# Widerruf einer Erlaubnis zur deutschlandweiten Lotterievermittlung bestätigt

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- Veröffentlicht: 2021-08-06T10:46:19+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 06.08.2021 zum Beschluss 4 B 1143/
21 vom 05.08.2021

Der Widerruf einer einem privaten Unternehmen erteilten Erlaubnis zur gewerblichen
Vermittlung von Lotterien in allen Bundesländern ist im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes nicht zu beanstanden. Das hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss
vom 5. August 2021 entschieden und damit den vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts
Münster vom 1. Juli 2021 bestätigt.

Die Antragstellerin vermittelte Lotterien an staatliche Lotterieveranstalter. Ausweislich
aktenkundiger Beschwerden kam es in zahlreichen Fällen bei der Kundengewinnung über
für die Antragstellerin handelnde Callcenter zu folgendem Handlungsmuster: Überraschend
wurden Betroffene von einem Mitarbeiter eines Callcenters angerufen, welcher ein
in Wahrheit nicht bestehendes Vertragsverhältnis zwischen den Betroffenen und einem
Lottovermittler behauptete. Hierbei wurde den Betroffenen regelmäßig nicht oder 
nur missverständlich der Auftraggeber des Anrufers genannt. Den Betroffenen wurde
unter für sie überraschender Nennung ihrer persönlichen Daten dargelegt, dass sie
im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements in den letzten Monaten an Lotterien
teilgenommen hätten. Dieser kostenlose Vertrag habe sich nunmehr wegen nicht erfolgter
Kündigung in einen kostenpflichtigen zwölfmonatigen Vertrag zur Teilnahme an Lotterien
verlängert. Aus vorgetäuschter Kulanz wurde anschließend angeboten, die Laufzeit
des Vertrags auf drei Monate zu verkürzen. Regelmäßig kam es durch den ausgeübten
Druck oder durch Überrumpelung zu einer Einwilligung in die Verkürzung der angeblichen
Laufzeit. Die Betroffenen wurden darauf hingewiesen, dass ein anderer Mitarbeiter
sie in Kürze nochmals anrufen werde, um sich das soeben Vereinbarte bestätigen zu
lassen. In dem zweiten Telefonat wurde durch entsprechende Gesprächsführung und 
teilweise unverständliche Aussprache ein erstmaliger Vertragsabschluss über die 
Teilnahme an Lotterien durch das erste Telefonat suggeriert, welcher nun bei Tonbandaufnahme
bestätigt werden sollte. Die Betroffenen gingen hierbei davon aus, dass es sich 
um die im ersten Telefonat besprochene Verkürzung des in Wahrheit nicht bestehenden
Vertragsverhältnisses handelte und bejahten daraufhin auf Aufforderung den Vertragsschluss
mit der Antragstellerin. In der Folge des zweiten Telefonats erhielten die Betroffenen
ein Willkommensschreiben samt Teilnahme-Zertifikat von der Antragstellerin. Diese
zog auch die Monatsbeträge von den Konten der Betroffenen ein, die ihr Widerrufsrecht
auf dieses Schreiben hin nicht ausübten.

Zur Begründung seines Beschlusses hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt:
Durch das gewählte Beauftragungsmodell, im Rahmen dessen die Antragstellerin meine,
auf das Verhalten mittelbar beauftragter Callcenter-Mitarbeiter keinen oder nur 
sehr geringen Einfluss nehmen zu können, bietet die Antragstellerin nicht die Gewähr
dafür, dass die Lotterievermittlung durch sie ordnungsgemäß und nachvollziehbar 
durchgeführt wird. Im Rahmen ihres Geschäftsmodells unter Einsatz von Callcentern
ist sie zu einer verlässlich rechtmäßigen Kundenakquise auf einem stark umkämpften
Markt auch für die Zukunft entweder nicht willens oder nicht in der Lage. Dem für
die Antragstellerin handelnden Geschäftsführer ist die Vorgehensweise der beauftragten
Callcenter schon lange bekannt gewesen. Die gravierenden Rechtsverstöße der Callcenter
hat die Antragstellerin trotz zahlreicher entsprechender Beteuerungen über mehrere
Jahre nicht wirksam abgestellt. Anzahl und Dauer der in Rede stehenden Verstöße 
sowie vorliegender Schriftverkehr zeigen zudem, dass die Antragstellerin bei Einbindung
von Fremdunternehmen, an denen sie trotz massiver von ihr intern selbst als berechtigt
angesehener Vorwürfe festgehalten hat, ihre Interessen zur Erreichung ihrer Wirtschaftlichkeitsziele
auch unter Inkaufnahme von grundlegenden Rechtsverstößen über berechtigte Kundeninteressen
stellt.

Gewinne von Bestandskunden können über den von der Antragstellerin beauftragten 
Treuhänder, der aus den Teilnahmebedingungen ersichtlich ist, weiter ausgezahlt 
werden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

_Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/widerruf-einer-erlaubnis-zur-deutschlandweiten-lotterievermittlung-bestaetigt-59946)
