# Widerruf eines sog. Autokreditvertrages

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- Veröffentlicht: 2021-03-02T14:52:14+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Celle, Pressemitteilung vom 02.03.2021 zum Urteil 3 U 47/20 vom 13.01.2021

**Oberlandesgericht Celle verdeutlicht Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs
eines Verbraucherdarlehensvertrages**

Der Kläger kaufte 2016 einen Pkw VW Passat und finanzierte diesen Kauf durch einen
gleichzeitig abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag. Bei Abschluss des Darlehensvertrages
wurde er auf sein Recht hingewiesen, diesen Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen,
wobei diese Frist nach der überreichten Widerrufsbelehrung erst beginnen sollte,
nachdem er „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ erhalten hatte. Im Juni 2019
widerrief er seine Vertragserklärung und bot der beklagten Bank die Rückgabe des
gekauften Fahrzeugs an. Er verlangt jetzt die Rückzahlung der an die Bank geleisteten
Darlehensraten.

Der u. a. auf Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften spezialisierte 3. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Celle hat dieser Klage mit Urteil vom 13. Januar 2021 im 
Grundsatz stattgegeben. Dass der Kläger den Darlehensvertrag erst drei Jahre nach
Vertragsschluss widerrufen hatte, war unschädlich, weil die Widerrufsbelehrung durch
die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB und die dort enthaltene Verweisung auf weitere
Vorschriften nicht ausreichend klar und verständlich war.

Trotz einer solchen Unklarheit kann ein Verbraucherdarlehensvertrag aber nicht ohne
Weiteres widerrufen werden. Obwohl die Widerrufsbelehrung durch die Bezugnahme auf§
492 Abs. 2 BGB nicht ausreichend verständlich war, entsprach sie doch im Wesentlichen
einem gesetzlichen Muster und wäre deshalb wirksam gewesen, wenn dieses Muster nicht
in diesem besonderen Fall falsch umgesetzt worden wäre. Die Bank hatte in die Widerrufsbelehrung
den Hinweis aufgenommen, dass der Käufer auch an eine Restschuldversicherung nicht
mehr gebunden sei, obwohl er tatsächlich keine Restschuldversicherung abgeschlossen
hatte. Dass sich der Kläger auf diesen formalen Fehler gestützt hat, war nach Auffassung
des Senats nicht rechtsmissbräuchlich. In anderen Fällen könnte eine Widerrufsbelehrung
aber trotz der für sich genommen unklaren Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB wirksam
sein.

Aber auch bei einem wirksamen Widerruf erhält der Darlehensnehmer zwar die an die
Bank gezahlten Darlehensraten zurück. Er muss der Bank im Gegenzug aber nicht nur
das finanzierte Auto übergeben. Darüber hinaus muss er ihr auch die vereinbarten
Darlehenszinsen bis zu Rückzahlung des Darlehensbetrages zahlen und den Wertverlust
ersetzen, den der Pkw durch eine längere Nutzung erlitten hat.

Der Senat hat eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, weil der Fall
keine grundsätzliche Bedeutung hatte. Hiergegen wurde eine Nichtzulassungsbeschwerde
erhoben.

_Quelle: OLG Celle_

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