jahr 
2019 entzogen, nachdem sie von zwei Anzeigen ehemaliger Fahrschülerinnen aus dem
Jahre 2017 erfahren hatte. Diese warfen ihrem ehemaligen Fahrlehrer vor, im Rahmen
des praktischen Unterrichts immer wieder auf ihren Oberschenkel gefasst zu haben,
wobei er mit seiner Hand teilweise so nahe an die Hüfte gelangt sei, dass er den
Intimbereich der Fahrschülerinnen berührt habe. Auch habe er ihre Hand geküsst und
unangebrachte und distanzlose Komplimente gemacht. Daneben argumentierte die Stadt,
dass es bereits um das Jahr 2012 Hinweise auf ähnliches Verhalten des Klägers gegebenen
habe. Das Verhalten des Klägers führe aus Sicht der Stadt zu dessen Unzuverlässigkeit
als Fahrlehrer, sodass ihm die Fahrlehrerlaubnis zwingend zu entziehen gewesen sei.
Zwar seien die Strafverfahren gegen den Kläger jeweils (teils gegen Auflage) eingestellt
worden, dies sei aber für die gefahrenabwehrrechtliche Einschätzung nach dem Fahrlehrergesetz
unerheblich.

Der Kläger bestritt die Angaben der Zeuginnen und rügte insbesondere, dass die Beklagte
die Vorwürfe als wahr unterstelle, obwohl die Strafverfahren eingestellt worden 
seien.

Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme durch Vernehmung der zwei ehemaligen Fahrschülerinnen
des Klägers und einer informatorischen Befragung des Klägers selbst, kam das Verwaltungsgericht
nun zu der Überzeugung, dass der Kläger die ihm vorgeworfenen sexuellen Übergriffe
wie von den Zeuginnen geschildert begangen habe.

Dies führe zwingend zur Unzuverlässigkeit als Fahrlehrer. Aus den Schilderungen 
der ehemaligen Fahrschülerinnen ergebe sich ein in sich stimmiges Bild eines für
den Kläger offenbar typischen Verhaltensmusters, wonach er in verschiedenen Situationen
Verhaltensweisen offenbart habe, die geeignet gewesen seien, das sexuelle Ehrgefühl
der Fahrschülerinnen grob zu verletzen. Auch wenn es sein möge, dass der Kläger 
mit den Zeuginnen (jedenfalls aus seiner Sicht) einen freundschaftlichen Umgang 
etabliert und einzelne Äußerungen und Handlungen nicht sexuell verstanden habe, 
so ändere dies nichts daran, dass Berührungen der Oberschenkel samt des (durch die
Hose bedeckten) Intimbereichs und das Küssen der Hand der Zeuginnen unter keinem
denkbaren Umstand gerechtfertigt werden könnten. Außerdem sei es angesichts der 
Stellung als Ausbilder und der damit zusammenhängenden Autoritäts- und Machtposition
ohnehin die Aufgabe des Klägers gewesen, einen sexuell interessierten Eindruck stets
zu vermeiden. Wer – wie der Kläger – das stark beengte Innere eines Fahrzeuges für
ein völlig distanzloses und sexuell übergriffiges Verhalten nutze, welches von der
Fahrschülerin – und im Übrigen auch von einem objektiven Dritten – als sexueller
Annäherungsversuch verstanden werden müsse, sei nicht mehr geeignet, die verantwortungsvolle
Stellung eines Fahrlehrers auszuüben.

Gegen die Entscheidung kann der Kläger innerhalb eines Monats nach Zustellung beim
Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung 
stellen.

_Quelle: VG Göttingen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/widerruf-der-fahrlehrerlaubnis-wegen-sexuell-uebergriffigen-verhaltens-rechtmaessig-80576)
