# Wo „Glühwein“ draufsteht, muss auch Glühwein drin sein!

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- Published: 2022-11-21T11:37:16+01:00
- Author: Thomas Stuppy

LG München I, Pressemitteilung vom 21.11.2022 zum Urteil 17 HKO 8213/18 vom 17.11.2022(
nrkr)

**Wein oder nicht Wein, das ist hier die Frage**

Die unter anderem für das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige 17. 
Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat am 17.11.2022 der Klage 
einer Weinkellerei stattgegeben und einem Brauhaus verboten, seine beiden mit Bockbierwürze
versetzten weinhaltigen Getränke als „Glühwein“ im geschäftlichen Verkehr zu bezeichnen.

Der Begriff „Wein“ werde hierdurch in unzulässiger Weise „verwässert“, führte die
erkennende Kammer aus. Es liege eine Irreführung von Verbrauchern vor, da diese 
darüber hinweggetäuscht würden, dass mit den Beigaben der Beklagten ein zusätzlicher
Wassergehalt von 2 % in die Getränke der Beklagten gelange. Dies sei für ein Produkt
mit der Bezeichnung „Glühwein“ unzulässig.

Glühwein dürfe laut europäischer Verordnung nur Wein, Süßungsmittel und Gewürz enthalten.

Der Wassergehalt, der beim Zuführen von Bockbierwürze in beide weinhaltigen Getränke
der Beklagten gelange, sei zu hoch, um das Produkt noch als „Glühwein“ bezeichnen
zu können.

In der mündlichen Verhandlung hörte das Gericht zu der Frage, ob Bockbierwürze ein
Gewürz ist und somit dem Glühwein beigegeben werden kann, einen Önologen an:

Der in dem Wort „Bockbierwürze“ enthaltene Begriff „Würze“ sei lediglich historisch
bedingt und inhaltsstofflich nicht korrekt, so der Sachverständige. Die Bockbierwürze
sei kein Gewürz, sondern eine Flüssigkeit, die ein Gewürz empfange. Bierwürze im
Allgemeinen habe nichts mit einem Gewürz oder Süßungsmitteln zu tun. Die Bockbierwürze
sei gegenüber anderen Gewürzen insbesondere kein hochkonzentrierter Stoff, deshalb
sei der Wasserzusatz in den Getränken der Beklagten erheblich.

Dem schloss sich das Gericht an.

Der Wassergehalt in Glühwein unterliege strengen Vorgaben: Nur zum Süßen oder zur
Beigabe von Gewürzen sei Wasser zulässig, in so geringer Menge wie möglich, so die
erkennende Kammer. An diese Vorgaben habe sich die beklagte Brauerei mit der Beigabe
von Bockbierwürze nicht gehalten. Hiermit suggeriere die Beklagte dem Verbraucher
bei ihren Getränken vielmehr die Eigenschaften des Traditionsgetränks Glühwein, 
die diese tatsächlich wegen zu hohen Wassergehalts gar nicht hätten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

## Zum Hintergrund

**Zulässige Bestandteile des Glühweins**

In der Verordnung (EG) 251/2014 Anl. II B, Ziff. 8 hat der Gesetzgeber die zulässigen
Bestandteile des Glühweins geregelt. Es darf nur ein solches Produkt auf den Markt
gebracht und als Glühwein bezeichnet werden, das den traditionell geprägten Zutatenvorgaben
des europäischen Gesetzgebers entspricht.

Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar
2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von
aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte
Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (europa.
eu)

**Önologie**

Aufgabenbereich der Önologie ist das technologische Forschen, die Mitarbeit in der
Entwicklung von Materialien für die Technik und die Ausrüstung von Kellereien. Bestandteil
der Tätigkeit ist auch die Mitarbeit in der Anlage und der Pflege von Weinbergen,
die Übernahme der vollen Verantwortung für die Produktion von Traubensaft, Wein 
und Folgeprodukten aus Wein und die Gewährleistung ihrer Haltbarkeit, die Durchführung
von Analysen (physikalische, chemische, mikrobiologische und organoleptische) von
weinhaltigen Produkten und die Auswertung und Erörterung der Analysedaten.

_Quelle: LG München I_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/wo-gluehwein-draufsteht-muss-auch-gluehwein-drin-sein-89650)
