# Wirksame Rücktrittserklärung bei einer vor Pandemie-Beginn gebuchten Reise bei bestehender Reisewarnung zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung

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- Veröffentlicht: 2021-04-22T13:55:30+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

AG Hannover, Pressemitteilung vom 22.04.2021 zum Urteil 502 C 12946/20 vom 09.04.2021(
nrkr)

Am 09.04.2021 hat das Amtsgericht Hannover durch den Richter am Amtsgericht Reinhard
Wiehe ein Reiseunternehmen aus Hannover zur Rückzahlung einer Anzahlung für eine
gebuchte Reise nach Ägypten in Höhe von 515 Euro verurteilt.

Das Gericht hatte in dem anhängigen Zivilverfahren zu entscheiden, ob eine Rücktrittserklärung
des Klägers wirksam war. Die Buchung der Reise wurde zu einem Zeitpunkt durchgeführt,
als mit der Entwicklung der Pandemie noch nicht zu rechnen war. Die Rücktrittserklärung
hingegen ist zum Zeitpunkt der Gültigkeit einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes
erfolgt.

Nach den Feststellungen des Gerichts buchte der Kläger bei dem Reiseunternehmen 
für sich und seine Ehefrau am 02.01.2020 eine Pauschalreise mit Flug von Frankfurt
nach Hurghada und zurück nebst Aufenthalt in einem Hotel in El Quseir für die Zeit
vom 25.12.2020 bis 08.01.2021 für 2.060 Euro. Vereinbarungsgemäß leistete er eine
Anzahlung in Höhe von 515 Euro.

Mit Schreiben vom 15.09.2020 erklärte der Kläger unter Berufung auf durch die Corona-
Pandemie veranlasste außergewöhnliche Umstände den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag.
Das beklagte Reiseunternehmen erteilte dem Kläger unter Berufung auf in ihren allgemeinen
Geschäftsbedingungen niedergelegte Stornobedingungen eine Stornorechnung über 824
Euro. Der Kläger beauftragte danach einen Rechtsanwalt und ließ diesen mit Schreiben
vom 19.11.2020 zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung auffordern und die Gegenforderung
auf Zahlung von Stornokosten zurückweisen.

Der Kläger begründet seine Klage auf Rückzahlung mit den am Bestimmungsort aufgetretenen
unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen, die die Durchführung der Pauschalreise
oder die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt hätten.

Hierzu bezieht er sich auf die vom Auswärtigen Amt am 15.03.2020 veröffentlichte
weltweite Reisewarnung. In dieser heißt es: „Das Auswärtige Amt warnt vor nicht 
notwendigen, touristischen Reisen in das Ausland, da mit starken und weiter zunehmenden
drastischen Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und weltweiten
Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und der Einschränkung des öffentlichen
Lebens in vielen Ländern zu rechnen ist. Das Risiko, dass Sie ihre Rückreise aufgrund
der zunehmenden Einschränkungen nicht mehr antreten können, ist in vielen Destinationen
derzeit hoch.“

Jedermann habe im September 2020 klar sein müssen, dass eine Pauschalreise nach 
Ägypten im Dezember 2020 nicht stattfinden könne, da eine Infektionswelle zu erwarten
gewesen sei.

Das beklagte Reiseunternehmen ist hingegen der Auffassung, die Reise sei zum Zeitpunkt
des Rücktritts weder durch außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt gewesen,
noch sei absehbar gewesen, dass dies der Fall sein werde. Insbesondere sei die Reisewarnung
des Auswärtigen Amtes kein Anlass für eine kostenlose Stornierung. Etwaige Sicherheitsmaßnahmen
und Hygienevorschriften hätten den Kläger ebenso in der Bundesrepublik treffen können,
dies gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Die vereinbarte Stornopauschale von 40%
sei angemessen. Dies entspreche dem branchenüblichen Schaden.

Der Kläger hat nach der Entscheidung des Gerichts gegen das beklagte Reiseunternehmen
einen Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung gemäß § 651h Abs. 5 BGB, da dieser 
vom Vertrag zurückgetreten ist und das beklagte Reiseunternehmen hierdurch den Anspruch
auf den vereinbarten Reisepreis verloren hat, § 651h Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB.

Das Reiseunternehmen hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer pauschalen
Entschädigung in Höhe der geleisteten Anzahlung gemäß § 651h Abs. 1 Satz 3, Abs.
2 BGB in Verbindung mit der in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegten
Stornoklausel.

Gemäß § 651h Abs. 3 BGB kann der Reiseveranstalter nämlich dann keine Entschädigung
verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare,
außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder
die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Nach ersichtlich herrschender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ist für
die Beurteilung dieser Voraussetzungen darauf abzustellen, ob zum Zeitpunkt der 
Rücktrittserklärung eine nicht nur unerhebliche Wahrscheinlichkeit bestand, dass
die Reise aufgrund der COVID-19-Pandemie erheblich beeinträchtigt sein würde.

Hiervon ist aufgrund des Vortrags der Parteien und aufgrund der allgemeinkundigen
Umstände auszugehen. Maßgeblich ist dabei, dass für das außereuropäische Ausland,
mithin auch für das hier gegenständliche Reiseziel Ägypten, die im Tatbestand zitierte
Reisewarnung des Auswärtigen Amtes zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung Bestand
hatte. Nach dem Inhalt der Reisewarnung war damit zu rechnen, dass die Reise aufgrund
behördlicher Anordnungen, nämlich aufgrund eines generellen Einreiseverbotes oder
aufgrund eines Verbotes des Hotelbetriebs vereitelt werden würde. Es war zudem nach
ihrem Inhalt damit zu rechnen, dass im Fall der Möglichkeit der Einreise und des
Hotelaufenthaltes die Reise erheblich beeinträchtigt sein würde. Hier kam es insbesondere
in Betracht, dass aufgrund behördlicher Anordnungen die Bewegungsfreiheit der Reisenden
vor Ort derart eingeschränkt sein könnte, dass der Zweck eines Erholungs- und Badeurlaubes
nicht mehr erreicht werden könnte. Schließlich kam es in Betracht, dass aufgrund
behördlicher Anordnungen die Reise abgebrochen werden müsste oder die Rückreise 
nicht zur vertraglich vereinbarten Zeit erfolgen könnte.

Aufgrund der gegebenen Umstände bestand zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung für
eine Vereitelung oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise auch eine erhebliche
Wahrscheinlichkeit. Im September 2020 wurde – dies ist allgemeinkundig – von vielen
Vertretern aus Politik und Wissenschaft über die Medien die Erwartung geäußert, 
dass die Pandemie sich in den folgenden Wochen wieder weltweit verstärkt ausbreiten
werde. Diese durch die tatsächliche Entwicklung bestätigte Erwartung hat in der 
Zeit ab November 2020 auch zu entsprechenden Beschränkungen touristischer Aktivitäten
geführt.

Der Ansicht des Reiseunternehmens, die pandemiebedingten Auswirkungen gehörten zum
allgemeinen Lebensrisiko und seien kein Reisemangel, ist nicht zu folgen. Die drohenden
behördlichen Restriktionen führen im Fall ihres Eintritts dazu, dass sich die Reise
nicht mehr im Sinne des § 651i Abs. 2 Nr. 1 BGB für den nach dem Vertrag vorausgesetzten
Nutzen des gebuchten Erholungsurlaubes eignet. Es ist danach unerheblich, inwieweit
durch im Zusammenhang mit der Pandemie getroffene obrigkeitliche Anordnungen auch
zu einer Beeinträchtigung der allgemeinen Lebensumstände führen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es sind bei den Gerichten eine Vielzahl von 
Klagen anhängig, die die Frage zum Gegenstand haben, ob bei einem Rücktritt im Zusammenhang
mit der Pandemie die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB gegeben sind. Die Rechtsprechung
ist uneinheitlich. Obergerichtliche Rechtsprechung existiert bislang nicht. Das 
Gericht hat daher die Berufung gegen das Urteil zugelassen, da dieses zur Fortbildung
des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

_Quelle: AG Hannover_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/wirksame-ruecktrittserklaerung-bei-einer-vor-pandemie-beginn-gebuchten-reise-bei-bestehender-reisewarnung-zum-zeitpunkt-der-ruecktrittserklaerung-50667?pk_campaign=feed&pk_kwd=wirksame-ruecktrittserklaerung-bei-einer-vor-pandemie-beginn-gebuchten-reise-bei-bestehender-reisewarnung-zum-zeitpunkt-der-ruecktrittserklaerung)
